Sep 10

Arbeitsrecht: Feriengeld und Temporärarbeit. Was ist rechtens?

Autor: PersonalRadar

Personaldienstleister, die Temporärmitarbeitende beschäftigen, werden immer wieder mit der Frage konfrontiert, wo denn das mit der Rückbehaltungspflicht mit dem Feriengeld geregelt ist.

Diese Rückbehaltungspflicht des Feriengeldes ist im Anwendungsbereich des GAV Personalverleih (Gesamtarbeitsvertrag) im Art. 13 Abs. 2 festgehalten.

Dort steht folgender Text:

Ferien

  1. Geld ist nicht alles, aber ohne Geld ist alles nichts (Bildquelle: www.pixabay.com

    Der Ferienanspruch beträgt bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr und ab dem vollendeten 50. Altersjahr 25 Arbeitstage (10,6%). Für alle übrigen Arbeitnehmenden beträgt der Ferienanspruch 20 Arbeitstage (8,33%).

  2. Die Auszahlung des Ferienlohns darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeitsverhältnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohns für alle übrigen Arbeitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen.

Diese Bestimmung stützt sich übrigens auf Art. 329d Abs. 1 OR (Obligationenrecht), wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer für die Ferien u.a. den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Die Rückbehaltung des Feriengeldes – für über dreimonatige Arbeitsverhältnis – stellt dies sicher.

Also:
Der Personaldienstleister muss das Feriengeld zurückbehalten. Es wird dann ausbezahlt:

  • Wenn der Einsatz fertig ist und keiner nachfolgt oder
  • wenn der Temporärmitarbeiter wirklich in die Ferien geht und die Auszahlung ausdrücklich wünscht oder
  • Ende Jahr auf jeden Fall, auch wenn der Einsatz weiter geht oder
  • wenn der Temporärmitarbeiter eine Bestätigung unterschreibt, die klar macht, dass er die monatliche Auszahlung des Feriengeldes ausdrücklich wünscht.

GAV Personalverleih (siehe Seite 15, Art. 13)