Apr 6

Arbeitsrecht: Hilft der Strafregisterauszug bei der Rekrutierung?

Autor: PersonalRadar

Die neue Stelle ist zugesichert. Der Arbeitsvertrag ist bereit zur Unterzeichnung. Es fehlt nur noch der Strafregisterauszug. Ist der nötig?

Es gibt Berufe, die einen lupenreinen Leumund verlangen. Bankangestellte, die in sensiblen Finanzbereichen arbeiten brauchen ihn. Männliche Erzieher, die mit Kindern zu tun haben, brauchen ihn. Dieser Bereich zieht Pädokriminelle an. Buchhalter brauchen ihn ebenso. Wer in diesem Bereich betrügt ist nicht tragbar. Das Verlangen von einem Strafregisterauszug  nimmt zuweilen auch groteske Züge an. Wann macht es Sinn einen solchen zu verlangen und wann kann man davon absehen?

Thomas Geiser, Professor für Privat- und Handelsrecht an der Uni St. Gallen und Ursula Uttinger, Juristin und Präsidentin von Datenschutz-Forum Schweiz, schreiben in einem Artikel der NZZ folgende Kernaussage:

Das extensive Fordern von Strafregisterauszügen ist gesetzeswidrig. In den allgemeinen Normen des Datenschutzgesetzes wird ausdrücklich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit postuliert. Zudem steht im Obligationenrecht ausdrücklich, dass ein Arbeitgeber nur die Daten bearbeiten und einfordern darf, die er im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsvertrages tatsächlich braucht. Ein Strafregisterauszug gehört in den meisten Fällen nicht dazu – und ist auch nicht verhältnismässig.

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