Jan 12

Sie arbeiten temporär? Sie haben Rechte!

Autor: PersonalRadar

Die Temporärarbeit ist schon lange kein rechtsfreier Raum mehr. Wenn Sie jedoch temporär arbeiten ist es wichtig, dass Sie über genügend Informationen betreffend den Rahmenbedingungen haben.

Ohne amtliche Bewilligung läuft gar nichts. Jedes Temporärbüro benötigt eine Bewilligung zum Personalverleih. Diese wird in der Regel vom Arbeitsamt des Sitzkantons des Temporärbüros auf Gesuch hin erteilt. Die Bewilligungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt sind. Sie haben auch klar Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Dieser muss vor dem ersten Arbeitstag in Ihren Händen sein. Ihr Arbeitsvertrag besteht in der Regel aus 2 Teilen und zwar:

  • dem Rahmenarbeitsvertrag – Dieser regelt die Punkte, die bei allen Einsätzen zur Anwendung kommen
  • dem Einsatzvertrag – Er regelt die Punkte, die für den konkreten Arbeitseinsatz gelten, wie z.Bsp.:
  1. die Art der zu leistenden Arbeit
  2. Beginn und Ende des Einsatzes
  3. die konkreten Arbeitszeiten
  4. die Lohnbestimmungen
  5. allfällige Spesen und Zulagen
  6. die Abzüge für die Sozialversicherungen

Jeder neue Einsatz erfordert deshalb auch einen entsprechenden neuen Einsatzvertrag, welcher ebenfalls vor Einsatzbeginn vorliegen muss.

Aber 8-tung bei den sogenannten Kettenarbeitsverträge. Die sind verboten. Was ist das? Sogenannte Kettenarbeitsverträge, d. h. aufeinander folgende auf jeweils 3 Monate befristete Einsatzverträge bei immer dem gleichen Einsatzbetrieb und in gleicher Funktion sind unzulässig. Mit solchen Kettenarbeitsverträgen würden verschiedene Schutzbestimmungen umgangen, die zu Ihren Gunsten erlassen worden sind. Dagegen können Sie sich wehren.

Auch in Sachen Kündigungsfristen gibt es klare Regeln! In der Temporärarbeit sind bei unbefristeten Einsätzen während der ersten 6 Monate kurze Kündigungsfristen möglich:

  • Während der ersten 3 Monate beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Tage, wobei dies Arbeitstage sein müssen. Bei der 5-Tage-Woche ist somit eine Kündigung am Freitag mit Kündigungsfrist Samstag/Sonntag ungültig, weil Sie an diesen Tagen in der Regel keine neue Arbeit suchen können. Die Kündigungsfrist von 2 Arbeitstagen gilt für beide Seiten, also für Sie und das Temporärbüro
  • In der Zeit vom 4. bis und mit dem 6. Monat beträgt die Kündigungsfrist mindestens 7 Tage

Bei einem befristeten Einsatzvertrag sind auch gewisse Voraussetzungen zu beachten:

Ist der Einsatzvertrag befristet, muss die Befristung entweder zeitlich mit einem Datum oder sachlich mit einem für Sie nachvollziehbaren Termin versehen sein. Befristungen wie „der Einsatz dauert bis Ende Arbeitsüberlastung“ gelten als unbefristete Einsätze, welche mit den erwähnten Fristen gekündigt werden müssen.

Auch die allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (GAV), auch wenn deren Inhalt manchmal nur noch die Spezialisten/-innen verstehen und den Arbeitsmarkt stark mit ihren vielen Spezialitäten und Auflagen perforieren wie auch komplizieren, regeln sie vieles was Personaldienstleister beachten müssen. Wenn Sie in einem Einsatzbetrieb arbeiten, welcher einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag untersteht, haben Sie Anspruch auf die darin festgelegten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen, in der Regel:

  1. die Mindestlöhne
  2. die Lohnzuschläge für Überstunden etc.
  3. den 13. Monatslohn
  4. bezahlte Feier- und Ruhetage, der Ferienanspruch, die Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall etc.

Auch die Kurzarbeit- und Schlechtwetterentschädigung ist klar geregelt. Allerdings ist diese für Temporärmitarbeitende eher zum klaren Nachteil. Trotzdem haben Sie Rechte! Wenn in einem Einsatzbetrieb kurzgearbeitet wird oder die Arbeit infolge schlechten Wetters ausfällt, haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil das Arbeitslosenversicherungsgesetz solche Ansprüche ausschliesst. Sie haben jedoch Anspruch auf Lohnfortzahlung Ihres Temporärbüros. Wenn Ihnen deshalb gekündigt wird, haben Sie Anspruch auf Lohnzahlung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Auch die sogenannte berufliche Vorsorge (BVG, Rente) ist vom Gesetzgeber klar vorgegeben! Übersteigt das Jahreseinkommen die BVG-Eintrittsschwelle von CHF 20’520.- (ab 1.1.2009), so muss Sie die Temporärfirma wie folgt versichern:

  • Unbefristete Einsätze – Bei einem unbefristeten Einsatz haben Sie Anspruch darauf, ab Einsatzbeginn ins BVG („2. Säule“) aufgenommen zu werden.
  • Befristete Einsätze –  Wird ein Einsatz über 3 Monate hinaus verlängert, muss die Aufnahme ins BVG ab dem Tag der Einsatzverlängerung erfolgen.
  • Aufeinander folgende Anstellungen –  Folgen mehrere aufeinander folgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche Unternehmen bei denen kein Unterbruch von länger als drei Monaten zugrunde liegt,sind die Arbeitnehmenden ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so sind die Arbeitnehmenden ab Beginn des Arbeisverhältnisses versichert.

Der temporär vermittelnde Personaldienstleister muss Konkurs anmelden und hat Ihren Lohn noch nicht bezahlt? Auch da gibt es ein Sicherheitsventil! Jedes Temporärbüro muss eine Kaution (mindestens CHF 50’000.-) hinterlegen. Diese Kaution dient zur Abdeckung offener Lohnforderungen im Falle eines Konkurses des Temporärbüros. Ob der Betrag dann reicht, um alle Forderungen befriedigen zu können, steht auf einem anderen Blatt.

Vertrauen ist gut. Kontrolle ist besser. Ein guter Personaldienstleister geht mit seinen temporären Mitarbeitenden ohnehin fair um und informiert korrekt, sachlich und umfassend. Anbieter von Personaldienstleistungen, die immer noch der Meinung sind, dass die Temporärmitarbeitende einfach arbeiten sollen und keine Auskunftsrechte haben, sollten gemieden werden.