Mrz 18

Alles ist voll Mobbing. Wenn ein Verhalten inflationär wird, dann kann es doch nicht so schlimm sein. Oder doch?

Autor: PersonalRadar

Der österreichische Aphoristiker Ernst Ferstl hat mal folgendes als Bonmot zum Besten gegeben: ‚Das Fertigwerden mit dem eigenen Leben sollte nichts mit dem Fertigmachen anderer zu tun haben’.

Es sind nie immer alle gleicher Meinung. Die Ausgrenzung muss jedoch systematisch sein, damit sie als Mobbing gilt. Bevor es jedoch so weit kommt, sollten bei Parteien das Gespräch suchen und offen nach Lösungen suchen (Bildquelle: www.pixabay.com, Fotograf: Andrew Martin)

Gibt es Auseinandersetzungen an der Arbeitsstelle wird sehr oft der Ausdruck ‚Mobbing’ bemüht. Konflikte haben aber nicht immer die Qualität des systematischen ‚Fertigmachens’. Die Bezeichnung ‚Mobbing‘ wird seit Jahren sehr inflationär angewendet.  ‚Mobbing’ oder ‚mobben’ entstand aus dem Begriff ‚to mob’ und das heisst soviel wie:  anpöbeln, angreifen, bedrängen, oder über jemanden herfallen. Heute dient der Begriff als Ausdruck von Psychoterror jeglicher Art im privaten wie auch beruflichen Situationen.

Zu oft wird Mobbing als Begriff bemüht, wenn Mitarbeitende entlassen werden, weil deren Leistung ungenügend oder das Verhalten nicht regelkonform war. Mobbing ist es dann gemäss dem Schweizerischen Bundesgericht (BGE 8C-826/209), wenn eine Person

‚…längere Zeit oder wiederholt Verhaltsweisen ausgesetzt ist, um sie systematisch zu isolieren, auszugrenzen oder sogar zu verdrängen.‘

Arbeitgeber können sich nicht einfach ausklinken, wenn ein Verdacht auf Mobbing besteht. Aufgrund der gesetzlichen Fürsorgepflicht ist er nämlich klar dazu verpflichtet die Opfer zu schützen und jene die Mobbing ausüben, unmissverständlich in die Schranken zu weisen. Unternimmt er nichts, kann es ihm unter Umständen teuer zu stehen kommen. Er kann nämlich zu Schadenersatzzahlungen zugunsten des Opfers und Genugtuung verpflichtet werden.

Allerdings ist nicht nur der Arbeitgeber in der Pflicht Mobbing aktiv zu bekämpfen, will er nicht rechtlich belangt werden, sondern auch das Opfer ist beweispflichtig und muss den Vorgang dokumentieren können.

Mobbing wird dann für Arbeitgebende teuer, wenn nichts dagegen unternommen wird. Die Verhaltensweise kann aber auch zu Problemen führen, wenn Arbeitnehmende Führungskräfte der Ausgrenzung bezichtigen, nur weil diese sich getrauen mal die Wahrheit zu sagen und bessere Leistungen einfordern (Bildquelle: www.pixabay.com; Fotograf: Michi Nordlicht)

Das ist in der Regel schwierig. Viele Handlungen der Mobbenden sind in ihrer Wirkung für Nichtbetroffene oft nicht erkennbar und für sich allein betrachtet auch nicht evident. Erst das Erkennen der Handlungen in ihrer zerstörerischen Gesamtheit und ihre Beweisbarkeit werden vom Bundesgericht anerkannt. Deshalb lässt es auch ausdrücklich Indizienbeweise zu.

Das Bundesgericht schützt jedoch solche Mobbingvorwürfe nicht, die einfach deshalb erhoben werden, damit Druck auf die Gegenpartei ausgeübt werden kann, um damit einfach Ermahnungen oder Weisungen ‚ad absurdum‘ führen zu können. Auch Mobbingvorwürfe, die aufgrund einer Laune, Racheaktes oder schlicht auf Einbildung beruhen, werden nicht gestützt. Eine schwammige Beweislage ist für ein solches Verfahren nicht hilfreich. Je mehr klare Beweise in ein solches Verfahren eingebracht werden können, umso grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass es dann auch gewonnen werden kann.

Einzelne Vorkommnisse sind jedoch kein Mobbing. Verhaltensweisen, die auf Mobbing schliessen lassen, müssen über eine längere Periode anhalten. Eine schlechte Arbeitsstimmung, wiederkehrende Kritik oder Verweisungen, Kündigungsandrohungen aufgrund schlechter Arbeitsleistung sind kein Mobbing. Es ist auch kein Mobbing, wenn der Vorgesetzte mal pointiert zur Arbeitsleistung Stellung nimmt und diese kritisiert, weil er mit der erbrachten Leistung nicht zufrieden ist. Zudem ist es auch nicht bedeutungslos, wenn Arbeitgebende oder Vorgesetzte diese Verhaltensweise auch bei anderen Mitarbeitenden an den Tag legen. Mobbing ist nicht immer Mobbing.

Werden Mitarbeitende jedoch mit Absicht und Vorsatz erniedrigt, kujoniert, belästigt und psychologisch in den Schwitzkasten genommen, dann ist ein Gespräch mit einer juristischen Fachperson sicher richtig und kann oft klärend wirken, wenn die ‚Mobbenden’ feststellen, dass das Opfer den Spiess umkehrt und sich zur Wehr setzt.