Jan 18

Massenentlassung? Es gibt massig viel Regeln zu beachten.

Autor: PersonalRadar

Unternehmen sind gemäss dem Gesetz verpflichtet, Massenentlassungen sowie Betriebsschliessungen dem zuständigen kantonalen Arbeitsamt zu melden. Mit Vorteil sollte diese Meldung möglichst frühzeitig erfolgen, jedoch spätestens zum Zeitpunkt, in welchem die Kündigungen ausgesprochen werden.

Als Massenentlassung gelten Kündigungen, welche Arbeitgebende innert 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen aussprechen, die in keinem Zusammenhang mit der arbeitnehmenden Person stehen (z.Bsp. keine Kündigungen wegen mangelnder Leistung einer Person, keine Kündigung wegen zu spät kommen usw.)

Was heisst ‚Masse’? Auch dieser Begriff ist klar geregelt. Es gelten folgende Bestimmungen über die Anzahl der betroffenen Personen:

  • mindestens 10 Personen in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmende beschäftigen
  • mindestens 10 Prozent der Personen in Betrieben, die in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmende beschäftigen
  • mindestens 30 Personen in Betrieben, die in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmende beschäftigen.

Können Massenentlassungen einfach so von der Geschäftsleitung bestimmt werden? Nein! Auch da gibt es klare Regeln wie folgt:

Unternehmen, welche beabsichtigen, eine Massenentlassung vorzunehmen, haben die Vertretung der Arbeitnehmenden resp. die Arbeitnehmenden zu konsultieren und ihnen Gelegenheit zu geben, die ihnen zustehenden Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Die Arbeitnehmenden oder ihre Vertretung haben die Möglichkeit, Vorschläge zur Vermeidung von Kündigungen, zur Beschränkung der Anzahl und zur Milderung der Folgen zu unterbreiten.

Dafür müssen den Arbeitnehmenden oder ihrer Vertretung alle zweckdienlichen Auskünfte erteilt und schriftlich folgende Informationen mitgeteilt werden:

  • die triftigen Gründe der Entlassungen
  • die genaue Zahl der betroffenen Personen
  • die Zahl der in der Regel beschäftigten Personen
  • der genaue Zeitraum, in welchem die Kündigungen ausgesprochen werden müssen

Die Konsultation der Arbeitnehmenden oder ihre Vertretung muss zwingend vor dem definitiven Entscheid über die Massenentlassung erfolgen, damit die Gegenseite allfällige Vorschläge prüfen kann. Damit die Erarbeitung der Vorschläge auch seriös erfolgen kann, ist den Arbeitnehmenden oder ihrer Vertretung eine angemessene Frist einzuräumen. Es ist zudem von Vorteil, wenn diese Vorgänge auch schriftlich festgehalten und protokolliert werden.

Unternehmen sind verpflichtet, dem jeweiligen kantonalen Arbeitsamt jede beabsichtigte Massenentlassung schriftlich anzuzeigen und den Arbeitnehmenden oder ihre Vertretung eine Kopie der Anzeige zuzustellen. Die Anzeige muss die Ergebnisse der Konsultation enthalten. Zudem müssen die Gründe, die zur Massenentlassung führen, dargelegt und erklärt werden.

Die Arbeitsverhältnisse enden frühestens 30 Tage nach der Anzeige an das kantonale Arbeitsamt. Selbstverständlich müssen die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen beachtet und eingehalten werden, auch wenn die Kündigungen auf eine späteren Termin wirksam werden.

Kündigungen, welche ausgesprochen werden, ohne dass die Arbeitnehmenden oder ihre Vertretung konsultiert worden sind, gelten gemäss OR (Obligationenrecht) als missbräuchlich und können gerichtlich angefochten werden.