Mai 20

Temporärarbeit: Hält sich der Personaldienstleister an die Pensionskassenpflicht?

Autor: PersonalRadar

Viele Temporärmitarbeitende kümmert es nicht, ob sie in Sachen Pensionskasse richtig abgesichert sind. Das ist fahrlässig. Es gibt leider nach wie vor Personalvermittler, die dieses Unwissen ausnutzen, um die Gewinnmarge einen Einsatzes zu optimieren. Das ist nicht zulässig. Es lohnt sich auf jeden Fall den Arbeitsvertrag mit dem Kleingedruckten gut zu prüfen, damit man genau Bescheid weiss, in welchem Umfang Rechte und Pflichten bestehen.

Das Lesen des Kleingedruckten verhindert, dass man später nicht unter Druck gerät (Bildquelle: www.pixabay.com)

Mitarbeitende, die einen Temporärvertrag unterzeichnen, sollten immer genau prüfen, ob die Angaben stimmen und das mit der Pensionskasse auch geregelt ist. Wann überhaupt muss der Personaldienstleister dem Temporärmitarbeiter BVG Abzüge machen? Dazu gibt es klare Verhältnisse, Vorschriften und Regeln, die ohne Diskussion einzuhalten sind:

Die Versicherung beginnt ab dem 1. Arbeitstag:

  • falls das Arbeitsverhältnis für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen wird
  • falls das Arbeitsverhältnis 13 Wochen übersteigt (3 Monate)
  • falls der Arbeitnehmer es verlangt
  • falls der Mitarbeiter für den Unterhalt von Kindern aufkommen muss

Sowie ab dem Tag, an dem…

  • der ursprünglich für eine kürzere Dauer vorgesehene Arbeitseinsatz innerhalb 52 Wochen nach Beendigung des letzten Einsatzes über die 13. Woche hinaus verlängert wird (gemäss GAV Personalverleih)

Es gibt eine kleine Zahl von Personaldienstleistern, die es nicht für nötig halten in Sachen BVG-Pflicht korrekte Arbeitsverträge auszustellen. Nachfolgend ein paar Fallbeispiele, wann die BVG-Pflicht eingehalten werden muss und wann sie nicht nötig ist:

  • Hans ist Maurer von Beruf. Er ist Familienvater von 2 Kindern und verheiratet. Selbst wenn der Einsatz nur einen Tag dauern würde, muss der Personalvermittler den Arbeitsvertrag mit BVG-Pflicht ausstellen.
  • Nicole ist Malerin von Beruf. Sie ist kinderlos, 27 Jahre jung. Der Personalvermittler kann sie vom Frühjahr bis spät in den Herbst beschäftigen. Sie arbeitet somit länger als 13 Wochen. Auch hier besteht die BVG-Pflicht.
  • Peter ist Elektriker von Beruf. Er ist ledig und kinderlos. Er ist schon 50 Jahre alt. Sein Einsatz dauert genau 3 Wochen. Und dann ist fertig. Er geht danach auf Weltreise. Es besteht keine BVG-Pflicht. Peter beharrt jedoch darauf, dass er in die Pensionskasse einzahlen kann und ist mit dem Pensionskassenabzug einverstanden. Der Personalvermittler ist dazu verpflichtet und muss den Arbeitsvertrag mit der BVG-Pflicht ausstellen.
  • Marianne ist kaufmännische Angestellte. Sie lebt in einer eingetragenen Partnerschaft und ist kinderlos. Sie arbeitet 9 Wochen temporär als Sachbearbeiterin und macht dann für die nächsten 3 Monate einen Sprachaufenthalt in Los Angeles. Es besteht keine BVG-Pflicht. Sie will das auch nicht, da sie dieses Geld für den Sprachaufenthalt gut gebrauchen kann. Nach dem Sprachaufenthalt kommt sie zurück. Zu ihrem Glück erhält sie sofort wieder einen Arbeitsvertrag beim gleichen Leihbetrieb. Wieder als Sachbearbeiterin. Der Einsatz dauert 5 Wochen. Sie ist jetzt BVG-pflichtig, da die Einsätze innerhalb von 52 Wochen (1 Jahr) zusammen gerechnet mehr als 13 Wochen (1 Monat) dauern.
  • Sandra arbeitet als Executive Assistant in einem internationalen Unternehmen auf Stufe Direktion. Sie ist ungebunden, kinderlos und 42 Jahre alt. Es ist unbekannt wie lange der Einsatz dauert. Deshalb wird das Vertragsende auf unbestimmt gesetzt. Der Einsatz kann 1 Woche oder 1 Jahr dauern. Der Personaldienstleister muss Sandra auf BVG-Pflicht setzen.

Über die Pensionskassenregelung Bescheid zu wissen, ist für Temporärmitarbeitende wesentlich. Kennt man die Richtung, kommt man in Sache Altersvorsorge auch besser voran (Bildquelle: www.pixabay.com)

Die meisten Personaldienstleister beraten ihre Mitarbeitenden korrekt, fair und transparent. Alle Beteiligten sind an einer guten Zusammenarbeit und einem korrekten Vertragsverhältnis interessiert. Zudem ist es auch wichtig, dass Temporärmitarbeitenden Vertragsinhalte vor Arbeitsbeginn ohne Zeitdruck erklärt und auf Wunsch im Detail erläutert werden. Ein guter Personaldienstleister schaut dazu, dass die Pensionskassenpflicht eingehalten wird oder im Zweifelsfall den Temporärvertrag so ausstellt, dass dieser den sozialversicherungsrechtlichen Status des Mitarbeitenden zu seinen Gunsten verbessert.

Die nachfolgenden Links zeigen auf wie das bei der Pensionskasseneinrichtung vom Verband der Personaldienstleister swissstaffing geregelt ist:

Dieser hält sich strikt an die BVG-Pflicht: