Jun 7

Fahren Sie ein Firmenfahrzeug ist die Einhaltung der getroffenen Regeln wichtig, damit sie gut fahren.

Autor: PersonalRadar

Das Geschäftsauto ist immer wieder ein Zankapfel. Wie müssen die Modalitäten geregelt sein, damit es keinen Streit zwischen dem Arbeitgeber, also dem Besitzer des Geschäftswagens, und den Mitarbeitenden gibt?

Nach einer Kündigung kann das Geschäftsauto schnell zum Zankapfel werden. Damit es keinen Krach gibt, ist es wichtig, dass vorher alles schriftlich klar geregelt wurde (Bildquelle: www.pixabay.com, Fotograf: Thomas Breher)

Das Auto von der Firma wird nicht nur geschäftlich genutzt, sondern oft genug auch privat. Damit das aber gut funktioniert müssen diese Nutzungsrechte unbedingt besprochen und noch besser vertraglich festgehalten werden, damit es im Streitfall eben nicht lange zu streiten gibt.

Grundsätzlich ist es wichtig zu beachten, dass ein Mitarbeiter den Geschäftswagen nur zur privaten Zwecken nutzen darf, wenn der Arbeitgeber das auch weiss und damit einverstanden ist. Das gilt auch für den Arbeitsweg. Wenn der Arbeitnehmer den Geschäftswagen ab seinem Wohnort benutzen möchte und nicht erst am Ort des Arbeitsplatzes, dann muss der Arbeitgeber sein ausdrückliches Verständnis dazu geben. Ohne das läuft gar nichts.

Handelt es sich beim Firmenfahrzeug jedoch um ein Servicewagen, dann ist die Situation wieder ein wenig anders. Frühmorgens geht zum Beispiel der Servicemonteur auf Achse und ist schon auf dem Weg zu einem Kunden mit seiner mobilen Werkstatt. Dann zählt diese Fahrt zum Kunden schon als Arbeitszeit. Die Wegpauschale ist dann oft auch ein Bestandteil der Rechnung an den Kunden und der Aufwand so von ihm auch bezahlt. Kann der Arbeitnehmer das Geschäftsauto privat nutzen, dann ist das in der Regel auf seine eigenen Kosten. Das gilt nur, wenn nichts anderes vereinbart wurde oder es im Betrieb üblich ist, dass auch die privaten Betriebskosten der Firmenfahrzeuge generell vom Arbeitgeber übernommen werden.

Bei privater Kostenbeteiligung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber anteilsmässig die Aufwendungen für Betrieb, Versicherung, Unterhalt und Steuern entrichten. Das ist in der Praxis viel zu kompliziert. Deshalb wird in den allermeisten Fällen eine Kilometerentschädigung vereinbart. Sehr oft ist das ein monatlicher Fixbetrag, der vom Monatslohn abgezogen wird. Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass wenn sie mal weniger fahren, dann die Differenz des nicht verbrauchten Fixbetrages zurückerstattet erhalten. Dem ist nicht so. Auch wenn er in den Ferien ist und das Geschäftsauto nicht benutzt wurde, kann er nicht mit einer Teilrückvergütung des entrichteten Fixbetrages rechnen. In der Regel wurden bei der Festsetzung der Höhe des Pauschalabzuges diese zeitweise Nichtbenutzung bei Krankheit, Ferienabwesenheit usw. schon einberechnet.

Ist betreffend dem Firmenfahrzeug zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden alles klar geregelt, dann lässt es sich auch entspannter fahren (Bildquelle: www.pixabay.com, Fotograf: SplitShire)

Das Auto kann auch Teil eines Naturallohnes werden, wie die kostenfreien Mahlzeiten auf Bauernbetrieben für landwirtschaftliche Mitarbeitende, wenn das Einverständnis vorliegt, dass der Geschäftswagen auch kostenfrei oder zur vergünstigten Privatbenutzung zur Verfügung steht. Der Mitarbeitende hat damit auch das Recht, dass ihm dann während der ganzen Anstellungszeit das Auto zur Verfügung steht. Selbst dann, wenn ein Mitarbeiter frei gestellt wurde und nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen muss, kann er das Auto weiter nutzen. Wird es ihm jedoch nicht erlaubt und müssen die Autoschlüssel sofort deponiert werden, dann steht ihm sozusagen ein Ersatzanspruch für die entgangene Benutzung zu. Sie lesen richtig. Die gleiche Regelung gilt übrigens auch bei nicht gerechtfertigten fristlosen Entlassung. Ist dieser fristlose Rauswurf berechtigt, dann erlischt auch das Recht auf den Ersatzanspruch. Der Ersatzanspruch definiert sich nach dem vertraglich vereinbarten oder bisher zugetragenen privaten Gebrauch.

Es lohnt sich auf jeden Fall bei einem Entzug der Autoschlüssel doch noch einen Blick auf die gemachten Vereinbarungen zu werfen. Nicht alle Arbeitnehmer nehmen den sofortigen Entzug des fahrbaren Untersatzes einfach so in Kauf, nur weil dieser im Besitz des Arbeitgebers ist.

Das Geschäftsauto ist immer wieder ein Zankapfel. Wie müssen die Modalitäten geregelt sein, damit es keinen Streit zwischen dem Arbeitgeber, also dem Besitzer des Geschäftswagens, und Mitarbeitenden gibt? (Bildquelle: www.pixabay.com, Fotograf: Andreas Lischka)

Auch bei Unfällen mit dem Geschäftsauto gibt es noch ein paar Kleinigkeiten zu beachten, die aber nicht unerheblich sind. Verunfallt der angestellte Nutzende mit dem Geschäftsauto wird dem Lenker beim Umstand der Haftung für den entstandenen Schaden das berufliche Fahren als haftungsmilderndes Berufsrisiko angerechnet. Das gilt aber auch nur, wenn keine Trunkenheit am Steuer vorliegt oder vorsätzlich Risiken eingegangen wurden, die die Wahrscheinlichkeit eines Verkehrsunfalls massgeblich erhöhen. Das gilt aber nie für Unfallfahrten während der privaten Benützung. Rechtlich gesehen wird der Mitarbeiter bei erlaubten Benutzung des Firmenfahrzeugs zum sogenannten unselbständigen Besitzer. Für wenig Geld kann man heute eine private Rechtsschutzversicherung abschliessen. Wichtig ist, dass nicht nur der Teil Arbeits- sondern auch Verkehrsrecht eingeschlossen ist. Sonst nützt diese Dienstleistung gar nichts.