<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss
version="2.0"
xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
><channel><title>PersonalRadar &#187; Arbeitsrecht</title> <atom:link href="http://www.personalradar.ch/category/arbeitsrecht-kategorien/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.personalradar.ch</link> <description>- die andere Perspektive</description> <lastBuildDate>Sat, 04 Feb 2012 09:35:04 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator> <item><title>Der grenzenlosen Lohndiskriminierung von Grenzg&#228;ngern wurde eine klare Grenze gesetzt.</title><link>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/der-grenzenlosen-lohndiskriminierung-von-grenzgangern-wurde-eine-klare-grenze-gesetzt/7663</link> <comments>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/der-grenzenlosen-lohndiskriminierung-von-grenzgangern-wurde-eine-klare-grenze-gesetzt/7663#comments</comments> <pubDate>Thu, 02 Feb 2012 14:32:58 +0000</pubDate> <dc:creator>Markus S</dc:creator> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[Einkommen]]></category> <category><![CDATA[Entlassung]]></category> <category><![CDATA[Gehalt]]></category> <category><![CDATA[Lohn]]></category> <category><![CDATA[Salär]]></category> <category><![CDATA[der grenzenlosen Lohndiskriminierung von Grenzgängern wurde eine klare Grenze gesetzt]]></category> <category><![CDATA[Deutschland]]></category> <category><![CDATA[die Kündigungen verstossen gegen das Freizügigkeitsabkommen]]></category> <category><![CDATA[Diskriminierung]]></category> <category><![CDATA[Dreiergericht in Arlesheim]]></category> <category><![CDATA[Elsass]]></category> <category><![CDATA[Erhalten Sie ihren Lohn noch in Schweizer Franken oder schon in Euro?]]></category> <category><![CDATA[EU]]></category> <category><![CDATA[Frankenstärke]]></category> <category><![CDATA[Frankreich]]></category> <category><![CDATA[Grenzgänger]]></category> <category><![CDATA[Grenzgängerin]]></category> <category><![CDATA[kein Tabuthema: Lohntransparenz zahlt sich aus]]></category> <category><![CDATA[Klage vor Gericht]]></category> <category><![CDATA[klagen wegen missbräuchlicher Kündigung]]></category> <category><![CDATA[Kürzung des Salärs]]></category> <category><![CDATA[Lohnreduktion wegen des starken Frankens]]></category> <category><![CDATA[Lohnunterschiede versus Lohndiskriminierung]]></category> <category><![CDATA[Region Basel]]></category> <category><![CDATA[Sommer 2010]]></category> <category><![CDATA[Südbaden]]></category> <category><![CDATA[Urteil]]></category> <category><![CDATA[Wechselkursrisiko ist ein unternehmerisches Risiko und kann nie auf Arbeitnehmende abgewälzt werden]]></category> <category><![CDATA[Änderungskündigung]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.personalradar.ch/?p=7663</guid> <description><![CDATA[Ein Unternehmen in der Region Basel hatte seinen Grenzg&#228;ngern aus Frankreich und Deutschland im Sommer 2010 eine Lohnreduktion wegen des starken Frankens aufs Auge gedr&#252;ckt. Sechs Mitarbeitende waren damit nicht einverstanden und wurden entlassen. Ihre Klage war nun vor Gericht erfolgreich. Die sechs Arbeitnehmenden, notabene zwei davon Schweizer B&#252;rger, die im Elsass leben, nahmen sich [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<blockquote><p
style="text-align: justify;">Ein Unternehmen in der <a
title="Jobs in Basel" href="http://www.jobs-in-basel.ch" target="_blank">Region Basel</a> hatte seinen Grenzg&auml;ngern aus Frankreich und Deutschland im Sommer 2010 eine Lohnreduktion wegen des starken Frankens aufs Auge gedr&uuml;ckt. Sechs Mitarbeitende waren damit nicht einverstanden und wurden entlassen. <strong>Ihre Klage war nun vor Gericht erfolgreich.</strong></p></blockquote><div
id="attachment_7665" class="wp-caption alignright" style="width: 272px"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2012/02/Recht-ist-anstrengend.-Manchmal-steht-auch-das-Gl&uuml;ck-am-Abgrund....jpeg"><img
class="size-full wp-image-7665" title="Recht ist anstrengend. Manchmal steht auch das Gl&uuml;ck am Abgrund..." src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2012/02/Recht-ist-anstrengend.-Manchmal-steht-auch-das-Gl&uuml;ck-am-Abgrund....jpeg" alt="Recht ist anstrengend. Manchmal steht auch das Gl&uuml;ck am Abgrund..." width="262" height="193" /></a><p
class="wp-caption-text">Recht ist anstrengend. Manchmal steht auch das Gl&uuml;ck am Abgrund...</p></div><p
style="text-align: justify;">Die sechs Arbeitnehmenden, notabene zwei davon Schweizer B&uuml;rger, die im Elsass leben, nahmen sich stracks eine Anw&auml;ltin und klagten wegen missbr&auml;uchlicher K&uuml;ndigung flugs den ehemaligen Arbeitgeber ein. <strong>Das Dreiergericht in Arlesheim gab ihnen nun klar und unmissverst&auml;ndlich Recht. Sogar einstimmig.</strong></p><p
style="text-align: justify;">Gem&auml;ss seinem Urteil, verstossen die K&uuml;ndigungen grob gegen das Freiz&uuml;gigkeitsabkommen. Das Gericht ist der Meinung, dass eine K&uuml;rzung des Sal&auml;rs aufgrund der Frankenst&auml;rke zu Ungunsten der ausl&auml;ndischen Mitarbeitenden, die im EU Raum ihren Wohnsitz haben (Elsass, S&uuml;dbaden usw.), einer klaren Diskriminierung gleich komme und diese Vorgehensweise zudem inl&auml;ndische Arbeitnehmende bevorzuge.</p><blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong>Das Freiz&uuml;gigkeitsabkommen mit der EU l&auml;sst jedoch solche Unterschiede nicht zu. Wenn es um den Lohn geht spielt der Wohnort keine Rolle.</strong></p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Das Wechselkursrisiko ist ein unternehmerisches Risiko und kann nie auf Arbeitnehmende abgew&auml;lzt werden. Es kann auch mal umgekehrt sein. Dann kann auch der Arbeitnehmende sein Risiko nicht einfach auf den Arbeitnehmer &uuml;bertragen. Die sogenannten &Auml;nderungsk&uuml;ndigungen aufgrund des Wechselkursrisikos stehen somit auf sehr br&uuml;chigem Eis. Wahrscheinlich ist diese Angelegenheit noch nicht ganz ad acta. Es kann sein, dass es weiter geht und ein h&ouml;heres Gericht noch einmal &uuml;ber die Sache befinden muss.</p><p
style="text-align: justify;">In dieser Angelegenheit m&ouml;chte <strong><span
style="color: #800000;"><a
title="PersonalRadar - die andere Perspektive" href="http://www.personalradar.ch" target="_blank"><span
style="color: #800000;">PersonalRadar</span></a></span> noch auf weitere Beitr&auml;ge hinweisen, die in dieser Sache wie folgt weitere interessante Informationen liefern. Klicken Sie einfach auf den jeweiligen Titel:</strong></p><ul><li><strong><span
style="color: #800000;"><a
title="Erhalten sie Ihren Lohn noch in Schweizer Franken oder schon in Euro?" href="http://www.personalradar.ch/allgemein/erhalten-sie-ihren-lohn-noch-in-schweizer-franken-oder-schon-in-euro/6103" target="_blank"><span
style="color: #800000;">Erhalten Sie Ihren Lohn noch in Schweizer Franken oder schon in Euro?</span></a></span></strong></li><li><strong><span
style="color: #800000;"><a
title="Lohnunterschiede versus Lohndiskriminierung" href="http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/lohnunterschiede-versus-lohndiskriminierung/1285" target="_blank"><span
style="color: #800000;">Kein Tabuthema: Lohntransparenz zahlt sich aus</span></a></span></strong></li><li><strong><span
style="color: #800000;"><a
title="Lohnunterschiede versus Lohndiskriminierung" href="http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/lohnunterschiede-versus-lohndiskriminierung/1285" target="_blank"><span
style="color: #800000;">Lohnunterschiede versus Lohndiskriminierung</span></a></span></strong></li><li><strong><span
style="color: #800000;"><a
title="Euroschwache: Kann der Eurolohn die Antwort sein?" href="http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/euroschwache-kann-der-eurolohn-die-antwort-sein/6969" target="_blank"><span
style="color: #800000;">Euroschw&auml;che: Kann der Eurolohn die Antwort sein?</span></a></span></strong></li></ul> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/der-grenzenlosen-lohndiskriminierung-von-grenzgangern-wurde-eine-klare-grenze-gesetzt/7663/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Den Entlassungsgrund &#246;ffentlich zu nennen, kann heikel werden.</title><link>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/den-entlassungsgrund-offentlich-zu-nennen-kann-heikel-werden/7598</link> <comments>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/den-entlassungsgrund-offentlich-zu-nennen-kann-heikel-werden/7598#comments</comments> <pubDate>Thu, 26 Jan 2012 10:11:47 +0000</pubDate> <dc:creator>HRToday</dc:creator> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[Art. 328 OR]]></category> <category><![CDATA[Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]></category> <category><![CDATA[bundesgerichtliche Rechtsprechung]]></category> <category><![CDATA[Code of Ethics]]></category> <category><![CDATA[das Verschweigen von Personalmutationen]]></category> <category><![CDATA[Den Entlassungsgrund öffentlich zu nennen kann heikel werden]]></category> <category><![CDATA[die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers]]></category> <category><![CDATA[die Gründe für die Entlassung des Arbeitnehmenden]]></category> <category><![CDATA[Dr. Marc Pascal Fischer]]></category> <category><![CDATA[Entlassung]]></category> <category><![CDATA[Genugtuungszahlungen]]></category> <category><![CDATA[Gründe des Austritts]]></category> <category><![CDATA[Interessenabwägung]]></category> <category><![CDATA[LA080026 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 2009]]></category> <category><![CDATA[Personalmutationen vor den Mitarbeitenden geheim halten]]></category> <category><![CDATA[Persönlichkeit des Arbeitnehmenden zu schützen]]></category> <category><![CDATA[Persönlichkeitsverletzung]]></category> <category><![CDATA[reden ist Silber Schweigen bleibt Gold]]></category> <category><![CDATA[Schutz der Fürsorgepflicht]]></category> <category><![CDATA[Schutzwürdigkeit]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.personalradar.ch/?p=7598</guid> <description><![CDATA[Im Rahmen einer Entlassung kann seitens des Arbeitgebers ein berechtigtes Interesse bestehen, Belegschaft, Lieferanten oder Kunden &#252;ber den Austritt des entsprechenden Arbeitnehmenden zu informieren. Es muss allerdings die Frage gestellt werden, inwieweit ein solches Informationsschreiben rechtlich zul&#228;ssig ist. (Ein Beitrag von Dr. Marc Pascal Fischer, HR Today). Um diese Frage, mit der sich in neuerer [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<blockquote><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.hrtoday.ch"><img
class="alignleft  wp-image-7599" title="HR Today" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2012/01/HR-Today8.jpeg" alt="HR Today" width="129" height="23" /></a>Im Rahmen einer Entlassung kann seitens des Arbeitgebers ein berechtigtes Interesse bestehen, Belegschaft, Lieferanten oder Kunden &uuml;ber den Austritt des entsprechenden Arbeitnehmenden zu informieren. <strong>Es muss allerdings die Frage gestellt werden, inwieweit ein solches Informationsschreiben rechtlich zul&auml;ssig ist.</strong> (Ein Beitrag von Dr. Marc Pascal Fischer, <a
title="HR Today" href="http://www.hrtoday.ch" target="_blank">HR Today</a>).</p></blockquote><div
id="attachment_7601" class="wp-caption alignright" style="width: 100px"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2012/01/Dr.-Marc-Pascal-Fischer.jpg"><img
class="size-full wp-image-7601" title="Dr. Marc Pascal Fischer" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2012/01/Dr.-Marc-Pascal-Fischer.jpg" alt="Dr. Marc Pascal Fischer" width="90" height="123" /></a><p
class="wp-caption-text">Der Autor dieses Beitrages - Dr. iur. Marc Pascal Fischer</p></div><p
style="text-align: justify;">Um diese Frage, mit der sich in neuerer Zeit auch die Gerichte besch&auml;ftigt haben, zu beantworten, gilt es zun&auml;chst, das Folgende zu beachten: Der Arbeitgeber ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die Pers&ouml;nlichkeit des Arbeitnehmenden zu sch&uuml;tzen. In Art. 328 OR wird die F&uuml;rsorgepflicht des Arbeitgebers geregelt. Durch diese Pflicht werden neben Leib und Leben, Eigentum, k&ouml;rperlicher, sexueller und geistiger Integrit&auml;t u.a. auch die berufliche Ehre sowie die Stellung und das Ansehen im Betrieb gesch&uuml;tzt. <strong></strong></p><blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong>Die F&uuml;rsorgepflicht besteht gem&auml;ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses fort.</strong></p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Der Schutz der F&uuml;rsorgepflicht gilt indessen nicht absolut. Die Schutzw&uuml;rdigkeit kann vielmehr in Konkurrenz mit den berechtigten Interessen des Arbeitgebers stehen. Folglich muss im konkreten Fall jeweils eine Abw&auml;gung zwischen den Interessen des Arbeitnehmenden und denjenigen des Arbeitgebers vorgenommen werden.</p><p><strong> Informationsschreiben ohne Nennung der Gr&uuml;nde des Austritts</strong></p><p
style="text-align: justify;">Bei einem Informationsschreiben betreffend den Austritt eines Arbeitnehmenden ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber lediglich &uuml;ber das Ausscheiden informiert oder zus&auml;tzlich &uuml;ber dessen Gr&uuml;nde. Grunds&auml;tzlich d&uuml;rfte ein Informationsschreiben seitens des Arbeitgebers &uuml;ber den Austritt des Arbeitnehmenden ohne Angabe von Gr&uuml;nden keine Verletzung der F&uuml;rsorgepflicht darstellen. Falls dennoch geltend gemacht w&uuml;rde, dass eine solche Verletzung vorliegt, m&uuml;sste eine Interessenabw&auml;gung vorgenommen werden, welche in diesem Fall zugunsten des Arbeitgebers ausfallen d&uuml;rfte. Denn das Verschweigen von Personalmutationen w&uuml;rde gegen das Gebot der Transparenz verstossen. <strong>Daher kann von einem Arbeitgeber grunds&auml;tzlich nicht verlangt werden, Personalmutationen vor den Mitarbeitenden geheim zu halten.</strong> Dar&uuml;ber hinaus sollte es zul&auml;ssig sein, dass der Arbeitgeber Konzerngesellschaften, Lieferanten oder Kunden &uuml;ber den Austritt informiert, zumindest diejenigen, mit welchen der Austretende unmittelbar Kontakt hatte. Bei b&ouml;rsenkotierten Unternehmen wird aufgrund der Richtlinie betreffend Ad-hoc-Publizit&auml;t gar regelm&auml;ssig die Pflicht bestehen, wesentliche personelle Ver&auml;nderungen auf oberster Leitungsebene bekannt zu geben.</p><p><strong>Informationsschreiben mit Nennung der Gr&uuml;nde des Austritts</strong></p><p
style="text-align: justify;">Fraglich ist, ob der Arbeitgeber im Informationsschreiben auch die Gr&uuml;nde f&uuml;r die Entlassung des Arbeitnehmenden auff&uuml;hren darf. In der Praxis einigen sich die Parteien teilweise – vor allem wenn es sich um h&ouml;here Kadermitarbeiter handelt – auf einen bestimmten, neutralen Wortlaut des Informationsschreibens: <em><strong>«Das Arbeitsverh&auml;ltnis wird im gegenseitigen Einvernehmen aufgrund unterschiedlichen Ansichten zur Strategie beendet.»</strong></em> Solche Mitteilungen sind in der Regel unproblematisch. Rechtlich heikel sind hingegen F&auml;lle, in denen der Arbeitgeber die &uuml;brigen Arbeitnehmenden, Kunden und Lieferanten von sich aus, einseitig &uuml;ber die Gr&uuml;nde des Austritts informiert, etwa in Form der folgenden Mitteilung: <em><strong>«Herrn A. wurde aufgrund klarer Verst&ouml;sse gegen den Code of Ethics, fehlender Loyalit&auml;t gegen&uuml;ber dem Unternehmen und wiederholten schlechten Benehmens gek&uuml;ndigt.»</strong></em> Eine Mitteilung wie diese greift in die gesch&uuml;tzten G&uuml;ter der berufliche Ehre des Arbeitnehmenden sowie dessen Stellung und Ansehen im Betrieb ein und w&uuml;rde daher von einem Gericht regelm&auml;ssig als Pers&ouml;nlichkeitsverletzung qualifiziert werden (vergleiche dazu auch den Entscheid LA080026 des Obergerichts des Kantons Z&uuml;rich vom 26. Januar 2009).</p><p><strong>Ohne berechtigte Eigeninteressen hat es der Arbeitgeber schwer</strong></p><div
id="attachment_7605" class="wp-caption alignleft" style="width: 285px"><a
href="http://www.personalradar.ch"><img
class="size-full wp-image-7605" title="Reden ist Silber. Schweigen bleibt Gold." src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2012/01/Reden-ist-Silber.-Schweigen-bleibt-Gold.1.jpeg" alt="Reden ist Silber. Schweigen bleibt Gold." width="275" height="183" /></a><p
class="wp-caption-text">Reden ist Silber. Schweigen bleibt Gold.</p></div><p
style="text-align: justify;">Der Arbeitgeber m&uuml;sste sich folglich auf berechtigte Eigeninteressen berufen k&ouml;nnen, um eine solche Begr&uuml;ndung zu rechtfertigen. So k&ouml;nnte er etwa geltend machen, dass er ein berechtigtes Interesse daran hat, den Arbeitnehmenden zu zeigen, dass Verst&ouml;sse gegen Richtlinien sanktioniert werden. Damit k&ouml;nn­ten wohl zumindest im internen Verh&auml;ltnis, das heisst in Bezug auf die &uuml;brigen Arbeitnehmenden, berechtigte Eigeninteressen geltend gemacht werden. Schwieriger d&uuml;rfte es sein, solche Interessen bei einer Mitteilung an Dritte, wie Kunden und Lieferanten, geltend zu machen. Hier d&uuml;rfte es dem Arbeitgeber wohl h&auml;ufig nicht gelingen, sich auf berechtigte Eigeninteressen f&uuml;r die Nennung der Gr&uuml;nde des Ausscheidens zu berufen.</p><p
style="text-align: justify;"><strong>Der Arbeitgeber kann den Austritt eines Arbeitnehmenden kommunizieren, muss sich aber bewusst sein, dass das Anf&uuml;hren von Gr&uuml;nden rechtlich heikel sein und unter Umst&auml;nden sogar zu Genugtuungszahlungen aufgrund der Verletzung der F&uuml;rsorgepflicht f&uuml;hren kann.</strong></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/den-entlassungsgrund-offentlich-zu-nennen-kann-heikel-werden/7598/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Arbeitsplatzallergie – die Unf&#228;higkeit, an einem spezifischen Ort zu arbeiten.</title><link>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/arbeitsplatzallergie-die-unfahigkeit-an-einem-spezifischen-ort-zu-arbeiten/7006</link> <comments>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/arbeitsplatzallergie-die-unfahigkeit-an-einem-spezifischen-ort-zu-arbeiten/7006#comments</comments> <pubDate>Fri, 02 Dec 2011 15:18:21 +0000</pubDate> <dc:creator>HRToday</dc:creator> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.personalradar.ch/?p=7006</guid> <description><![CDATA[Besteht eine krankheitsbedingte Arbeitsunf&#228;higkeit aufgrund arbeitsplatzspezifischer Umst&#228;nde, ist die Situation f&#252;r die Arbeitgeber oft unklar. In solchen F&#228;llen sind die Betroffenen verpflichtet, wahrheitsgem&#228;ss Auskunft zu geben, ob die vertraglich geschuldete Leistung an einem anderen Arbeitsort m&#246;glich ist (ein Beitrag von: Gudrun &#214;sterreicher Spaniol, HR Today). Krankheitsbedingte Arbeitsunf&#228;higkeit der Arbeitnehmer beziehungsweise die Zweifel der Arbeitgeber an [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong><a
href="http://www.hrtoday.ch"><img
class="alignleft size-full wp-image-7007" title="HR Today" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/12/HR-Today.jpeg" alt="HR Today" width="129" height="23" /></a>Besteht eine krankheitsbedingte Arbeitsunf&auml;higkeit aufgrund arbeitsplatzspezifischer Umst&auml;nde, ist die Situation f&uuml;r die Arbeitgeber oft unklar.</strong> In solchen F&auml;llen sind die Betroffenen verpflichtet, wahrheitsgem&auml;ss Auskunft zu geben, ob die vertraglich geschuldete Leistung an einem anderen Arbeitsort m&ouml;glich ist (ein Beitrag von: Gudrun &Ouml;sterreicher Spaniol, <a
title="HR Today" href="http://www.hrtoday.ch" target="_blank">HR Today</a>).</p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Krankheitsbedingte Arbeitsunf&auml;higkeit der Arbeitnehmer beziehungsweise die Zweifel der Arbeitgeber an derselben sind Anlass zu zahlreichen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Akzentuiert findet das Problem Niederschlag bei der so genannten arbeitsplatzspezifischen Arbeitsunf&auml;higkeit. Diese liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer an sich arbeiten k&ouml;nnte, nur gerade nicht dort, wo er eigentlich sollte. Wesentlich ist, dass der Arbeitnehmer an einem anderen Ort durchaus f&auml;hig w&auml;re, Arbeit zu verrichten.</p><div
id="attachment_7012" class="wp-caption alignright" style="width: 165px"><a
href="http://www.fank-law.ch/oesterreicher.html"><img
class="size-full wp-image-7012" title="Gudrun &Ouml;sterreicher Spaniol, lic. iur., Rechtsanw&auml;ltin Fachanw&auml;ltin SAV Arbeitsrecht" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/12/Gudrun-%C3%96sterreicher-Spaniol1.jpg" alt="Gudrun &Ouml;sterreicher Spaniol, lic. iur., Rechtsanw&auml;ltin Fachanw&auml;ltin SAV Arbeitsrecht" width="155" height="155" /></a><p
class="wp-caption-text">Gudrun &Ouml;sterreicher Spaniol, lic. iur., Rechtsanw&auml;ltin Fachanw&auml;ltin SAV Arbeitsrecht</p></div><p
style="text-align: justify;">Als Ausl&ouml;ser der (meist psychischen) Beschwerden werden etwa Konflikte am Arbeitsplatz, unertr&auml;glicher Stress oder Mobbing angegeben. Die arbeitsplatzspezifische Arbeitsunf&auml;higkeit ist nicht gleichzusetzen mit Beschwerden, die durch Konflikte, Stress oder Mobbing ausgel&ouml;st werden, die den Arbeitnehmer generell daran hindern, weiterhin Arbeit zu erbringen. Ebenfalls nicht gleichzusetzen ist die Situation, in der es einem Arbeitnehmer wegen krasser Verletzungen seiner Pers&ouml;nlichkeit oder unmittelbarer, hoher Gef&auml;hrdung seiner physischen oder psychischen Integrit&auml;t nicht zuzumuten ist, die Arbeit zu verrichten. In diesem Falle muss eine gesundheitlich bedingte Arbeitsverhinderung nicht zwingend vorliegen. Vielmehr ist von einem Arbeitgeberverzug auszugehen, der zwar den Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht, nicht aber die Arbeitgeberin von ihrer Lohnzahlungspflicht befreit.</p><blockquote><p><strong>Zweifel und Misstrauen an der gesundheitlich bedingten Arbeitsverhinderung sind im Falle einer arbeitsplatzspezifischen Arbeitsunf&auml;higkeit bei Arbeitgebern oft gross.</strong></p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Es stellt sich die Frage, ob sie in einer solchen Situation den Arbeitsausfall tats&auml;chlich hinzunehmen haben, ob der Lohn weiterhin zu bezahlen ist und ob auch in diesem Falle ein K&uuml;ndigungsschutz besteht, der K&uuml;ndigungen verunm&ouml;glicht und K&uuml;ndigungsfristen stillstehen l&auml;sst? Tats&auml;chlich sind diese Fragen bei einer arbeitsplatzspezifischen Arbeitsunf&auml;higkeit zum Teil anders zu beantworten als bei der generellen Arbeitsunf&auml;higkeit.</p><p><strong>Auskunftspflicht gegen&uuml;ber Arbeitgeberin</strong></p><p
style="text-align: justify;">Zun&auml;chst ist f&uuml;r die Arbeitgeberin nicht immer ersichtlich, dass eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsunf&auml;higkeit vorliegt. &Uuml;blicherweise sprechen sich die &auml;rztlichen Atteste dar&uuml;ber nicht aus. Die Arbeitgeberin kann jedoch Auskunft dar&uuml;ber verlangen, ob die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung an einem anderen Arbeitsort m&ouml;glich w&auml;re. Aufgrund seiner Treuepflicht und weil die Antwort auf diese Frage f&uuml;r den Fortbestand des Arbeitsvertrags relevant ist, hat der Arbeitnehmer diese Frage wahrheitsgem&auml;ss zu beantworten.</p><p><strong>Arbeitsausfall muss nicht unbedingt hingenommen werden</strong></p><p
style="text-align: justify;">Es dr&auml;ngt sich im Falle einer arbeitsplatzspezifischen Arbeitsunf&auml;higkeit auf, dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit oder einen anderen Arbeitsort zuzuweisen. Ideal ist, wenn der Arbeitsvertrag eine solche M&ouml;glichkeit vorsieht. Ohne vertragliche Grundlage k&ouml;nnte argumentiert werden, der Arbeitnehmer m&uuml;sse aufgrund seiner Treuepflicht entsprechenden Aufforderungen zu anderweitigem Einsatz nachkommen. Dem wird allenfalls entgegengesetzt, die Arbeitsverhinderung sei durch die Arbeitgeberin zumindest mitverschuldet, w&auml;re es doch bei Wahrnehmung ihrer F&uuml;rsorgepflicht gegen&uuml;ber dem Arbeitnehmer gar nicht zur Arbeitsunf&auml;higkeit gekommen. In jedem Fall wird eine Interessenabw&auml;gung unumg&auml;nglich sein. Die Arbeitgeberin ist gut beraten, den Einsatz zeitlich zu begrenzen, den F&auml;higkeiten und der Ausbildung des Arbeitnehmers Rechnung zu tragen und dem Arbeitnehmer entstehende Mehrkosten zu ersetzen.</p><p><strong>&Uuml;bliche Lohnfortzahlung</strong></p><p
style="text-align: justify;">Die Arbeitgeberin trifft bekanntlich bei krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers – f&uuml;r eine begrenzte Zeit – die Pflicht zur Lohnfortzahlung. Die arbeitsplatzspezifische Arbeitsunf&auml;higkeit unterscheidet sich hier grunds&auml;tzlich nicht von der generellen Arbeitsunf&auml;higkeit. So kann aber auch bei der arbeitsplatzspezifischen Arbeitsunf&auml;higkeit der Lohnanspruch entfallen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsverhinderung selber verschuldet hat. Gerichte sind bei der Annahme einer selbstverschuldeten Arbeitsunf&auml;higkeit allerdings zur&uuml;ckhaltend.</p><p><strong> Keine Sperrfristen</strong></p><div
id="attachment_7009" class="wp-caption alignleft" style="width: 301px"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/12/Nicht-jede-Allergie-muss-automatisch-arbeitsunf%C3%A4hig-machen..jpeg"><img
class="size-full wp-image-7009" title="Nicht jede Allergie muss automatisch arbeitsunf&auml;hig machen." src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/12/Nicht-jede-Allergie-muss-automatisch-arbeitsunf%C3%A4hig-machen..jpeg" alt="Nicht jede Allergie muss automatisch arbeitsunf&auml;hig machen." width="291" height="173" /></a><p
class="wp-caption-text">Nicht jede Allergie muss automatisch arbeitsunf&auml;hig machen.</p></div><p
style="text-align: justify;">Anders muss die Situation beurteilt werden, wo es um den K&uuml;ndigungsschutz geht, der &uuml;blicherweise bei Krankheit oder Unfall zum Tragen kommt. Zweck der gesetzlich verankerten Sperrfristen ist es, die arbeitsunf&auml;higen Arbeitnehmer (zumindest f&uuml;r eine begrenzte Zeit) nicht dem Arbeitsmarkt zu &uuml;berlassen, wo sie wegen ihrer Arbeitsunf&auml;higkeit wenig Aussicht auf eine neue Anstellung haben. Diese Gefahr besteht bei einer arbeitsplatzspezifischen Arbeitsunf&auml;higkeit nicht, da der Arbeitnehmer durchaus f&auml;hig ist, seine Arbeit an einer anderen Arbeitsstelle zu erbringen. Die Gerichtspraxis hat diese Auffassung vereinzelt best&auml;tigt und den K&uuml;ndigungsschutz in solchen F&auml;llen abgelehnt.</p><p><strong>Die Koordination mit Krankentaggeldversicherung ist wichtig</strong></p><p
style="text-align: justify;">Krankentaggeldversicherungen haben bei einer arbeitsplatzspezifischen Arbeitsunf&auml;higkeit gest&uuml;tzt auf die im Bundesgesetz &uuml;ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beziehungsweise im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verankerte Schadenminderungspflicht die M&ouml;glichkeit, dem Arbeitnehmer eine Frist (von ca. drei bis vier Monaten) anzusetzen, innert derer er eine neue Stelle anzutreten hat. Bleiben die Taggelder anschliessend tats&auml;chlich aus, stellt sich die Frage, ob die Arbeitgeberin in einem solchen Fall (wieder) in die Pflicht genommen werden kann. Die Meinungen gehen auseinander. Es besteht keine gefestigte Gerichtspraxis. Wesentlich ist, ob die Einstellung der Taggelder auf eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist oder nicht. Auf alle F&auml;lle empfiehlt sich einmal mehr, im Arbeitsvertrag keine Leistungen der Krankentaggeldversicherung zu versprechen.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/arbeitsplatzallergie-die-unfahigkeit-an-einem-spezifischen-ort-zu-arbeiten/7006/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Euroschw&#228;che – kann der Eurolohn die Antwort sein?</title><link>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/euroschwache-kann-der-eurolohn-die-antwort-sein/6969</link> <comments>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/euroschwache-kann-der-eurolohn-die-antwort-sein/6969#comments</comments> <pubDate>Tue, 29 Nov 2011 16:32:24 +0000</pubDate> <dc:creator>HRToday</dc:creator> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[Einkommen]]></category> <category><![CDATA[Gehalt]]></category> <category><![CDATA[Lohn]]></category> <category><![CDATA[Salär]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.personalradar.ch/?p=6969</guid> <description><![CDATA[Die Exportbranche &#228;chzt unter der Last des starken Frankens. Grosse Teile des Umsatzes werden in Euro erzielt, die Sal&#228;re aber fallen in Franken an. Personalkosten explodieren, Gewinnmargen schmelzen dahin. Grenznahe Unternehmen &#252;berlegen sich, die Grenzg&#228;nger in Euro auszuzahlen. Ist das eine unzul&#228;ssige &#220;berw&#228;lzung des Unternehmerrisikos? (Ein Beitrag von: Heinz Heller, HR Today). Im M&#228;rz 2011 [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong><a
href="http://www.hrtoday.ch"><img
class="alignleft size-full wp-image-6972" title="HR Today" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/11/HR-Today8.jpeg" alt="HR Today" width="129" height="23" /></a>Die Exportbranche &auml;chzt unter der Last des starken Frankens.</strong> Grosse Teile des Umsatzes werden in Euro erzielt, die Sal&auml;re aber fallen in Franken an. Personalkosten explodieren, Gewinnmargen schmelzen dahin. Grenznahe Unternehmen &uuml;berlegen sich, die Grenzg&auml;nger in Euro auszuzahlen. Ist das eine unzul&auml;ssige &Uuml;berw&auml;lzung des Unternehmerrisikos? (Ein Beitrag von: <a
title="Dr. Heinz Heller" href="http://www.zuerich-rechtsanwalt.ch/ueber-uns/dr-heinz-heller" target="_blank">Heinz Heller</a>, <a
title="HR Today" href="http://www.hrtoday.ch" target="_blank">HR Today</a>).</p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Im M&auml;rz 2011 berichtete der «Blick» &uuml;ber die angeblich erste Schweizer Firma, die den Lohn dem Eurokurs anpasste. Die Gewerkschaft Unia hielte dies f&uuml;r illegal, wurde ausgef&uuml;hrt. Tats&auml;chlich ist das Ph&auml;nomen nicht neu. HR Today berichtete bereits in der Ausgabe 09/2005 &uuml;ber den Eurolohn. Der Titel lautete: <em>«Arbeit in der Schweiz, L&ouml;hne in Euro = Profit f&uuml;r alle»</em>. Der Artikel erl&auml;uterte sinngem&auml;ss, Grenzg&auml;nger w&uuml;rden eine Auszahlung ihres Lohns in der W&auml;hrung ihres Wohnsitzes bevorzugen. So best&auml;nde kein Risiko, bei einer allf&auml;lligen Abwertung des Frankens pl&ouml;tzlich &uuml;ber weniger Kaufkraft zu verf&uuml;gen. Der Eurokurs lag damals bei rund 1.55 Franken, Tendenz steigend. 2007 stieg der Eurokurs vor&uuml;bergehend auf 1.65 Franken.</p><blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong>Doch es kam anders. Der Franken wurde st&auml;rker und st&auml;rker.</strong> Mitte 2011 war der Euro kurzzeitig nur noch gleich viel wert wie der Schweizer Franken. Es wurde eng f&uuml;r die Exportwirtschaft. Die Nationalbank griff ein und band den Schweizer Franken j&uuml;ngst an einen Eurokurs von 1.20 Franken.</p></blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong>L&ouml;hne in Fremdw&auml;hrung sind grunds&auml;tzlich nichts Neues.</strong> Gerade bei Entsendungen von der Schweiz ins Ausland scheint die Auszahlung des Lohns in der lokalen W&auml;hrung sinnvoll; bei Schweizer Botschaftspersonal im Ausland ist es gar die Regel. Wo aber liegen die Grenzen des Zul&auml;ssigen? Zun&auml;chst k&ouml;nnen Gesamtarbeitsvertr&auml;ge Eurol&ouml;hne theoretisch ausschliessen. Andere formaljuristische &Uuml;berlegungen d&uuml;rften der Auszahlung von L&ouml;hnen in Fremdw&auml;hrung aber nicht entgegenstehen.</p><div
id="attachment_6973" class="wp-caption alignright" style="width: 82px"><a
href="http://www.zuerich-rechtsanwalt.ch/ueber-uns/dr-heinz-heller"><img
class="size-full wp-image-6973 " title="Dr. Heinz Heller" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/11/Heinz-Heller1.jpeg" alt="Dr. Heinz Heller" width="72" height="108" /></a><p
class="wp-caption-text">Dr. Heinz Heller, Autor dieses Beitrages</p></div><p
style="text-align: justify;">Zun&auml;chst sieht das Arbeitsrecht in Art. 323b OR die Vereinbarung von Lohn in Fremdw&auml;hrung ausdr&uuml;cklich vor. Weiter publiziert das Bundesamt f&uuml;r Sozialversicherungen Umrechnungskurstabellen f&uuml;r Einkommen in Fremdw&auml;hrung (<span
style="text-decoration: underline;"><a
title="Infos" href="http://www.ahv-iv.info/andere" target="_blank">www.ahv-iv.info/andere</a></span>). Und die Vereinigung schweizerischer Steuerbeh&ouml;rden (Schweizerische Steuerkonferenz) erl&auml;utert im Internet, wie L&ouml;hne in Fremdw&auml;hrung zu deklarieren sind (<span
style="text-decoration: underline;"><a
title="Infos" href="http://www.steuerkonferenz.ch/pdf/LA_faq_2010.pdf" target="_blank">www.steuerkonferenz.ch/d/lohnausweis.htm, Unterregister FAQ</a></span>).</p><p><strong>Wechselkursrisiken sind laut Bundesrat Unternehmerrisiken</strong></p><p
style="text-align: justify;">Die Kritik am Eurolohn zielt vielmehr auf das Verbot der &Uuml;berw&auml;lzung des Unternehmerrisikos auf die Mitarbeiter sowie auf das Verbot von Lohndumping im Bereich der Personenfreiz&uuml;gigkeit mit der EU:</p><ul><li
style="text-align: justify;"><strong>Unternehmerrisiko:</strong> Es gilt als fundamentaler arbeitsrechtlicher Grundsatz, dass das Arbeitgeberrisiko nicht auf die Arbeitnehmer abgew&auml;lzt werden darf. Diese Regel findet ihre Entsprechung in Art. 324 OR. Der Artikel verpflichtet Arbeitgeber, den Lohn weiter zu zahlen, auch wenn sie keine Arbeit mehr anbieten k&ouml;nnen.</li><li
style="text-align: justify;"><strong>Lohndumping:</strong> Der Schweizerische Gewerkschaftsbund h&auml;lt die Anbindung an den Euro oder Zahlungen in Euro bei Grenzg&auml;ngern f&uuml;r unzul&auml;ssig, weil es sich dabei um Lohndumping handle, und dies wiederum sei im Rahmen der flankierenden Massnahmen zur Personenfreiz&uuml;gigkeit mit der EU ausdr&uuml;cklich verboten.</li></ul><p
style="text-align: justify;">Im eidgen&ouml;ssischen Parlament wurden dieses Jahr mehrere Vorst&ouml;sse eingereicht, es sei die Auszahlung von Lohn in Fremdw&auml;hrung gesetzlich zu verbieten. Der Bundesrat sah aber keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Denn, so der Bundesrat sinngem&auml;ss, bei Lohndumping k&ouml;nnten zun&auml;chst Gesamtarbeitsvertr&auml;ge f&uuml;r allgemeinverbindlich erkl&auml;rt oder befristet Normalarbeitsvertr&auml;ge eingef&uuml;hrt werden (Art. 360a OR). Weiter k&ouml;nnten Arbeitnehmer vor Gericht klagen, wenn Unternehmerrisiken (hier: Wechselkursrisiken) unzul&auml;ssigerweise auf sie &uuml;berw&auml;lzt w&uuml;rden.</p><blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong>Der Bundesrat hielt aber fest, bei Wechselkursrisiken handle es sich um Unternehmerrisiken.</strong></p></blockquote><div
id="attachment_6975" class="wp-caption alignleft" style="width: 294px"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/11/Euroschw%C3%A4che-%E2%80%93-kann-der-Eurolohn-die-Antwort-sein2.jpeg"><img
class="size-full wp-image-6975" title="Euroschw&auml;che – kann der Eurolohn die Antwort sein?" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/11/Euroschw%C3%A4che-%E2%80%93-kann-der-Eurolohn-die-Antwort-sein2.jpeg" alt="Euroschw&auml;che – kann der Eurolohn die Antwort sein?" width="284" height="177" /></a><p
class="wp-caption-text">Euroschw&auml;che – kann der Eurolohn die Antwort sein?</p></div><p
style="text-align: justify;">Die vom Bundesrat eingesetzte <em>«Interdepartementale Arbeitsgruppe Euro»</em> war in dieser Frage allerdings auch schon anderer Meinung. 1999 f&uuml;hrte sie im Bericht <em>«Die Verwendung des Euro in der Schweiz»</em> aus, es k&ouml;nne durchaus <em>«eine Zahlung in einer ausl&auml;ndischen W&auml;hrung vereinbart werden. Somit ist auf der Basis eines gegenseitigen Einverst&auml;ndnisses grunds&auml;tzlich eine &Uuml;berw&auml;lzung des W&auml;hrungsrisikos auf den […] Arbeitnehmer aus rechtlicher Sicht durchaus m&ouml;glich. F&uuml;r Lohnzahlungen wird der Grundsatz […] in Art. 323b Abs. 1 OR ausdr&uuml;cklich wiederholt bzw. konkretisiert.»</em></p><p><strong>Gefahr: Gerichte geraten unter Druck, Rechtspolitik zu betreiben</strong></p><p>Nach Ansicht des Schreibenden werden bei all dem verschiedene Aspekte nicht gen&uuml;gend ber&uuml;cksichtigt:</p><ul><li
style="text-align: justify;">Zun&auml;chst bergen sich &auml;ndernde Devisenkurse nicht nur Risiken, sondern auch Chancen f&uuml;r beide Seiten (siehe den erw&auml;hnten Artikel im HR Today, Ausgabe 09/2005 &uuml;ber den Eurolohn). Bei dieser Betrachtung r&uuml;ckt statt des Unternehmerrisikos pl&ouml;tzlich die N&auml;he von Eurolohnabsprachen zum Gl&uuml;cksspiel und zum b&ouml;rslichen Devisenhandel in den Vordergrund. So gesehen w&auml;ren auch L&ouml;hne zu hinterfragen, die Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Optionen oder Aktien am eigenen Unternehmen vorsehen, vielleicht sogar verbunden mit Sperrklauseln, die es Mitarbeitern verunm&ouml;glichen, ihre Beteiligungen bei schlechtem Kursverlauf abzustossen.</li><li
style="text-align: justify;">Zweitens m&uuml;sste die Diskussion nicht nur nominal (also anhand der Wechselkurse), sondern auch kaufkraftbereinigt gef&uuml;hrt werden. Einfach gesagt: Mit einem Euro, der aktuell 1.20 Franken wert ist, kann man in der grenznahen Eurozone bekanntlich sehr viel mehr kaufen als mit 1.20 Franken in der Hochpreisinsel Schweiz. So gesehen werden Schweizer gegen&uuml;ber Grenzg&auml;ngern diskriminiert, wenn L&ouml;hne ausschliesslich in Franken bezahlt werden. Zudem sollte unterschieden werden zwischen L&ouml;hnen, die in Franken fixiert, aber in Euro ausbezahlt werden, und L&ouml;hnen, die direkt in Euro vereinbart werden. In letzterem Fall kann Grenzg&auml;ngern durch Kursschwankungen kein Kaufkraftverlust entstehen.</li><li
style="text-align: justify;"><strong>Drittens ist der Eurolohn immer noch besser als eine Entlassung wegen Betriebsschliessung.</strong></li><li
style="text-align: justify;">Wenn der Bundesrat viertens die politische Verantwortung in dieser Frage auf die Rechtsprechung abschiebt, birgt dies die reale und akute Gefahr, Gerichte k&ouml;nnten einmal mehr unter Druck geraten, Rechtspolitik zu betreiben, statt Recht zu sprechen – mit steigender Rechtsunsicherheit als Folge. Gem&auml;ss Presseberichten darf mit einem ersten Urteil Anfang 2012 gerechnet werden (Bezirksgericht Arlesheim).</li></ul><p><strong>Umstellung auf Eurolohn mit &Auml;nderungsk&uuml;ndigungen verbunden</strong></p><div
id="attachment_6977" class="wp-caption alignright" style="width: 281px"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/11/Befindet-sich-der-Euro-im-freien-Fall1.jpeg"><img
class="size-full wp-image-6977" title="Befindet sich der Euro im freien Fall?" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/11/Befindet-sich-der-Euro-im-freien-Fall1.jpeg" alt="Befindet sich der Euro im freien Fall?" width="271" height="186" /></a><p
class="wp-caption-text">Befindet sich der Euro im freien Fall?</p></div><p
style="text-align: justify;">F&uuml;r Praktiker sind damit nat&uuml;rlich noch nicht alle Aspekte angesprochen. Offen bleiben insbesondere Sozialversicherungs- und quellensteuerrechtliche Fragen sowie administrative Aspekte (etwa das Ausf&uuml;llen des Lohnausweises). Wie werden Leistungen von Taggeldversicherungen, die dem Arbeitgeber ausbezahlt werden, an die Arbeitnehmer weitergegeben? Wie berechnet sich der Ferienlohn? <strong>Auch Vorgehensfragen stellen sich: So d&uuml;rfte die Umstellung auf den Eurolohn f&uuml;r Grenzg&auml;nger in den meisten Unternehmen mit &Auml;nderungsk&uuml;ndigungen im Sinne von Massenentlassungen verbunden sein.</strong></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/euroschwache-kann-der-eurolohn-die-antwort-sein/6969/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>1</slash:comments> </item> <item><title>Wer in einem Betrieb probeweise arbeitet, kann das auch ohne Arbeitsbewilligung tun.</title><link>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/wer-in-einem-betrieb-probeweise-arbeitet-kann-das-auch-ohne-arbeitsbewilligung-tun/6937</link> <comments>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/wer-in-einem-betrieb-probeweise-arbeitet-kann-das-auch-ohne-arbeitsbewilligung-tun/6937#comments</comments> <pubDate>Tue, 22 Nov 2011 13:00:13 +0000</pubDate> <dc:creator>Markus S</dc:creator> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category> <category><![CDATA[Asylbewerber]]></category> <category><![CDATA[Beklagten]]></category> <category><![CDATA[BG]]></category> <category><![CDATA[Bundesgericht]]></category> <category><![CDATA[Bundesrichter in Lausanne]]></category> <category><![CDATA[gültige Arbeitsbewilligung]]></category> <category><![CDATA[illegal einen Ausländer ohne Bewilligung beschäftigte]]></category> <category><![CDATA[Kläger]]></category> <category><![CDATA[Küchenhilfe]]></category> <category><![CDATA[nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages]]></category> <category><![CDATA[Obergericht]]></category> <category><![CDATA[probeweise]]></category> <category><![CDATA[Restaurant]]></category> <category><![CDATA[schnuppeern]]></category> <category><![CDATA[schnuppernde Person]]></category> <category><![CDATA[Schweizerische Bundesgericht]]></category> <category><![CDATA[Staatsanwaltschaft]]></category> <category><![CDATA[Urteil 6B_277/2011 vom 3.11.2011 BGE-Publikation]]></category> <category><![CDATA[verfügte über keine Arbeitsbewilligung]]></category> <category><![CDATA[wer in einem Betrieb probeweise arbeitet kann das auch ohne Arbeitsbewilligung tun]]></category> <category><![CDATA[Zum Glück hat die Vernunft einmal mehr über die sklavische Buchstabentreue gesiegt]]></category> <category><![CDATA[zum Zeitpunkt des Stellenantritts]]></category> <category><![CDATA[Zürich]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.personalradar.ch/?p=6937</guid> <description><![CDATA[Am 3. November 2011 hat das Schweizerische Bundesgericht, also die h&#246;chste juristische Instanz mit einem Urteil (Urteil 6B_277/2011 vom 3.11.2011 BGE-Publikation) f&#252;r Furore gesorgt. Um was ging es? Der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer eines Restaurant in Z&#252;rich besch&#228;ftigte einen Asylbewerber probeweise w&#228;hrend 3 Stunden, um seine Eignung als K&#252;chenhilfe zu testen. Die schnuppernde Person verf&#252;gte &#252;ber keine Arbeitsbewilligung. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<blockquote><p
style="text-align: justify;">Am 3. November 2011 hat das Schweizerische Bundesgericht, also die h&ouml;chste juristische Instanz mit einem Urteil (<span
style="text-decoration: underline;"><strong><span
style="color: #800000;"><a
title="Urteil BG" href="http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F03.11.2011_6B_277-2011&amp;ul=it&amp;l=de" target="_blank"><span
style="color: #800000; text-decoration: underline;">Urteil 6B_277/2011 vom 3.11.2011 BGE-Publikation</span></a></span></strong></span>) f&uuml;r Furore gesorgt.</p></blockquote><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/11/Wer-in-einem-Betrieb-probeweise-arbeitet-kann-das-auch-ohne-Arbeitsbewilligung-tun..jpeg"><img
class="alignleft size-full wp-image-6938" title="Wer in einem Betrieb probeweise arbeitet, kann das auch ohne Arbeitsbewilligung tun." src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/11/Wer-in-einem-Betrieb-probeweise-arbeitet-kann-das-auch-ohne-Arbeitsbewilligung-tun..jpeg" alt="Wer in einem Betrieb probeweise arbeitet, kann das auch ohne Arbeitsbewilligung tun." width="275" height="183" /></a>Um was ging es? Der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer eines Restaurant in Z&uuml;rich besch&auml;ftigte einen Asylbewerber probeweise w&auml;hrend 3 Stunden, um seine Eignung als K&uuml;chenhilfe zu testen. Die schnuppernde Person verf&uuml;gte &uuml;ber keine Arbeitsbewilligung. Der Betreiber des Restaurants wurde ‚erwischt’ und eingeklagt, da er illegal einen Ausl&auml;nder ohne Bewilligung besch&auml;ftigte. Er wehrte sich und gewann. Die Staatsanwaltschaft zog das Urteil weiter an das Obergericht. <strong>Auch dieses gab dem Beklagten recht.</strong></p><p
style="text-align: justify;">Die Oberstaatsanwaltschaft gab sich mit dem Verdikt nicht zufrieden und zog den Fall bis vor das Bundesgericht. Der Restaurantbetreiber siegte ein weiteres Mal und die Bundesrichter in Lausanne erinnerten die Kl&auml;ger daran, dass ein Arbeitgeber erst zum Zeitpunkt des Stellenantritts und nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages abkl&auml;ren muss, ob die zuk&uuml;nftige Arbeit nehmende Person &uuml;ber eine g&uuml;ltige Arbeitsbewilligung verf&uuml;gt.</p><p
style="text-align: justify;">Quintessenz der Geschichte ist, dass die blosse Bewerbung um eine Stelle oder eben die Teilnahme an einem Rekrutierungsprozess mit einem kurzen probeweisen Einsatz (‚schnuppern’) nicht von einer erteilten Arbeitsbewilligung abh&auml;ngig gemacht werden muss. Alles andere w&auml;re laut Urteil des Gerichts wenig plausibel oder praktikabel. <strong>Zum Gl&uuml;ck hat die Vernunft einmal mehr &uuml;ber die sklavische Buchstabentreue gesiegt.</strong></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/wer-in-einem-betrieb-probeweise-arbeitet-kann-das-auch-ohne-arbeitsbewilligung-tun/6937/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Wenn die Reise zum Abenteuer wird – Ferien in Krisengebieten.</title><link>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/wenn-die-reise-zum-abenteuer-wird-ferien-in-krisengebieten/6831</link> <comments>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/wenn-die-reise-zum-abenteuer-wird-ferien-in-krisengebieten/6831#comments</comments> <pubDate>Wed, 09 Nov 2011 13:02:51 +0000</pubDate> <dc:creator>HRToday</dc:creator> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[arabische Frühling]]></category> <category><![CDATA[arabische Welt]]></category> <category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category> <category><![CDATA[arbeitsrechtliche Konsequenzen]]></category> <category><![CDATA[Arbeitsverhinderung]]></category> <category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category> <category><![CDATA[Ausrüstung]]></category> <category><![CDATA[Bergtour]]></category> <category><![CDATA[Damaskus]]></category> <category><![CDATA[EDA]]></category> <category><![CDATA[Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten]]></category> <category><![CDATA[Eisregen]]></category> <category><![CDATA[entführt]]></category> <category><![CDATA[Entführung]]></category> <category><![CDATA[Entführungen]]></category> <category><![CDATA[Ernstfall]]></category> <category><![CDATA[Ferien]]></category> <category><![CDATA[Feriendestinationen]]></category> <category><![CDATA[Ferienzeitpunkt]]></category> <category><![CDATA[gefährliche Regionen]]></category> <category><![CDATA[grob fahrlässiges Verhalten]]></category> <category><![CDATA[konkurrenzierende Tätigkeiten]]></category> <category><![CDATA[Krankheit]]></category> <category><![CDATA[Krisengebiete]]></category> <category><![CDATA[Lawine]]></category> <category><![CDATA[Lohnanspruch]]></category> <category><![CDATA[Lohnanspruch des Arbeitnehmers entfällt]]></category> <category><![CDATA[Lohnfortzahlungspflicht]]></category> <category><![CDATA[Missachtung einer Reiseempfehlung]]></category> <category><![CDATA[Risiko]]></category> <category><![CDATA[riskante Auslandsreisen]]></category> <category><![CDATA[Sanaa]]></category> <category><![CDATA[Strassensperren]]></category> <category><![CDATA[subjektiv]]></category> <category><![CDATA[subjektive Verhinderungsgründe]]></category> <category><![CDATA[Teufels Küche]]></category> <category><![CDATA[Tourismus]]></category> <category><![CDATA[Treuepflicht]]></category> <category><![CDATA[Tunesien]]></category> <category><![CDATA[Unfall]]></category> <category><![CDATA[unverschuldet]]></category> <category><![CDATA[Unwetterkatastrophe]]></category> <category><![CDATA[Urlaub]]></category> <category><![CDATA[verletzt]]></category> <category><![CDATA[Verletzung]]></category> <category><![CDATA[Verletzungen]]></category> <category><![CDATA[verspätete Rückkehr]]></category> <category><![CDATA[Vorsichtsmassnahmen]]></category> <category><![CDATA[Wenn die Reise zum Abenteuer wird Ferien in Krisengebieten]]></category> <category><![CDATA[Ägypten]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.personalradar.ch/?p=6831</guid> <description><![CDATA[Darf ein Arbeitnehmer w&#228;hrend seiner Ferien gef&#228;hrliche Regionen oder Krisengebiete besuchen und das Risiko einer versp&#228;teten R&#252;ckkehr oder gar von Verletzungen oder Entf&#252;hrungen eingehen? Hat der Arbeitgeber solche Risiken in Form der Lohnfortzahlungspflicht sogar mitzutragen, wenn der Ernstfall eintritt? (Ein Beitrag von: Gudrun &#214;sterreicher Spaniol, HR Today). Der «arabische Fr&#252;hling» und die damit verbundenen Umbr&#252;che [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong><a
href="http://www.hrtoday.ch"><img
class="alignleft size-full wp-image-6832" title="HR Today" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/11/HR-Today2.jpeg" alt="HR Today" width="129" height="23" /></a>Darf ein Arbeitnehmer w&auml;hrend seiner Ferien gef&auml;hrliche Regionen oder Krisengebiete besuchen und das Risiko einer versp&auml;teten R&uuml;ckkehr oder gar von Verletzungen oder Entf&uuml;hrungen eingehen?</strong> Hat der Arbeitgeber solche Risiken in Form der Lohnfortzahlungspflicht sogar mitzutragen, wenn der Ernstfall eintritt? (Ein Beitrag von: Gudrun &Ouml;sterreicher Spaniol, <a
title="Hr Today" href="http://www.hrtoday.ch" target="_blank">HR Today</a>).</p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Der «arabische Fr&uuml;hling» und die damit verbundenen Umbr&uuml;che sind in aller Munde. Wer sich jetzt Damaskus oder Sanaa als Feriendestinationen aussucht, muss damit rechnen, in Teufels K&uuml;che zu kommen. An anderen Destinationen der arabischen Welt, wie beispielsweise &Auml;gypten oder Tunesien, locken jedoch g&uuml;nstige Angebote, das Gesch&auml;ft mit dem Tourismus soll hier so rasch als m&ouml;glich wieder in Gang gebracht werden. Dennoch wird auch in diesen weit weniger gef&auml;hrlichen Gebieten die Lage vom Eidgen&ouml;ssischen Departement f&uuml;r ausw&auml;rtige Angelegenheiten (EDA) noch nicht &uuml;berall als stabil bezeichnet. Wenn der Arbeitnehmer aus einem solchen Urlaub versp&auml;tet oder gar verletzt zur&uuml;ckkehrt, tangiert dies auch sein Arbeitsverh&auml;ltnis. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen dies f&uuml;r Arbeitgeber wie Arbeitnehmer hat, wird nachfolgend dargestellt.</p><p><strong>Wer bestimmt, wann es wohin in die Ferien geht?</strong></p><div
id="attachment_6833" class="wp-caption alignright" style="width: 165px"><a
href="http://www.fank-law.ch/oesterreicher.html"><img
class="size-full wp-image-6833" title="Gudrun &Ouml;sterreicher Spaniol  lic. iur., Rechtsanw&auml;ltin Fachanw&auml;ltin SAV Arbeitsrecht " src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/11/Gudrun-%C3%96sterreicher-Spaniol.jpg" alt="Gudrun &Ouml;sterreicher Spaniol  lic. iur., Rechtsanw&auml;ltin Fachanw&auml;ltin SAV Arbeitsrecht " width="155" height="155" /></a><p
class="wp-caption-text">Gudrun &Ouml;sterreicher Spaniol lic. iur., Rechtsanw&auml;ltin Fachanw&auml;ltin SAV Arbeitsrecht</p></div><p
style="text-align: justify;">Der Arbeitgeber bestimmt – nach R&uuml;cksichtnahme auf die W&uuml;nsche des Arbeitnehmers – den Ferienzeitpunkt. Er hat aber keinen Einfluss darauf, wohin die Reise gehen soll oder was der Arbeitnehmer in den Ferien tut. <strong>Die Feriengestaltung ist grunds&auml;tzlich allein Sache des Arbeitnehmers.</strong> Untersagt sind ihm w&auml;hrend der Ferien allerdings konkurrenzierende T&auml;tigkeiten oder Arbeit gegen Entgelt, bei der er sich derart verausgabt und &uuml;beranstrengt, dass der angestrebte Erholungszweck nicht erreicht wird. In diesen F&auml;llen w&uuml;rde der Arbeitnehmer seine Treuepflicht gegen&uuml;ber dem Arbeitgeber verletzen.</p><p
style="text-align: justify;">Kehrt ein Arbeitnehmer nicht wie ge-plant aus den Ferien zur&uuml;ck, weil der Flughafen besetzt oder der rechtzeitige Abflug wegen unerwarteter Strassensperren verpasst wurde, ist er aufgrund von &auml;usseren Gegebenheiten – f&uuml;r die er letztlich keine Schuld tr&auml;gt – an der Arbeit verhindert. Das Risiko f&uuml;r diese mit h&ouml;herer Gewalt vergleichbaren Umst&auml;nde tr&auml;gt jedoch nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer. Das Gesetz sieht f&uuml;r ihn nur dann einen Lohnanspruch vor, wenn die Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers aus Gr&uuml;nden erfolgt, die – in den Worten des Gesetzgebers – «in seiner Person liegen». Solange die Arbeitsverhinderung also auf objektive Gr&uuml;nde zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist, die in der Regel mehrere Personen treffen, hat der Arbeitnehmer keinen Lohnanspruch.</p><p><strong>Lohnanspruch bei h&ouml;herer Gewalt verneint, beim Einzelschicksal bejaht</strong></p><p
style="text-align: justify;">Die Unterscheidung, was «in der Person des Arbeitnehmers» liegt und was nicht, ist nicht immer offensichtlich. Bekannte subjektive Verhinderungsgr&uuml;nde sind in der Regel Krankheit und Unfall. Gemeint sind aber auch solche, die einen objektiven, allgemeinen Hintergrund haben, jedoch nur den einen Arbeitnehmer speziell treffen. So wird beispielsweise als subjektiver Verhinderungsgrund gewertet, wenn ein Mitarbeiter seine von einer Unwetterkatastrophe getroffene Familie aufsucht, weil er tagelang keine Verbindung zu ihr herstellen konnte. Ebenso wird als subjektiver Verhinderungsgrund gewertet, wenn eine Lawine just das Haus des Mitarbeiters verw&uuml;stet. Kein Lohnanspruch besteht jedoch, wenn der Mitarbeiter zu sp&auml;t erscheint, weil sein Auto wegen Eisregens nicht ansprang.</p><p><strong>Wird von einer Reise klar abgeraten, so ist Missachtung grob fahrl&auml;ssig</strong></p><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/11/Nicht-jede-Destination-eignet-sich-f%C3%BCr-Ferien.-Sich-vorher-%C3%BCber-die-arbeitsrechtlichen-Konsequenezen-zu-informieren-ist-bestimmt-von-Vorteil..jpeg"><img
class="alignleft size-full wp-image-6834" title="Nicht jede Destination eignet sich f&uuml;r Ferien. Sich vorher &uuml;ber die arbeitsrechtlichen Konsequenezen zu informieren ist bestimmt von Vorteil." src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/11/Nicht-jede-Destination-eignet-sich-f%C3%BCr-Ferien.-Sich-vorher-%C3%BCber-die-arbeitsrechtlichen-Konsequenezen-zu-informieren-ist-bestimmt-von-Vorteil..jpeg" alt="Nicht jede Destination eignet sich f&uuml;r Ferien. Sich vorher &uuml;ber die arbeitsrechtlichen Konsequenezen zu informieren ist bestimmt von Vorteil." width="280" height="180" /></a>Bei riskanten Auslandsreisen kann es zu schwierigen Abgrenzungen kommen. Wie verh&auml;lt es sich, wenn der Arbeitnehmer verletzt/entf&uuml;hrt wird und deshalb nicht an seiner Arbeitsstelle erscheint, obwohl das EDA vor Reisen in das fragliche Gebiet abgeraten hatte? Zweifellos w&uuml;rde es sich hier um subjektive Verhinderungsgr&uuml;nde handeln, weil die Verletzung oder Entf&uuml;hrung nur den einzelnen Mitarbeitenden trifft. Das Gesetz sieht die Lohnfortzahlung aber nur dann vor, wenn die Arbeitsverhinderung nicht nur subjektiv begr&uuml;ndet, sondern auch unverschuldet ist. Von Verschulden wird auch gesprochen, wenn das Risiko, das sich schliesslich realisierte, bewusst in Kauf genommen wurde. Bei der Missachtung einer Reiseempfehlung des EDA jedoch generell anzunehmen, der Mitarbeitende habe das Risiko einer Verletzung oder Entf&uuml;hrung bewusst in Kauf genommen, ginge wohl zu weit.</p><blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong>Wo von Reisen mit dem Hinweis auf die damit verbundenen Risiken aber klar abgeraten wird, kann die Missachtung einer solchen Empfehlung zumindest als grob fahrl&auml;ssiges Verhalten bezeichnet werden.</strong></p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Sie ist vergleichbar mit anderen gef&auml;hrlichen Unterfangen, bei denen die gebotenen Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen wurden: zum Beispiel eine Bergtour ohne angemessene Ausr&uuml;stung. Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers entf&auml;llt damit jedoch nicht ganz. Er kann vom Arbeitgeber aber immerhin gek&uuml;rzt werden – eine Massnahme, die auf den abenteuerlustigen Mitarbeitenden vielleicht ebenso abschreckend wirken wird wie das unangenehme Erlebnis selber.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/wenn-die-reise-zum-abenteuer-wird-ferien-in-krisengebieten/6831/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Arztzeugnis und vertrauens&#228;rztliche Untersuchung: Welche Rechte hat der Arbeitgeber bei Streitfragen rund um das Arztzeugnis?</title><link>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/arztzeugnis-und-vertrauensarztliche-untersuchung-welche-rechte-hat-der-arbeitgeber-bei-streitfragen-rund-um-das-arztzeugnis/6743</link> <comments>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/arztzeugnis-und-vertrauensarztliche-untersuchung-welche-rechte-hat-der-arbeitgeber-bei-streitfragen-rund-um-das-arztzeugnis/6743#comments</comments> <pubDate>Tue, 01 Nov 2011 13:43:32 +0000</pubDate> <dc:creator>Arbeitgeberverband Basel</dc:creator> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[)]]></category> <category><![CDATA[119]]></category> <category><![CDATA[Abmahnung]]></category> <category><![CDATA[Abwesenheit]]></category> <category><![CDATA[AG]]></category> <category><![CDATA[AGer Bern JAR 1992]]></category> <category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category> <category><![CDATA[Arbeitgeberorganisationen]]></category> <category><![CDATA[Arbeitsfähigkeit]]></category> <category><![CDATA[Arbeitsunfähigkeit]]></category> <category><![CDATA[Arbeitsverweigerung]]></category> <category><![CDATA[Art. 324a OR]]></category> <category><![CDATA[Arztzeugnis]]></category> <category><![CDATA[Arztzeugnis und vertrauensärztliche Untersuchung: Welche Rechte hat der Arbeitgeber bei Streitfragen rund um das Arztzeugnis?]]></category> <category><![CDATA[Barbara Gutzwiller Direktorin Arbeitgeberverband Basel. Arbeitgeberverband Basel]]></category> <category><![CDATA[Basler Skala]]></category> <category><![CDATA[Berner Skala]]></category> <category><![CDATA[Beweiswert]]></category> <category><![CDATA[bezahlt worden ist]]></category> <category><![CDATA[BG in JAR 1997 S. 132]]></category> <category><![CDATA[bl]]></category> <category><![CDATA[bs]]></category> <category><![CDATA[Bundesgericht]]></category> <category><![CDATA[das qualifizierte Arztzeugnis]]></category> <category><![CDATA[den Arzt von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden]]></category> <category><![CDATA[EAT]]></category> <category><![CDATA[Einzelarbeitsvertrag]]></category> <category><![CDATA[Erstkonsultation]]></category> <category><![CDATA[fehlende Erreichbarkeit bei einer behaupteten schwereren Erkrankung]]></category> <category><![CDATA[fehlende Unterschrift]]></category> <category><![CDATA[fehlendes Ausstellungsdatum]]></category> <category><![CDATA[Freitag]]></category> <category><![CDATA[fristlose Entlassung]]></category> <category><![CDATA[GAV]]></category> <category><![CDATA[Generalverdacht]]></category> <category><![CDATA[Gericht]]></category> <category><![CDATA[Gerichte]]></category> <category><![CDATA[Gesamtarbeitsvertrag]]></category> <category><![CDATA[Gewerbliches Schiedsgericht Basel Stadt]]></category> <category><![CDATA[Hausarzt]]></category> <category><![CDATA[häufige Arztwechsel]]></category> <category><![CDATA[Krankentaggeld]]></category> <category><![CDATA[Krankentaggeldversicherung]]></category> <category><![CDATA[Krankheit]]></category> <category><![CDATA[Lohnfortzahlung]]></category> <category><![CDATA[Lohnfortzahlung erschleichen]]></category> <category><![CDATA[Misstrauen]]></category> <category><![CDATA[Montag]]></category> <category><![CDATA[nach den Ferien]]></category> <category><![CDATA[nordwestschweiz]]></category> <category><![CDATA[optimale Rekonvaleszenz]]></category> <category><![CDATA[Personalreglement]]></category> <category><![CDATA[Persönlichkeitsverletzung]]></category> <category><![CDATA[Prozess]]></category> <category><![CDATA[Richtigkeit eines Arztzeugnisses]]></category> <category><![CDATA[SO]]></category> <category><![CDATA[Streiff/von Känel Praxiskommentar zu Art. 324a/b OR]]></category> <category><![CDATA[Streitigkeit mit dem Arbeitgeber]]></category> <category><![CDATA[Taggeldern]]></category> <category><![CDATA[Teilarbeitsunfähigkeit]]></category> <category><![CDATA[Treuepflicht des Arbeitnehmers]]></category> <category><![CDATA[Uneinigkeit zwischen Hausarzt und Vertrauensarzt]]></category> <category><![CDATA[Unfall]]></category> <category><![CDATA[unterschiedliche Einschätzung]]></category> <category><![CDATA[Urteilsfindung]]></category> <category><![CDATA[Vertrauensarzt]]></category> <category><![CDATA[vertrauensärztliche Untersuchung]]></category> <category><![CDATA[vor den Ferien]]></category> <category><![CDATA[Weigerung des Arbeitnehmers]]></category> <category><![CDATA[Widerspruch]]></category> <category><![CDATA[Wiedereingliederung der Mitarbeitenden in den Arbeitsprozess]]></category> <category><![CDATA[Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit unmittelbar vor der Verpflichtung einen Vertrauensarzt des Arbeitgebers aufzusuchen]]></category> <category><![CDATA[Zeugnis]]></category> <category><![CDATA[zu Unrecht attestierte Arbeitsverhinderung]]></category> <category><![CDATA[Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer Krankmeldung]]></category> <category><![CDATA[Zürcher Skala]]></category> <category><![CDATA[Ärzteschaft]]></category> <category><![CDATA[ärztliche Beurteilung]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.personalradar.ch/?p=6743</guid> <description><![CDATA[Wenn Hausarzt und Vertrauensarzt die Arbeitsf&#228;higkeit eines Mitarbeiters unterschiedlich beurteilen, stellt sich die Frage, wie der Arbeitgeber mit diesem Widerspruch umgehen soll. Das Arztzeugnis kann aber auch selber Fragen aufwerfen (ein Beitrag von: Frau Barbara Gutzwiller, Direktorin, Arbeitgeberverband Basel). Ist der Arbeitgeber in jedem Fall verpflichtet, Lohnfortzahlung zu leisten? Muss er bezahlen, wenn die Krankentaggeldversicherung [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<blockquote><p
style="text-align: justify;">Wenn Hausarzt und Vertrauensarzt die Arbeitsf&auml;higkeit eines Mitarbeiters unterschiedlich beurteilen, stellt sich die Frage, wie der Arbeitgeber mit diesem Widerspruch umgehen soll. <strong>Das Arztzeugnis kann aber auch selber Fragen aufwerfen</strong> (ein Beitrag von: <a
title="Arbeitgeberverband Basel" href="http://www.arbeitgeberbasel.ch" target="_blank">Frau Barbara Gutzwiller, Direktorin, Arbeitgeberverband Basel</a>).</p></blockquote><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.arbeitgeberbasel.ch"><img
class="alignleft size-full wp-image-6746" title="Arbeitgeberverband Basel" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/11/Arbeitgeberverand-Basel1.gif" alt="Arbeitgeberverband Basel" width="32" height="332" /></a>Ist der Arbeitgeber in jedem Fall verpflichtet, Lohnfortzahlung zu leisten? Muss er bezahlen, wenn die Krankentaggeldversicherung die Leistung verweigert oder darf er sich auf deren Beurteilung verlassen? Kann er zu Unrecht erfolgte Zahlungen vom Arbeitnehmer zur&uuml;ckverlangen? Wann darf der Arbeitgeber &uuml;berhaupt eine vertrauens&auml;rztliche Untersuchung verlangen und wie wirkt sich die beharrliche Arbeitsverweigerung auf das Arbeitsverh&auml;ltnis aus? Mit den folgenden Ausf&uuml;hrungen wollen wir keineswegs s&auml;mtliche Arztzeugnisse unter Generalverdacht stellen, sondern Antworten auf Fragen geben, die wir in unserer t&auml;glichen Auskunftspraxis immer wieder gestellt erhalten.</p><p><strong>Allgemeines</strong></p><p
style="text-align: justify;">Der Beweis f&uuml;r den Eintritt der Arbeitsunf&auml;higkeit durch Unfall oder Krankheit muss vom Arbeitnehmer erbracht werden. Viele Firmen verlangen im Einzel oder Gesamtarbeitsvertrag ein Arztzeugnis f&uuml;r den Fall, dass eine Arbeitsunf&auml;higkeit mehr als drei oder vier Tage dauert. <strong>Zudem kann bereits ab dem ersten Tag ein Zeugnis verlangt werden, wenn Zweifel an der Glaubw&uuml;rdigkeit einer Krankmeldung durch den Mitarbeiter bestehen.</strong>  Dies gilt sogar dann, wenn grunds&auml;tzlich Zeugnisse erst ab einigen Tagen Abwesenheit gefordert werden. Das Einholen eines Arztzeugnisses liegt aber auch im Interesse des Arbeitnehmers. Seine Beweislage f&uuml;r den Fall einer Streitigkeit mit dem Arbeitgeber verbessert sich n&auml;mlich deutlich, weil die Gerichte ihre Urteilsfindung so lange auf ein vorhandenes Arztzeugnis abst&uuml;tzen, als nicht begr&uuml;ndete Zweifel an der Richtigkeit der &auml;rztlichen Beurteilung entstehen.</p><p><strong>Zweifel an der Arbeitsunf&auml;higkeit</strong></p><p><strong>Besonders krass ist die Situation, wenn der Mitarbeiter:</strong></p><ul><li
style="text-align: justify;">seine «Krankheit» den Arbeitskollegen bereits vorher angek&uuml;ndigt hat.</li><li
style="text-align: justify;">bei (entgeltlicher) Arbeit f&uuml;r einen Dritten gesehen wird oder</li><li
style="text-align: justify;">bei Aktivit&auml;ten beobachtet wird, die darauf schliessen lassen, dass ihn sein behauptetes Leiden k&ouml;rperlich nicht einschr&auml;nkt (z.B. Gewerbliches Schiedsgericht Basel Stadt, in BJM 1975, wo der «kranke» Mitarbeiter w&auml;hrend der Dauer seiner Abwesenheit das Dach seines Hauses ausgebessert hatte).</li></ul><p><strong>Typische F&auml;lle, die den Arbeitgeber misstrauisch werden lassen, sind aber auch:</strong></p><ul><li
style="text-align: justify;">«klassische» und wiederholte Zeitpunkte f&uuml;r die Abwesenheit, wie z.B. Freitag und Montag oder Tage voroder nach den Ferien etc.</li><li
style="text-align: justify;">Abwesenheit und fehlende Erreichbarkeit bei einer behaupteten schwereren Erkrankung</li><li
style="text-align: justify;">h&auml;ufige Arztwechsel</li><li
style="text-align: justify;">die Weigerung des Arbeitnehmers, seinen Arzt von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden oder auch</li><li
style="text-align: justify;">der Wiedereintritt der Arbeitsf&auml;higkeit unmittelbar vor der Verpflichtung, einen Vertrauensarzt des Arbeitgebers aufzusuchen.</li></ul><p><strong>Zweifel am Arztzeugnis</strong></p><p><strong>Auch das Arztzeugnis selber kann beim Arbeitgeber Misstrauen ausl&ouml;sen. Insbesondere kommen daf&uuml;r in Frage Zeugnisse:</strong></p><ul><li
style="text-align: justify;">die ohne nachvollziehbaren Grund einen Beginn der Arbeitsunf&auml;higkeit attestieren, der mehrere Tage vor der Erstkonsultation liegt (sog. r&uuml;ckdatierte Zeugnisse),</li><li
style="text-align: justify;">aus denen hervorgeht, dass gar keine Untersuchung vorgenommen worden ist, sondern die Arbeitsunf&auml;higkeit allein aufgrund einer telefonischen Aussage des Mitarbeiters best&auml;tigt wurde,</li><li
style="text-align: justify;">die formelle M&auml;ngel (fehlende Unterschrift, fehlendes Ausstellungsdatum etc.) aufweisen.</li><li
style="text-align: justify;">die aufgrund einer einzigen Konsultation ohne weitere Kontrollen bereits auf mehrere Wochen oder sogar Monate hinaus erstellt werden.</li></ul><p><strong>Was kann der Arbeitgeber tun?</strong></p><div
id="attachment_6750" class="wp-caption alignright" style="width: 130px"><a
href="http://www.arbeitgeberbasel.ch"><img
class="size-full wp-image-6750" title="Barbara Gutzwiller, Direktorin, Arbeitgeberverband Basel und Autorin dieses Beitrages" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/11/Barbara-Gutzwiller-Direktorin-Arbeitgeberverband-Basel-und-Autorin-dieses-Beitrages.jpeg" alt="Barbara Gutzwiller, Direktorin, Arbeitgeberverband Basel und Autorin dieses Beitrages" width="120" height="116" /></a><p
class="wp-caption-text">Barbara Gutzwiller, Direktorin, Arbeitgeberverband Basel und Autorin dieses Beitrages</p></div><p
style="text-align: justify;">Hat die Arbeitgeberfirma generelle Zweifel an der Richtigkeit eines Arztzeugnisses, kann sie vom Arbeitnehmer verlangen, sich vertrauens&auml;rztlich untersuchen zu lassen. Dieses Recht steht dem Arbeitgeber grunds&auml;tzlich auch dann zu, wenn der Arbeitsvertrag keine entsprechende Bestimmung enth&auml;lt, da es sich aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers ergibt und darin von den Gerichten keine Pers&ouml;nlichkeitsverletzung gesehen wird. Allerdings ist nicht zu bestreiten, dass zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers ein Konflikt besteht. Um Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt es sich deshalb, im Einzel- oder Gesamtarbeitsvertrag oder im Personalreglement explizit festzuhalten, dass sich der Arbeitgeber eine vertrauens&auml;rztliche Untersuchung vorbeh&auml;lt. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Mitarbeiter, der trotz Abmahnung den Besuch des Vertrauensarztes verweigert, keine Lohnfortzahlung mehr zugute hat (BGer in JAR 1997 S. 132). Gem&auml;ss &uuml;bereinstimmender Lehre kann auch der Lohn, der w&auml;hrend einer zu Unrecht attestierten Arbeitsverhinderung bezahlt worden ist, zur&uuml;ckverlangt werden. Wenn ein GAV den Arbeitnehmer zum Besuch des Vertrauensarztes verpflichtet und er sich trotz (wiederholter) schriftlicher Aufforderung nicht vertrauens&auml;rztlich untersuchen l&auml;sst, kann sogar fristlos gek&uuml;ndigt werden (AGer Bern JAR 1992, 119). Schliesslich kann auch einvorget&auml;uschtes Arztzeugnis ausreichenden Grund f&uuml;r eine fristlose Entlassung liefern (Streiff/von K&auml;nel, Praxiskommentar zu Art. 324a/b OR). <strong>Die Kosten f&uuml;r die vertrauens&auml;rztliche Untersuchung hat in aller Regel der Arbeitgeber zu bezahlen.</strong> Ausnahmen bilden nur diejenigen F&auml;lle, wo dem Arbeitnehmer unredliches Verhalten, also z.B. der Versuch, sich eine Lohnfortzahlung zu erschleichen, nachgewiesen werden kann.</p><p><strong>Uneinigkeit zwischen Hausarzt und Vertrauensarzt</strong></p><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.medical-jobs-basel.ch"><img
class="alignleft size-full wp-image-6752" title="Krankentaggeld und Lohnfortzahlung" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/11/Krankentaggeld-und-Lohnfortzahlung.jpg" alt="Krankentaggeld und Lohnfortzahlung" width="240" height="180" /></a>Immer wieder kommen der Hausarzt des Arbeitnehmers und der Vertrauensarzt des Arbeitgebers zu widerspr&uuml;chlichen Ergebnissen bei ihren Untersuchungen. Kommt es in einer solchen Situation zu einem Prozess, wird das Gericht die beiden unterschiedlichen Meinungen gegeneinander abw&auml;gen und in freier Beweisw&uuml;rdigung entscheiden, was m&ouml;glicherweise zu Ungunsten des Arbeitgebers ausgeht. <strong>Es kann sich f&uuml;r den Arbeitgeber also lohnen, eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen.</strong> Zun&auml;chst kann er den Hausarzt mit der Einsch&auml;tzung des Vertrauensarztes konfrontieren und um eine schriftliche Erkl&auml;rung f&uuml;r die unterschiedliche Einsch&auml;tzung bitten. Wenn er aber keine befriedigende Erkl&auml;rung erh&auml;lt, sollte der Arbeitgeber einen Prozess in Erw&auml;gung ziehen. Die Praxis zeigt, dass die Art und Weise, wie die &auml;rztlichen Untersuchungen durchgef&uuml;hrt wurden, besonders wichtig ist: Die Aussagen des Hausarztes haben n&auml;mlich mehr Gewicht, als diejenigen des Vertrauensarztes, wenn der Vertrauensarzt den Arbeitnehmer gar nicht pers&ouml;nlich untersucht hat. Umgekehrt hat das vertrauens&auml;rztliche Urteil mehr Beweiswert, wenn der Hausarzt ein r&uuml;ckwirkendes Arztzeugnis erstellt hat.</p><p><strong>Krankentaggeld und Lohnfortzahlung</strong></p><p
style="text-align: justify;">Lehnt eine Krankentaggeldversicherung die Zahlung von Taggeldern ab, weil sie die Arbeitsunf&auml;higkeit nicht anerkennt, stellt sich die Frage, ob die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gem&auml;ss Art. 324a OR wieder auflebt. Entscheidend ist dabei, ob der Arbeitgeber seine grunds&auml;tzliche Lohnfortzahlungspflicht durch die w&auml;hrend einer allf&auml;lligen Wartezeit von ihm erbrachten Lohnzahlungen und die Weiterleitung der bisherigen Leistungen der Krankentaggeldversicherung an den Arbeitnehmer erf&uuml;llt hat. Ist dies der Fall, lebt die Lohnfortzahlungspflicht nicht wieder auf. Ist diese Erfordernis nicht erf&uuml;llt, kann der Arbeitgeber allenfalls im Rahmen der Basler, Z&uuml;rcher oder Berner Skala zeitlich befristet zu weiteren Zahlungen verpflichtet sein.</p><p><strong>Das qualifizierte Arztzeugnis</strong></p><p
style="text-align: justify;">In den Kantonen BS, BL, AG, SO sind im Rahmen eines gemeinsamen Projekts der &Auml;rzteschaft und Arbeitgeberorganisationen neue Arbeitsunf&auml;higkeitszeugnisse bzw. Arztzeugnisse verf&uuml;gbar. <strong>Mit den neuen Zeugnissen soll ein einheitlicher Standard f&uuml;r die Nordwestschweiz geschaffen werden.</strong> Die wesentliche Neuerung betrifft die Aufteilung in ein einfaches Arbeitsunf&auml;higkeitszeugnis, das auch insk&uuml;nftig den Normalfall darstellen wird, und ein detailliertes Arbeitsunf&auml;higkeitszeugnis, das der Arbeitgeber im Falle einer l&auml;nger andauernden gesundheitlichen Beeintr&auml;chtigung anfordern kann. Die neuen Dokumente sind aussagekr&auml;ftiger als die bisherigen Zeugnisse. Vor allem im Falle von Teilarbeitsunf&auml;higkeit lassen sie pr&auml;zisere Angaben &uuml;ber den zumutbaren Einsatz des betroffenen Arbeitnehmers zu. Genauere Angaben zur zumutbaren Arbeitsf&auml;higkeit und eine bessere Kommunikation zwischen Arzt und Arbeitgeber sollen dabei eine optimale Rekonvaleszenz sowie eine rasche und gesicherte Wiedereingliederung der Mitarbeitenden in den Arbeitsprozess erm&ouml;glichen.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/arztzeugnis-und-vertrauensarztliche-untersuchung-welche-rechte-hat-der-arbeitgeber-bei-streitfragen-rund-um-das-arztzeugnis/6743/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Die werdende und die frischgebackene Mutter im Arbeitsrecht.</title><link>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/die-werdende-und-die-frischgebackene-mutter-im-arbeitsrecht/6698</link> <comments>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/die-werdende-und-die-frischgebackene-mutter-im-arbeitsrecht/6698#comments</comments> <pubDate>Mon, 31 Oct 2011 14:39:31 +0000</pubDate> <dc:creator>HRToday</dc:creator> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[Beruf und Familie]]></category> <category><![CDATA[16 Wochen nach der Niederkunft]]></category> <category><![CDATA[Abrede]]></category> <category><![CDATA[AHV]]></category> <category><![CDATA[ALV-Beiträge]]></category> <category><![CDATA[Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung]]></category> <category><![CDATA[Anspruchsdauer]]></category> <category><![CDATA[Arbeitsausfall]]></category> <category><![CDATA[arbeitsvertragliche Vereinbarungen]]></category> <category><![CDATA[Art. 324a OR]]></category> <category><![CDATA[Art. 329f OR]]></category> <category><![CDATA[Art. 336c OR]]></category> <category><![CDATA[Beschäftigungsverbot]]></category> <category><![CDATA[BVG-Beiträge]]></category> <category><![CDATA[die Adoption wird dagegen nicht als Niederkunft im Sinne des Arbeitsrechts behandelt und löst keine Sperrfrist aus]]></category> <category><![CDATA[die werdende und die frischgebackene Mutter im Arbeitsrecht.]]></category> <category><![CDATA[Eltern]]></category> <category><![CDATA[Entschädigung bei Ausfällen während der Schwangerschaft]]></category> <category><![CDATA[EO]]></category> <category><![CDATA[EO-Ausgleichsfonds]]></category> <category><![CDATA[Erwerbsersatzgesetz]]></category> <category><![CDATA[Fehlgeburten]]></category> <category><![CDATA[Ferienguthaben]]></category> <category><![CDATA[Geburt eines Kindes]]></category> <category><![CDATA[Geburt nach Ende der 23. Schwangerschaftswoche]]></category> <category><![CDATA[Gesetzgeber]]></category> <category><![CDATA[IV]]></category> <category><![CDATA[Kinder]]></category> <category><![CDATA[Krankheitsfall]]></category> <category><![CDATA[Kündigung]]></category> <category><![CDATA[Lohnzuschlag]]></category> <category><![CDATA[Mutter]]></category> <category><![CDATA[Mutterschaftsurlaub]]></category> <category><![CDATA[Nachtarbeit]]></category> <category><![CDATA[Neugeborene]]></category> <category><![CDATA[Probezeit]]></category> <category><![CDATA[Ruhephase für Mutter und Kind]]></category> <category><![CDATA[Schutz der Arbeitnehmerin]]></category> <category><![CDATA[Schwangerschaft]]></category> <category><![CDATA[Selbständigerwerbende]]></category> <category><![CDATA[Sperrfrist]]></category> <category><![CDATA[Spitalaufenthalt]]></category> <category><![CDATA[Taggeld-Mindesthöhe]]></category> <category><![CDATA[Unfall]]></category> <category><![CDATA[Unfallversicherungsschutz]]></category> <category><![CDATA[Unzeit]]></category> <category><![CDATA[UVG]]></category> <category><![CDATA[Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist]]></category> <category><![CDATA[Versicherungslösung]]></category> <category><![CDATA[voraussichtlicher Geburtstermin]]></category> <category><![CDATA[Vorsorge]]></category> <category><![CDATA[ärztliches Attest]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.personalradar.ch/?p=6698</guid> <description><![CDATA[Kinder bedeuten neben aller Freude auch eine Ver&#228;nderung f&#252;r beide Elternteile. Insbesondere f&#252;r die ?Mutter ergeben sich durch Schwangerschaft und Geburt eines Kindes oft einschneidende Ver&#228;nderungen ?in Bezug auf die Arbeitssituation (ein Beitrag von: Adrian H&#228;ck, HR Today). Mit der Schwangerschaft befindet sich die Mutter in einer «Unzeit» im Sinne des Arbeitsrechts. Mit diesem etwas [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong><a
href="http://www.hrtoday.ch"><img
class="size-full wp-image-6699 alignleft" title="HR Today" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/10/HR-Today9.jpeg" alt="HR Today" width="129" height="23" /></a>Kinder bedeuten neben aller Freude auch eine Ver&auml;nderung f&uuml;r beide Elternteile.</strong> Insbesondere f&uuml;r die ?Mutter ergeben sich durch Schwangerschaft und Geburt eines Kindes oft einschneidende Ver&auml;nderungen ?in Bezug auf die Arbeitssituation (ein Beitrag von: Adrian H&auml;ck, <a
title="HR Today" href="http://www.hrtoday.ch" target="_blank">HR Today</a>).</p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Mit der Schwangerschaft befindet sich die Mutter in einer «Unzeit» im Sinne des Arbeitsrechts. Mit diesem etwas harsch anmutenden Ausdruck «Unzeit» in Art. 336c OR soll jedoch keinesfalls die Freude der Eltern &uuml;ber eine Schwangerschaft herabgesetzt werden, vielmehr bezeichnet dieser die «Sperrfrist», in welcher der Arbeitgeber einer schwangeren Frau (nach Ablauf der Probezeit) nicht k&uuml;ndigen darf. Es handelt sich dabei um die Frist zwischen dem Eintritt der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft. Als solche gilt jede Geburt nach Ende der 23. Schwangerschaftswoche, auch Fehlgeburten.</p><blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong>Die Adoption wird dagegen nicht als Niederkunft im Sinne des Arbeitsrechts behandelt und l&ouml;st keine Sperrfrist aus.</strong></p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Folge dieser sich mit der Schwangerschaft automatisch (also auch ohne Benachrichtigung des Arbeitgebers) einstellenden Sperrfrist ist es, dass eine in diese Zeit fallende ordentliche K&uuml;ndigung des Arbeitgebers nichtig ist und damit auch nach Ablauf der Sperrfrist keinerlei rechtliche Wirkung entfaltet. Eine ordentliche K&uuml;ndigung, die noch vor Eintritt der Schwangerschaft zugestellt wird, gilt. Die K&uuml;ndigungsfrist steht in diesem Fall w&auml;hrend der Dauer der Sperrfrist still und l&auml;uft nach deren Ablauf weiter.</p><p><strong>Arbeiten und Fernbleiben von der Arbeit w&auml;hrend der Schwangerschaft</strong></p><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/10/Arbeiten-und-Fernbleiben-von-der-Arbeit-w%C3%A4hrend-der-Schwangerschaft.jpeg"><img
class="alignright size-full wp-image-6707" title="Arbeiten und Fernbleiben von der Arbeit w&auml;hrend der Schwangerschaft" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/10/Arbeiten-und-Fernbleiben-von-der-Arbeit-w%C3%A4hrend-der-Schwangerschaft.jpeg" alt="Arbeiten und Fernbleiben von der Arbeit w&auml;hrend der Schwangerschaft" width="224" height="225" /></a>Sofern die schwangere Frau nicht in einem Beruf arbeitet, dessen Aus&uuml;bung durch die Schwangerschaft unm&ouml;glich wird (z.B. Sportlehrerin, Berufe, bei denen Kontakt mit gesundheitsgef&auml;hrdenden Stoffen oder Strahlung &uuml;blich ist), hat die Arbeitgeberin grunds&auml;tzlich kein Recht auf Information bez&uuml;glich der Schwangerschaft. Schwangere Frauen, welche ihre Arbeit aufgrund der Beschwerlichkeit oder Gef&auml;hrlichkeit w&auml;hrend der Schwangerschaft nicht verrichten k&ouml;nnen, m&uuml;ssen dies dem Arbeitgeber jedoch mitteilen und haben w&auml;hrend der Schwangerschaft trotz Arbeitsausfall einen Anspruch auf 80 Prozent ihres Lohns, soweit ihnen der Arbeitgeber keine gleichwertige, mit den Umst&auml;nden vertr&auml;gliche Ersatzarbeit zuweisen kann.</p><p
style="text-align: justify;">Steht die Aus&uuml;bung des Berufes durch die Schwangerschaft nicht in Frage, so steht es der werdenden Mutter zu, bis zur Niederkunft zu arbeiten. Das Arbeitsrecht stellt bez&uuml;glich der Besch&auml;ftigung schwangerer Frauen jedoch einige Regulierungen auf, von welchen zumindest zu Ungunsten der Schwangeren auch im Arbeitsvertrag nicht abgewichen werden kann.</p><blockquote><p
style="text-align: justify;">So darf die schwangere Frau nur mit ihrem Einverst&auml;ndnis besch&auml;ftigt werden, das heisst, sie entscheidet unabh&auml;ngig von ihrer gesundheitlichen Verfassung selber, ob sie w&auml;hrend der Schwangerschaft zur Erf&uuml;llung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten f&auml;hig ist oder nicht.</p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Bleibt die schwangere Frau im Arbeitsbetrieb und f&uuml;hlt sie sich lediglich <a
title="Tempor&auml;rjobs Basel" href="http://www.temporaer-jobs-basel.ch" target="_blank">tempor&auml;r</a> zur Arbeit nicht im Stande, so kann sie auf blosse Anzeige beim Arbeitgeber hin die Arbeit auch nur <a
title="Jobs f&uuml;r Handwerker GmbH" href="http://www.jobs-fuer-handwerker.ch" target="_blank">tempor&auml;r</a> verlassen. Bleibt die Dauer eines solchen Arbeitsausfalls insgesamt unter drei Monaten, so bleibt das Ferienguthaben der Schwangeren davon unber&uuml;hrt. <strong>Des Weiteren ist Nachtarbeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr w&auml;hrend acht Wochen vor der Niederkunft nicht erlaubt, auch dann nicht, wenn die schwangere Frau sich dazu im Stande f&uuml;hlt und arbeiten m&ouml;chte.</strong> Der Arbeitgeber hat, um seiner Verpflichtung zum Schutz der Arbeitnehmerin nachkommen zu k&ouml;nnen, das Recht, sich von der Arbeitnehmerin ein &auml;rztliches Attest &uuml;ber den voraussichtlichen Geburtstermin vorlegen zu lassen.</p><p
style="text-align: justify;">Bleibt eine Frau aus durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Gr&uuml;nden (&Uuml;belkeit etc.) der Arbeit fern, so wird dieser Arbeitsausfall arbeitsrechtlich &auml;hnlich wie ein Krankheitsfall oder Unfall behandelt, bei dem die Arbeitnehmerin ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist (Art. 324a OR). Die Arbeitgeberin hat der Frau w&auml;hrend der Abwesenheit je nach individueller arbeitsvertraglicher Abrede oder der Dauer des Anstellungsverh&auml;ltnisses f&uuml;r eine gewisse (kantonal z.T. unterschiedlich) Zeit den vollen Lohn zu entrichten. Entscheidet sich die Frau jedoch selbst, nicht zu arbeiten, und liegen keine gesundheitlichen Gr&uuml;nde vor, steht ihr f&uuml;r diese Zeit keine Entsch&auml;digung vom Arbeitgeber zu. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, wonach die Entsch&auml;digung bei Ausf&auml;llen w&auml;hrend der Schwangerschaft bereits im Lohn inbegriffen w&auml;re, sind nur dann g&uuml;ltig, wenn die Arbeitnehmerin sich mit dem Lohnzuschlag tats&auml;chlich eine gleichwertige Versicherungsl&ouml;sung finanziert. Ansonsten gelten solche Vereinbarungen nicht. Die Arbeitgeberin hat sich – sollten solche Abreden getroffen worden sein – im eigenen Interesse dar&uuml;ber Gewissheit zu verschaffen, ob die Arbeitnehmerin eine entsprechende Vorsorge getroffen hat.</p><p><strong>Mutterschaftsurlaub – der Arbeit 14 oder 16 Wochen fernbleiben?</strong></p><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/10/Mutterschaftsurlaub-%E2%80%93-der-Arbeit-14-oder-16-Wochen-fernbleiben.jpg"><img
class="alignleft size-full wp-image-6708" title="Mutterschaftsurlaub – der Arbeit 14 oder 16 Wochen fernbleiben?" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/10/Mutterschaftsurlaub-%E2%80%93-der-Arbeit-14-oder-16-Wochen-fernbleiben.jpg" alt="Mutterschaftsurlaub – der Arbeit 14 oder 16 Wochen fernbleiben?" width="206" height="179" /></a>Nach der Niederkunft bedarf es einer Ruhephase f&uuml;r Mutter und Kind. Davon geht der Gesetzgeber aus. Das Arbeitsgesetz ordnet deshalb f&uuml;r jede sich in einem Anstellungsverh&auml;ltnis befindende frischgebackene Mutter unabh&auml;ngig von Verlauf und Komplikation der Schwangerschaft oder Geburt bis zur achten Woche nach der Niederkunft ein absolutes Besch&auml;ftigungsverbot an. <strong>Gem&auml;ss Obligationenrecht (Art. 329f OR) kann die Mutter parallel zum Besch&auml;ftigungsverbot bis mindestens 14 Wochen nach ihrer Niederkunft Mutterschaftsurlaub beziehen.</strong></p><p
style="text-align: justify;">Das Arbeitsgesetz geht diesbez&uuml;glich in g&auml;nzlich zu vermissender Abstimmung mit dem Obligationenrecht noch einen Schritt weiter und gew&auml;hrt der Arbeitnehmerin bis zur 16. Woche nach der Niederkunft das Recht, nicht zu arbeiten. Es steht der W&ouml;chnerin in der Regel folglich frei, bis zur 16. Woche nach der Niederkunft der Arbeit fernzubleiben, um sich um ihr Wohl und das des Neugeborenen zu k&uuml;mmern.</p><p
style="text-align: justify;"><strong>Es ist allerdings anzumerken, dass der Anspruch auf Mutterschaftsentsch&auml;digung nach Erwerbsersatzgesetz lediglich f&uuml;r 14 Wochen besteht.</strong></p><p
style="text-align: justify;">Betreffend Entsch&auml;digung w&auml;hrend des Mutterschaftsurlaubs kann also bei nicht ausreichender Vorsorge eine L&uuml;cke auftreten. Ferienguthaben aus der Zeit vor der Geburt bleiben vom Mutterschaftsurlaub unber&uuml;hrt und k&ouml;nnen nach dessen Ablauf eingefordert werden.</p><p><strong>F&uuml;r die Mutterschaftsentsch&auml;digung existiert keine Taggeld-Mindesth&ouml;he</strong></p><ul><li
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/10/F%C3%BCr-die-Mutterschaftsentsch%C3%A4digung-existiert-keine-Taggeld-Mindesth%C3%B6he.jpeg"><img
class="alignright size-full wp-image-6711" title="F&uuml;r die Mutterschaftsentsch&auml;digung existiert keine Taggeld-Mindesth&ouml;he" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/10/F%C3%BCr-die-Mutterschaftsentsch%C3%A4digung-existiert-keine-Taggeld-Mindesth%C3%B6he.jpeg" alt="F&uuml;r die Mutterschaftsentsch&auml;digung existiert keine Taggeld-Mindesth&ouml;he" width="259" height="194" /></a>Anspruch auf eine Mutterschaftsentsch&auml;digung nach Erwerbsersatzgesetz haben insbesondere Frauen, die unmittelbar vor der Niederkunft mindestens neun Monate im Sinne der AHV versichert und in dieser Zeit mindestens f&uuml;nf Monate als Arbeitnehmerin oder Selbst&auml;ndigerwerbende erwerbst&auml;tig waren.</li><li
style="text-align: justify;">Wie bereits erw&auml;hnt, beginnt der Anspruch auf Mutterschaftsentsch&auml;digung mit dem Tag der Niederkunft und endet sp&auml;testens nach 98 Tagen (oder eben 14 Wochen).</li><li
style="text-align: justify;">Bei l&auml;ngerem Spitalaufenthalt des Kindes kann die Mutter den Beginn der Mutterschaftsentsch&auml;digung auf den Zeitpunkt der Heimkehr des Kindes beantragen. Wird die Mutter jedoch vor Ablauf der Anspruchsdauer wieder erwerbst&auml;tig, so endet der Anspruch auf Mutterschaftsentsch&auml;digung unabh&auml;ngig vom Besch&auml;ftigungsgrad auf den Zeitpunkt der wiederaufgenommenen Erwerbst&auml;tigkeit.</li></ul><blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong>Die Mutterschaftsentsch&auml;digung wird als Taggeld ausgerichtet, wobei dessen H&ouml;he 80 Prozent des unmittelbar vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens (Bruttolohn) und maximal 196 Franken pro Tag ausmacht.</strong></p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Eine Mindesth&ouml;he des Taggeldes kennt die Mutterschaftsentsch&auml;digung nicht. Sofern der Bruttolohn vor der Niederkunft unregelm&auml;ssig war (etwa bei Umsatzbeteiligung) und starken Schwankungen unterlag, werden als Berechnungsgrundlage die letzten zw&ouml;lf Bruttomonatsl&ouml;hne vor dem Geburtsmonat herangezogen.</p><p
style="text-align: justify;"><strong>Die Mutterschaftsentsch&auml;digung entspricht einem Bruttolohn, auf den Sozialversicherungsbeitr&auml;ge f&uuml;r AHV/IV, EO sowie von unselbst&auml;ndig Erwerbst&auml;tigen auch ALV-Beitr&auml;ge zu entrichten sind.</strong> Als Berechnungsgrundlage der auch weiterhin geschuldeten BVG-Beitr&auml;ge wird nicht die Mutterschaftsentsch&auml;digung, sondern der bisherige koordinierte Lohn (der obligatorisch versicherte Lohn) herangezogen, welcher aber – sollte daraus f&uuml;r die Mutter eine besondere H&auml;rte entstehen – auf Verlangen herabgesetzt werden kann. Bei einer anspruchsberechtigten Bez&uuml;gerin im Anstellungsverh&auml;ltnis werden die AHV-/IV-, ALV- und EO-Beitr&auml;ge je zur H&auml;lfte von der Bez&uuml;gerin und dem EO-Ausgleichsfonds getragen. W&auml;hrend des Mutterschaftsurlaubs entfallen die Beitr&auml;ge an die UVG f&uuml;r Mutterschaftsentsch&auml;digung beziehende M&uuml;tter. Dies bedeutet nicht, dass sie keinen Unfallversicherungsschutz geniessen, sondern dass sie w&auml;hrend des Mutterschaftsurlaubs unentgeltlich versichert sind.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/die-werdende-und-die-frischgebackene-mutter-im-arbeitsrecht/6698/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>M&#252;ssen Personaldienstleister den Anteil 13. Monatslohn zur&#252;ckbehalten?</title><link>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/mussen-personaldienstleister-den-anteil-13-monatslohn-zuruckbehalten/6643</link> <comments>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/mussen-personaldienstleister-den-anteil-13-monatslohn-zuruckbehalten/6643#comments</comments> <pubDate>Wed, 26 Oct 2011 12:32:20 +0000</pubDate> <dc:creator>Markus S</dc:creator> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[Einkommen]]></category> <category><![CDATA[Gehalt]]></category> <category><![CDATA[Lohn]]></category> <category><![CDATA[Personalberatung]]></category> <category><![CDATA[temporaer]]></category> <category><![CDATA[Temporärarbeit]]></category> <category><![CDATA[zeitarbeit]]></category> <category><![CDATA[8.33% des Stundenlohns]]></category> <category><![CDATA[Anspruch der Arbeitnehmenden auf Gratifikation und 13. Monatslohn]]></category> <category><![CDATA[anteilsmässig den 13. Monatslohn einberechnen]]></category> <category><![CDATA[Arbeitsgericht]]></category> <category><![CDATA[arbeitsvertragsrechtlicher Lohnbestandteil]]></category> <category><![CDATA[Arbeitsverträge mit temporären Mitarbeitenden]]></category> <category><![CDATA[Ausgestaltung der Stundenlohnkomposition]]></category> <category><![CDATA[Basislöhne des GAV Personalverleihs]]></category> <category><![CDATA[bei unterjährigem Ausscheiden]]></category> <category><![CDATA[Branchenverband swissstaffing]]></category> <category><![CDATA[Die Änderungskündigung – Rechtsinstrument mit Tücken]]></category> <category><![CDATA[Feiertagsentschädigung]]></category> <category><![CDATA[Ferienentschädigung]]></category> <category><![CDATA[Feriengeld zurückzubehalten]]></category> <category><![CDATA[GAV Anforderungen]]></category> <category><![CDATA[GAV Malergewerbe Baselland]]></category> <category><![CDATA[GAV Personalverleih]]></category> <category><![CDATA[GAV Qualifikation]]></category> <category><![CDATA[Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih]]></category> <category><![CDATA[Grundlohn]]></category> <category><![CDATA[Kündigungsform]]></category> <category><![CDATA[Lohnerhöhung]]></category> <category><![CDATA[Monatslohn]]></category> <category><![CDATA[Müssen Personaldienstleister den Anteil 13. Monatslohn zurückbehalten?]]></category> <category><![CDATA[Personalverleiher]]></category> <category><![CDATA[pro rata temporis]]></category> <category><![CDATA[Stundenlohn]]></category> <category><![CDATA[swissstaffing]]></category> <category><![CDATA[swisstempdata]]></category> <category><![CDATA[Temporär arbeiten und Feriengeld was hat es auf sich]]></category> <category><![CDATA[Temporärmitarbeiter]]></category> <category><![CDATA[Verband der Personaldienstleister]]></category> <category><![CDATA[Verwaltungsaufwand sollte jedoch nicht unterschätzt werden]]></category> <category><![CDATA[Wie ist das mit dem Feriengeld?]]></category> <category><![CDATA[Änderungskündigung]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.personalradar.ch/?p=6643</guid> <description><![CDATA[Der sogenannte GAV Personalverleih (Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih) steht vor der T&#252;re. Vielleicht klappt es ja noch auf den 1. Januar 2012. Der 13. Monatslohn klopft an. Diese Neuerung verlangt dringende Anpassungen an die Ausgestaltung der Stundenlohnkomposition. Personalverleiher sind gut beraten, wenn sie per sofort bei Abschluss von neuen Arbeitsvertr&#228;gen mit ihren tempor&#228;ren Mitarbeitenden anteilsm&#228;ssig den 13. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong>Der sogenannte GAV Personalverleih (Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih) steht vor der T&uuml;re.</strong> Vielleicht klappt es ja noch auf den 1. Januar 2012. Der 13. Monatslohn klopft an.</p></blockquote><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/10/M%C3%BCssen-Personaldienstleister-den-Anteil-13.-Monatslohn-zur%C3%BCckbehalten.jpg"><img
class="alignleft size-full wp-image-6647" title="M&uuml;ssen Personaldienstleister den Anteil 13. Monatslohn zur&uuml;ckbehalten?" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/10/M%C3%BCssen-Personaldienstleister-den-Anteil-13.-Monatslohn-zur%C3%BCckbehalten.jpg" alt="M&uuml;ssen Personaldienstleister den Anteil 13. Monatslohn zur&uuml;ckbehalten?" width="260" height="157" /></a>Diese Neuerung verlangt dringende Anpassungen an die Ausgestaltung der Stundenlohnkomposition. Personalverleiher sind gut beraten, wenn sie per sofort bei Abschluss von neuen Arbeitsvertr&auml;gen mit ihren tempor&auml;ren Mitarbeitenden anteilsm&auml;ssig den 13. Monatslohn einberechnen. Dieser betr&auml;gt 8.33% des Stundenlohns. Wichtig ist dabei, dass die Basisl&ouml;hne des GAV Personalverleihs nicht unterschritten werden. Jene, die auf die vom Branchenverband <a
title="swissstaffing" href="http://www.swissstaffing.ch" target="_blank">swissstaffing</a> zur Verf&uuml;gung gestellten Daten <a
title="swisstempdata" href="http://www.swisstempdata.ch" target="_blank">swisstempdata</a> zugreifen k&ouml;nnen, sind schon mal auf der sicheren Seite und gut vorbereitet. Diese werden n&auml;mlich laufend den neuen GAV Anforderungen angepasst.</p><p><strong>Hier ein kurzes Beispiel mit einem gelernten Maler f&uuml;r das bessere Verst&auml;ndnis:</strong></p><p>GAV Qualifikation: gelernter Maler mit mehr als 2 Jahren Berufserfahrung gem&auml;ss GAV Malergewerbe Baselland.</p><table
border="0" cellspacing="0" cellpadding="0"><tbody><tr><td
valign="top" width="168"><p
align="center"><strong>Lohnart</strong></p></td><td
valign="top" width="160"><p
align="center"><strong>Entsch&auml;digung in %</strong></p></td><td
valign="top" width="132"><p
align="center"><strong>Teilbetrag in CHF</strong></p></td><td
valign="top" width="153"><p
align="center"><strong>Gesamtbetrag in CHF</strong></p></td></tr><tr><td
valign="top" width="168">Grundlohn GAV</td><td
valign="top" width="160"></td><td
valign="top" width="132"></td><td
valign="top" width="153"><p
style="text-align: right;">26.21</p></td></tr><tr><td
valign="top" width="168">Feiertagsentsch&auml;digung</td><td
valign="top" width="160"><p
align="right">4,42%</p></td><td
valign="top" width="132"><p
align="right">1.16</p></td><td
valign="top" width="153"><p
align="right">01.16</p></td></tr><tr><td
valign="top" width="168">Ferienentsch&auml;digung</td><td
valign="top" width="160"><p
align="right">8.33%</p></td><td
valign="top" width="132"><p
align="right">2.18</p></td><td
valign="top" width="153"><p
align="right">02.18</p></td></tr><tr><td
valign="top" width="168">13. Monatslohn <strong><span
style="color: #ff0000;">*</span></strong></td><td
valign="top" width="160"><p
align="right">8.33%</p></td><td
valign="top" width="132"><p
align="right">2.46</p></td><td
valign="top" width="153"><p
align="right">02.46</p></td></tr><tr><td
valign="top" width="168"><strong>Total Stundenlohn</strong></td><td
valign="top" width="160"><p
align="right"> <strong></strong></p></td><td
valign="top" width="132"><p
align="right"> <strong></strong></p></td><td
valign="top" width="153"><p
align="right"><strong>32.00</strong></p></td></tr></tbody></table><h6><strong><span
style="color: #ff0000;">*</span></strong>der 13. Monatslohn fusst auf der Summe des Grundlohns, der Feiertags- und Ferienentsch&auml;digung.</h6><p
style="text-align: justify;"><strong>Die Anpassung von laufenden Vertr&auml;gen ist m&ouml;glich, muss aber gut geplant werden.</strong></p><p
style="text-align: justify;">Falls Arbeitsvertr&auml;ge ohne Anteil des 13. Monatslohnes bestehen und diese auf n&auml;chstes Jahr, aufgrund des kommenden GAV Personalverleihs, angepasst werden m&uuml;ssen, dann kann das nicht einfach so ohne Einverst&auml;ndnis der betroffenen <a
title="Jobs f&uuml;r Handwerker" href="http://www.jobs-fuer-handwerker.ch" target="_blank">Tempor&auml;rmitarbeiter</a> ausgef&uuml;hrt werden. <strong>Das verlangt eine &Auml;nderungsk&uuml;ndigung.</strong> PersonalRadar verweist mit dieser <a
title="Die &Auml;nderungsk&uuml;ndigung - Rechtsinstrument-mit-T&uuml;cken" href="http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/die-aenderungskuendigung-rechtsinstrument-mit-tuecken/3123" target="_blank"><strong><span
style="text-decoration: underline;">LINK</span></strong></a> auf einen Gastbeitrag von <a
title="HR Today" href="http://www.hrtoday.ch" target="_blank">HR Today</a>, der unter dem Titel <strong>‚Die &Auml;nderungsk&uuml;ndigung – Rechtsinstrument mit T&uuml;cken’</strong> ausf&uuml;hrlich erkl&auml;rt was es mit dieser K&uuml;ndigungsform auf sich hat. &Auml;nderungsk&uuml;ndigungen, die sich nicht an die arbeitsrechtlichen Auflagen halten sind meistens das Papier nicht wert worauf sie stehen und f&uuml;hren noch &ouml;fters direkt vor das Arbeitsgericht.</p><blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong>&Uuml;brigens:</strong> Wenn der Anteil 13. Monatslohn eingef&uuml;hrt wird, ohne den Basislohn zu ver&auml;ndern, dann entspricht das einer Lohnerh&ouml;hung und somit ist eine &Auml;nderungsk&uuml;ndigung nicht n&ouml;tig. Selbstverst&auml;ndlich muss dann ein neuer Arbeitsvertrag erstellt werden. Der<a
title="Jobs f&uuml;r Handwerker" href="http://www.jobs-fuer-handwerker.ch" target="_blank"> Tempor&auml;rmitarbeiter</a> wird diesen wahrscheinlich sofort erfreut unterschreiben.</p></blockquote><p><strong>Wie ist das mit dem Feriengeld?</strong></p><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/10/Wie-ist-das-mit-dem-Feriengeld.jpeg"><img
class="alignright size-full wp-image-6651" title="Wie ist das mit dem Feriengeld?" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/10/Wie-ist-das-mit-dem-Feriengeld.jpeg" alt="Wie ist das mit dem Feriengeld?" width="184" height="120" /></a>PersonalRadar verweist mit diesem <a
title="Tempor&auml;r arbeiten und Feriengeld. Was hat es auf sich?" href="http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/temporar-arbeiten-und-feriengeld-was-hat-es-auf-sich/6073" target="_blank"><span
style="text-decoration: underline;"><strong>LINK</strong></span></a> auf den Artikel <strong>‚Tempor&auml;r arbeiten und Feriengeld. Was hat es auf sich?’</strong> Dort wird darauf hingewiesen, dass Personaldienstleister dazu verpflichtet sind, das Feriengeld zur&uuml;ckzubehalten und nur bei bestimmten Voraussetzungen dieses an die Mitarbeitenden auszahlen d&uuml;rfen.</p><p><strong>Darf auch der 13. Monatslohn f&uuml;r die Tempor&auml;rmitarbeiter nicht ausbezahlt werden?</strong></p><p
style="text-align: justify;">Gem&auml;ss den Angaben des Verbandes der Personaldienstleister swissstaffing gibt es keine gesetzliche ‚Erlaubnis, den 13. Monatslohn zur&uuml;ckzubehalten, da der 13. Monatslohn gesetzlich gar nicht vorgeschrieben ist. An dieser Stelle m&ouml;chte PersonalRadar mit diesem <a
title="Anspruch der Arbeitnehmenden auf Gratifikation und 13. Monatslohn." href="http://www.personalradar.ch/gehalt/anspruch-der-arbeitnehmenden-auf-gratifikation-und-13-monatslohn/2261" target="_blank"><span
style="text-decoration: underline;"><strong>LINK</strong></span></a> auf einen weiteren Gastbetrag von <a
title="HR Today" href="http://www.hrtoday.ch" target="_blank">HR Today</a> verweisen, der unter dem Titel <strong><em>‚Anspruch der Arbeitnehmenden auf Gratifikation und 13. Monatslohn.’</em></strong> ausf&uuml;hrlich zu diesem Thema Stellung nimmt.</p><blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong>Der 13. Monatslohn ist freiwillig. Er ist ein rein arbeitsvertragsrechtlicher Lohnbestandteil.</strong></p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Analog der Praxis bei Festangestellten, die den 13. Monatslohn erst Ende Jahr (bzw. pro rata temporis bei unterj&auml;hrigem Ausscheiden) erhalten, hat sich in Arbeitsverh&auml;ltnissen im Stundenlohn dieselbe Praxis etabliert. Das sollte im Umkehrschluss aber nicht bedeuten, dass eine laufende (und ausgewiesene!) Auszahlung des 13. Monatslohns widerrechtlich ist. Mit anderen Worten muss jeder Personaldienstleister selber entscheiden, ob er f&uuml;r die Auszahlung des 13. Monatslohns dieselbe Vorgehensweise wie beim Feriengeld anwendet oder halt diesen monatlich auszahlt. Beides ist m&ouml;glich. Der zus&auml;tzliche Verwaltungsaufwand sollte jedoch nicht untersch&auml;tzt werden.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/mussen-personaldienstleister-den-anteil-13-monatslohn-zuruckbehalten/6643/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Wie viele Tage hat ein Monat? – Wichtige Berechnungsformeln im Arbeitsrecht II.</title><link>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/wie-viele-tage-hat-ein-monat-wichtige-berechnungsformeln-im-arbeitsrecht-ii/6523</link> <comments>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/wie-viele-tage-hat-ein-monat-wichtige-berechnungsformeln-im-arbeitsrecht-ii/6523#comments</comments> <pubDate>Fri, 14 Oct 2011 07:45:47 +0000</pubDate> <dc:creator>HRToday</dc:creator> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[90 Tage entsprechen nicht drei Monaten und auch nicht 90 Werktagen sondern 90 Kalendertagen]]></category> <category><![CDATA[Abhol-Avis in den Briefkasten]]></category> <category><![CDATA[Arbeitsantritt nicht auf den 1. des Monats]]></category> <category><![CDATA[arbeitsrechtlich existiert aber keine solche Bestimmung]]></category> <category><![CDATA[arbeitsrechtliche Sperrfristen]]></category> <category><![CDATA[Arbeitsverhältnis geschuldet]]></category> <category><![CDATA[Art. 324a OR]]></category> <category><![CDATA[Art. 335b OR]]></category> <category><![CDATA[Art. 336c]]></category> <category><![CDATA[Art. 77 OR]]></category> <category><![CDATA[Berechnung des Zugangsdatums bei Einschreiben]]></category> <category><![CDATA[Berechnung von Kündigungsfristen in der Probezeit]]></category> <category><![CDATA[Berechnungsweise]]></category> <category><![CDATA[der Zeitraum zwischen der Aufgabe einer Sendung und dem Eingang auf der Empfängerpoststelle kann sich verzögern]]></category> <category><![CDATA[die Abholfrist sollte jedenfalls miteingeplant werden]]></category> <category><![CDATA[die Berechnung des Ferienlohns bei schwankenden Ausgangswerten]]></category> <category><![CDATA[die ordentliche Kündigungsfrist]]></category> <category><![CDATA[die Risiken der Verzögerung trägt grundsätzlich der Sender]]></category> <category><![CDATA[ein Monat sei mit 30 Tagen anzusetzen]]></category> <category><![CDATA[entfristete Probezeit-Kündigungsfristen sind zulässig]]></category> <category><![CDATA[Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen]]></category> <category><![CDATA[Fristen]]></category> <category><![CDATA[für die Berechnung der Kündigungsfrist ist auf den Zugangstag der Kündigung abzustellen]]></category> <category><![CDATA[für die Berechnung von Bruchteilen von Monaten ist davon auszugehen dass ein Monat aus 30 Tagen besteht]]></category> <category><![CDATA[für halbe Monate gilt gemäss Obligationenrecht dann aber: «Der Ausdruck ‹halber Monat› wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgeachtet]]></category> <category><![CDATA[Gesetz]]></category> <category><![CDATA[Gesetz in Monaten angegeben]]></category> <category><![CDATA[Grundlohns]]></category> <category><![CDATA[Heinz Heller]]></category> <category><![CDATA[Human-Resources-Bereich]]></category> <category><![CDATA[in ganzen Monaten berechnete Fristen sind anhand der konkret betroffenen Kalendermonate zu berechnen]]></category> <category><![CDATA[irgend­einen Kalendertag mitten im Monat]]></category> <category><![CDATA[Kündigungen]]></category> <category><![CDATA[Lohnfortzahlung]]></category> <category><![CDATA[nach Kalender- und nicht nach Arbeitstage]]></category> <category><![CDATA[per Einschreiben]]></category> <category><![CDATA[Postbote]]></category> <category><![CDATA[Rechenaufgaben]]></category> <category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category> <category><![CDATA[Sendungsverlauf eines Einschreibens]]></category> <category><![CDATA[siebentägige postalische Abholfrist für Einschreiben]]></category> <category><![CDATA[Track and Trace]]></category> <category><![CDATA[Verzögerungen bei der Zustellung]]></category> <category><![CDATA[Wie viele Tage hat ein Monat? – Wichtige Berechnungsformeln im Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[www.post.ch]]></category> <category><![CDATA[Zugangsdatum]]></category> <category><![CDATA[Zulagen]]></category> <category><![CDATA[Zustellversuch]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.personalradar.ch/?p=6523</guid> <description><![CDATA[Im Human-Resources-Bereich sieht man sich h&#228;ufig vor konkrete Rechenaufgaben gestellt, und weder Gesetz noch Rechtsprechung erkl&#228;ren die Berechnungsweise. Entsprechend h&#228;ufig werden Fehler gemacht – bei manchmal kostspieligen Folgen. In der letzten Ausgabe von HR Today brachte ein erster Artikel Licht ins Dunkel. Hier folgt nun der zweite Teil (ein Beitrag von: Heinz Heller, HR Today). [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong><a
href="http://www.hrtoday.ch"><img
class="alignleft size-full wp-image-6524" title="HR Today" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/10/HR-Today4.jpeg" alt="HR Today" width="129" height="23" /></a>Im <a
title="HRM Stellenangebote f&uuml;r Profis" href="http://www.hrm-jobs.ch" target="_blank">Human-Resources-Bereich</a> sieht man sich h&auml;ufig vor konkrete Rechenaufgaben gestellt, und weder Gesetz noch Rechtsprechung erkl&auml;ren die Berechnungsweise.</strong> Entsprechend h&auml;ufig werden Fehler gemacht – bei manchmal kostspieligen Folgen. In der letzten Ausgabe von HR Today brachte ein erster Artikel Licht ins Dunkel. Hier folgt nun der zweite Teil (ein Beitrag von: Heinz Heller, <a
title="HR Today" href="http://www.hrtoday.ch" target="_blank">HR Today</a>).</p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Wie viele Tage hat ein Monat? Viele Fristen werden in Monaten vereinbart oder vom Gesetz in Monaten angegeben. Lohnfortzahlung ist beispielsweise nur bei einem Arbeitsverh&auml;ltnis geschuldet, «sofern das Arbeitsverh&auml;ltnis mehr als drei Monate gedauert hat oder f&uuml;r mehr als drei Monate eingegangen ist» (Art. 324a OR).</p><div
id="attachment_6525" class="wp-caption alignright" style="width: 100px"><a
href="http://www.zuerich-rechtsanwalt.ch/"><img
class="size-full wp-image-6525" title="Heinz Heller" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/10/Heinz-Heller.gif" alt="Heinz Heller" width="90" height="135" /></a><p
class="wp-caption-text">Dr. iur. Heinz Heller</p></div><p
style="text-align: justify;">Wie berechnen sich nun diese drei Monate, wenn der Arbeitsantritt nicht auf den 1. des Monats f&auml;llt, sondern auf irgend­einen Kalendertag mitten im Monat? In der Praxis geht man nicht selten davon aus, ein Monat sei mit 30 Tagen anzusetzen. Arbeitsrechtlich existiert aber keine solche Bestimmung. Verwirrenderweise gilt zudem f&uuml;r ganze Monate nicht dieselbe Regel wie f&uuml;r halbe Monate oder Bruchteile davon: In ganzen Monaten berechnete Fristen sind anhand der konkret betroffenen Kalendermonate zu berechnen. Eine am 30. Juni gesetzte dreimonatige Frist w&uuml;rde demnach 92 Tage dauern (die 31 Tage des Juli, die 31 Tage des August, die 30 Tage des September).</p><p
style="text-align: justify;">F&uuml;r halbe Monate gilt gem&auml;ss Obligationenrecht dann aber: «Der Ausdruck ‹halber Monat› wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgeachtet» (Art. 77 OR). Und gem&auml;ss dem «Europ&auml;ischen &Uuml;bereinkommen &uuml;ber die Berechnung von Fristen» gilt f&uuml;r Bruchteile von Monaten: «F&uuml;r die Berechnung von Bruchteilen von Monaten ist davon auszugehen, dass ein Monat aus 30 Tagen besteht.» &Uuml;brigens: Auch wenn das Gesetz die arbeitsrechtlichen Sperrfristen in Pakete von 30 Tagen gliedert (Art. 336c), entsprechen 90 Tage nicht drei Monaten und auch nicht 90 Werktagen, sondern 90 Kalendertagen.</p><p
style="text-align: justify;"><strong>Berechnung des Zugangsdatums bei Einschreiben:</strong></p><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/10/Berechnung-des-Zugangsdatums-bei-Einschreiben.jpeg"><img
class="alignleft size-full wp-image-6526" title="Berechnung des Zugangsdatums bei Einschreiben" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/10/Berechnung-des-Zugangsdatums-bei-Einschreiben.jpeg" alt="Berechnung des Zugangsdatums bei Einschreiben" width="268" height="188" /></a>K&uuml;ndigungen werden in der Regel per Einschreiben zugestellt. F&uuml;r die Berechnung der K&uuml;ndigungsfrist ist auf den Zugangstag der K&uuml;ndigung abzustellen. Ob dabei im Zweifelsfall wirklich auf den letzten Tag der siebent&auml;gigen postalischen Abholfrist f&uuml;r Einschreiben abzustellen ist, scheint nicht unumstritten. Sicherheitshalber sollte die Abholfrist jedenfalls miteingeplant werden. Die Frist sollte dabei (ab dem Folgetag der Postaufgabe) nicht mit sieben Tagen angesetzt werden, wie dies h&auml;ufig gerechnet wird, sondern mit acht Tagen, also einem Tag mehr als die postalische Abholfrist von sieben Tagen. Denn wenn die Sendung bei der Post eingeht, nimmt der Postbote zun&auml;chst einen Zustellversuch vor, und legt erst dann einen Abhol-Avis in den Briefkasten. Die siebent&auml;gige Abholfrist l&auml;uft dann ab dem n&auml;chsten Tag – es sei denn, der Postbote trage seine Sendungen am Morgen aus, dann weist der Avis die Ab-holbereitschaft h&auml;ufig noch gleichentags ab 14 Uhr aus. <strong>Verk&uuml;rzt l&auml;sst sich demnach folgender Zeitablauf festhalten:</strong> Postaufgabe am 1. Tag, Zustellversuch durch den Postboten am 2. Tag, Abholfrist vom 3. bis und mit dem 9. Tag. Sp&auml;testens an diesem 9. Tag gilt die K&uuml;ndigung als zugestellt. Der Sendungsverlauf eines Einschreibens kann &uuml;brigens auf <a
title="Informationen &uuml;ber Track &amp; Trace (verfolgen und finden)" href="http://www.post.ch/post-startseite/post-mypostbusiness/post-mypostbusiness-sendungsverfolgung.htm" target="_blank"><span
style="text-decoration: underline;"><strong>www.post.ch unter der Rubrik «Track and Trace»</strong></span></a> genau und zeitnah verfolgt werden; die Daten bleiben 180 Tage abrufbar.</p><p><strong>Verz&ouml;gerungen bei der Zustellung:</strong></p><p
style="text-align: justify;">Der Zeitraum zwischen der Aufgabe einer Sendung und dem Eingang auf der Empf&auml;ngerpoststelle kann sich verz&ouml;gern. Die Risiken der Verz&ouml;gerung tr&auml;gt grunds&auml;tzlich der Sender, weil die Post dessen Erf&uuml;llungsgehilfe ist. Umgekehrt w&auml;re es beispielsweise bei Postumleitungen durch die Empf&auml;ngerin. Auch wenn die Post dem Adressaten eine l&auml;ngere Abholfrist einr&auml;umt, was oft vorkommt, gilt die Zustellfiktion ab dem siebten Tag der Abholfrist.</p><p><strong>Berechnung von K&uuml;ndigungsfristen in der Probezeit:</strong></p><p
style="text-align: justify;">Gerade bei K&uuml;ndigungen w&auml;hrend der Probezeit k&ouml;nnen die zeitlichen Verh&auml;ltnisse sehr eng und das Zugangsdatum entscheidend werden. Dabei kann die gesetzliche siebent&auml;gige K&uuml;ndigungsfrist in der Probezeit (Art. 335b OR) vertraglich bekanntlich verl&auml;ngert oder verk&uuml;rzt werden. Sogar «entfristete» Probezeit-K&uuml;ndigungsfristen sind zul&auml;ssig, die das Arbeitsverh&auml;ltnis am Tag des K&uuml;ndigungszugangs beenden. Verbreitet ist die Vorstellung, die K&uuml;ndigungsfrist der Probezeit m&uuml;sse innerhalb der Probezeit ablaufen, um g&uuml;ltig zu sein. Dem ist nicht so. Nur das Zugangsdatum muss innerhalb der Probezeit liegen. Die Probezeit-K&uuml;ndigungsfrist berechnet sich zudem, gleich wie die ordentliche K&uuml;ndigungsfrist, nach Kalender- und nicht nach Arbeitstagen. W&auml;hrend der Probezeit gelten keine K&uuml;ndigungssperrfristen.</p><p><strong>Die Berechnung des Ferienlohns bei schwankenden Ausgangswerten:</strong></p><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/10/Die-Berechnung-des-Ferienlohns-bei-schwankenden-Ausgangswerten.jpeg"><img
class="alignright size-full wp-image-6528" title="Die Berechnung des Ferienlohns bei schwankenden Ausgangswerten" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/10/Die-Berechnung-des-Ferienlohns-bei-schwankenden-Ausgangswerten.jpeg" alt="Die Berechnung des Ferienlohns bei schwankenden Ausgangswerten" width="294" height="172" /></a>Mitarbeiter eines rund um die Uhr aktiven Callcenters erbrachten nach wechselnden Einsatzpl&auml;nen Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit. Daf&uuml;r erhielten Sie die arbeitsgesetzlich vorgesehenen Zulagen. Das Callcenter berechnete den Ferienlohn der Mitarbeiter auf Basis des Grundlohns – ohne Zulagen. Das Bundesgericht entschied 2005, weil die Zulagen «regelm&auml;ssig und w&auml;hrend einer gewissen Dauer» ausgerichtet w&uuml;rden, sei der Ferienlohn auf der Basis des Grundlohns zuz&uuml;glich der Zulagen zu bezahlen. Es erkl&auml;rte aber nicht, wie der Ferienlohn bei schwankenden Zulagen (infolge unterschiedlicher Lage der Arbeitseins&auml;tze) zu berechnen ist. Im Regelfall ist dabei von den Durchschnittszahlen einer Referenzperiode aus­zugehen, etwa vom zur&uuml;ckliegenden Jahr. Auch bei Sal&auml;r auf Provisionsbasis entspricht der Ferienlohn dem Durchschnitt der vorangegangenen Provisionszahlungen. Wenn sich dadurch allerdings ein realit&auml;tsfern hoher Ferienlohn ergeben sollte, etwa weil der Provisionsberechtigte vor seinen Ferien noch s&auml;mtliche Abschl&uuml;sse t&auml;tigen konnte und so die Provision gewissermassen zweimal erhalten w&uuml;rde (einmal als «echte« Provision und einmal als Ferienlohn), k&ouml;nnen entsprechende Berechnungskorrekturen vorgenommen werden. Generell scheint es aber bei schwankenden Ausgangswerten nur in ganz offensichtlichen F&auml;llen zul&auml;ssig, «Ausreisser» in der Bandbreite der &uuml;blichen Durchschnittszahlen bei der Berechnung des Ferienlohns zu ignorieren.</p><p
style="text-align: justify;">An dieser Stelle m&ouml;chte PersonalRadar auch noch auf den ersten Artikel von Heinz Heller verweisen: <em><strong>&#8216;Ferienlohn und andere Anspr&uuml;che&#8217;.</strong></em> Mit diesem <a
title="Ferienlohn und andere Anspr&uuml;che" href="http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/ferienlohn-und-andere-anspruche-berechnungsformeln-im-arbeitsrecht/4662" target="_blank"><span
style="text-decoration: underline;"><strong>LINK</strong></span></a> kommen Sie gleich zu einem weiteren interessanten Artikel, der Ihnen brauchbares Wissen vermittelt.</p><p
style="text-align: justify;"> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/wie-viele-tage-hat-ein-monat-wichtige-berechnungsformeln-im-arbeitsrecht-ii/6523/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Nicht bei allen Apps macht es Upps!</title><link>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/nicht-bei-allen-apps-macht-es-upps/6407</link> <comments>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/nicht-bei-allen-apps-macht-es-upps/6407#comments</comments> <pubDate>Mon, 26 Sep 2011 11:10:17 +0000</pubDate> <dc:creator>Markus S</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemein]]></category> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[Social Media]]></category> <category><![CDATA[Apps]]></category> <category><![CDATA[Apps beeinflussen immer mehr unser tägliches Leben]]></category> <category><![CDATA[Arbeitsrecht Schweiz]]></category> <category><![CDATA[Expertenwissen]]></category> <category><![CDATA[iPhone]]></category> <category><![CDATA[Nicht bei allen Apps macht es Upps!]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.personalradar.ch/?p=6407</guid> <description><![CDATA[Das iphone bietet eine grosse F&#252;lle an Informationen, die via Apps heruntergeladen werden k&#246;nnen. Auch der Bereich Arbeitsrecht wird schon bedient. Apps beeinflussen immer mehr unser t&#228;gliches Leben. Viele von uns vertreiben sich mit ihnen die Zeit damit und laden Spiele herunter. Andere brauchen sie, um sich in Sachen Wetter oder Weltgeschehen auf dem Laufenden [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<blockquote><p
style="text-align: justify;">Das iphone bietet eine grosse F&uuml;lle an Informationen, die via Apps heruntergeladen werden k&ouml;nnen. <strong>Auch der Bereich Arbeitsrecht wird schon bedient.</strong></p></blockquote><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.appannie.com/arbeitsrecht-schweiz/"><img
class="alignleft size-full wp-image-6408" title="Arbeitsrecht Schweiz" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/09/Arbeitsrecht-Schweiz.jpg" alt="Arbeitsrecht Schweiz" width="192" height="288" /></a>Apps beeinflussen immer mehr unser t&auml;gliches Leben. Viele von uns vertreiben sich mit ihnen die Zeit damit und laden Spiele herunter. Andere brauchen sie, um sich in Sachen Wetter oder Weltgeschehen auf dem Laufenden zu halten. Es gibt auch immer mehr Apps, die sich speziellen Themen widmen, wo Expertenwissen angeboten wird, damit sich Interessierte schnell und einfach informieren k&ouml;nnen.</p><p
style="text-align: justify;"><strong>K&uuml;rzlich ist PersonalRadar auf die App ‚Arbeitsrecht Schweiz’ gestossen.</strong> Sie ist gratis! Das ist gut so. Die Informationen sind mehr als d&uuml;rftig und reichen kaum, um wirklich umfassend zu informieren. Interessanterweise kann man sich direkt &uuml;ber den Men&uuml;punkt ‚Rechtsanwaltsuche’ mit einem juristischen Sachverst&auml;ndigen verbinden. Aber auch da ist die Auswahl eher mager.  Diese App ist im Moment nutzlos und eher ein &Auml;rgernis. Das Potenzial an Interesse w&auml;re riesig, w&uuml;rde der Informationsgehalt auch besser aufbereitet sein. Dann w&auml;re ein Kaufpreis f&uuml;r diese App auch angemessen. Im Moment scheint sogar das Gratisangebot zu teuer zu sein.</p><p>Doch sehen Sie selber mit dieser <a
title="App Arbeitsrecht Schweiz" href="http://www.appannie.com/arbeitsrecht-schweiz/" target="_blank"><span
style="text-decoration: underline;"><strong>LINK</strong></span></a> geht es zu den weiteren Informationen.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/nicht-bei-allen-apps-macht-es-upps/6407/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Eine Rachek&#252;ndigung kann sich teuer r&#228;chen.</title><link>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/eine-rachekundigung-kann-sich-teuer-rachen/6307</link> <comments>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/eine-rachekundigung-kann-sich-teuer-rachen/6307#comments</comments> <pubDate>Sun, 18 Sep 2011 15:09:15 +0000</pubDate> <dc:creator>HRToday</dc:creator> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[allfälliges Mitverschulden beim Gekündigten]]></category> <category><![CDATA[Arbeitsgericht]]></category> <category><![CDATA[Art. 321c Abs. 3 OR]]></category> <category><![CDATA[Art. 336 Abs. 1 lit. d OR]]></category> <category><![CDATA[Artikel 336 OR]]></category> <category><![CDATA[aus Rache gekündigt]]></category> <category><![CDATA[Begründung]]></category> <category><![CDATA[berechtigten Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis geltend]]></category> <category><![CDATA[Bestrafung des Kündigenden]]></category> <category><![CDATA[Beweislasterleichterungen]]></category> <category><![CDATA[das Alter]]></category> <category><![CDATA[das Verbot der Rachekündigung]]></category> <category><![CDATA[der Kündigungsschutz in der Schweiz geht weit weniger weit als in unseren Nachbarländern]]></category> <category><![CDATA[die Dauer des Arbeitsverhältnisses]]></category> <category><![CDATA[die Fristen können nicht erstreckt werden]]></category> <category><![CDATA[die kündigende Partei kann aber bei Missbräuchlichkeit zu einer Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen verpflichtet werden (Art. 336a OR)]]></category> <category><![CDATA[die Kündigung ist missbräuchlich]]></category> <category><![CDATA[die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Gekündigten]]></category> <category><![CDATA[die Schwere des Verschuldens des Kündigenden]]></category> <category><![CDATA[die Situation auf dem Arbeitsmarkt]]></category> <category><![CDATA[die Umstände zu beweisen die den Schluss zulassen dass mit hoher Wahrscheinlichkeit das Arbeitsverhältnis aus dem behaupteten missbräuchlichen Grund gekündigt worden ist]]></category> <category><![CDATA[die vom Gesetz festgelegte Höhe darf nicht überschritten werden]]></category> <category><![CDATA[die wirtschaftliche Lage beider Parteien]]></category> <category><![CDATA[die wirtschaftlichen Folgen für den Entlassenen]]></category> <category><![CDATA[eine Rachekündigung kann sich teuer rächen]]></category> <category><![CDATA[Einsprache]]></category> <category><![CDATA[Entscheidungsfindung]]></category> <category><![CDATA[Geltendmachung der Missbräuchlichkeit]]></category> <category><![CDATA[Gestaltungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Image- und Motivationseinbussen fürs Unternehmen]]></category> <category><![CDATA[in der Praxis sind Rachekündigungen die häufigsten missbräuchlichen Kündigungen]]></category> <category><![CDATA[in der Schweiz besteht grundsätzlich Kündigungsfreiheit]]></category> <category><![CDATA[innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Klage bei Gericht eingereicht werden (Art. 336b OR)]]></category> <category><![CDATA[Kündigung bleibt gültig]]></category> <category><![CDATA[missbräuchliche Kündigung]]></category> <category><![CDATA[missbräuchliche Kündigungsgründe]]></category> <category><![CDATA[missbräuchlichen Gründe]]></category> <category><![CDATA[sachliche Einschränkungen]]></category> <category><![CDATA[Sperrfristen]]></category> <category><![CDATA[Treu und Glauben]]></category> <category><![CDATA[Verletzung der Sperrfristen]]></category> <category><![CDATA[vertragliche Regelung über die Abgeltung]]></category> <category><![CDATA[vom Gesetz vorgesehene Entschädigung hat einen doppelten Zweck]]></category> <category><![CDATA[von der Willkür des Arbeitgebers schützen]]></category> <category><![CDATA[vorgeschobener Grund]]></category> <category><![CDATA[Whistleblower]]></category> <category><![CDATA[wirtschaftliche Gründe]]></category> <category><![CDATA[Überstunden]]></category> <category><![CDATA[zustehendes Recht geltend gemacht]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.personalradar.ch/?p=6307</guid> <description><![CDATA[Macht ein Mitarbeiter einen berechtigten Anspruch aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis geltend und wird ihm in der Folge gek&#252;ndigt, so ist die K&#252;ndigung missbr&#228;uchlich (ein Beitrag von: Esther Geisser, HR Today). Anna L. leistete w&#228;hrend Monaten viele &#220;berstunden, weil die Abteilung unterbesetzt war. Eine vertragliche Regelung &#252;ber die Abgeltung dieser Mehrzeit gab es nicht. Also sprach sie [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong>Macht ein Mitarbeiter einen berechtigten Anspruch aus dem Arbeitsverh&auml;ltnis geltend und wird ihm in der Folge gek&uuml;ndigt, so ist die K&uuml;ndigung missbr&auml;uchlich</strong> (ein Beitrag von: Esther Geisser, <a
title="HR Today" href="http://www.hrtoday.ch" target="_blank">HR Today</a>).</p></blockquote><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/09/Eine-Rachek%C3%BCndigung-kann-sich-teuer-r%C3%A4chen..jpg"><img
class="alignleft size-full wp-image-6309" title="Eine Rachek&uuml;ndigung kann sich teuer r&auml;chen." src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/09/Eine-Rachek%C3%BCndigung-kann-sich-teuer-r%C3%A4chen..jpg" alt="Eine Rachek&uuml;ndigung kann sich teuer r&auml;chen." width="136" height="90" /></a>Anna L. leistete w&auml;hrend Monaten viele &Uuml;berstunden, weil die Abteilung unterbesetzt war. Eine vertragliche Regelung &uuml;ber die Abgeltung dieser Mehrzeit gab es nicht. Also sprach sie ihren Vorgesetzten darauf an und bat um Auszahlung dieser Stunden. Schliesslich wollte sie sich nun sch&ouml;ne Ferien leisten, um sich von all den zus&auml;tzlichen Strapazen der vergangenen Monate zu erholen. Ihr Vorgesetzter fand ihre Forderung jedoch unversch&auml;mt und verwies auf die nicht ganz rosige Auftragslage des Unternehmens. Die Forderung nach Auszahlung der Stunden sei deshalb nicht angebracht und zeige ihre fehlende Loyalit&auml;t dem Unternehmen gegen&uuml;ber. Eine Woche sp&auml;ter wurde Anna L. gek&uuml;ndigt. Eine Begr&uuml;ndung wurde ihr trotz mehrmaligem Nachfragen verweigert. Eine Kollegin riet ihr, gegen den Arbeitgeber vorzugehen. Es sei naheliegend, dass dieser ihr aus Rache gek&uuml;ndigt habe, weil sie ein ihr zustehendes Recht geltend gemacht habe und ihm das nicht passte. Dies sei missbr&auml;uchlich.</p><p><strong>K&uuml;ndigung bleibt g&uuml;ltig, auch wenn sie missbr&auml;uchlich war</strong></p><p
style="text-align: justify;">In der Schweiz besteht grunds&auml;tzlich K&uuml;ndigungsfreiheit. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind frei, ohne besonderen Grund eine Arbeitsstelle zu k&uuml;ndigen. Nebst gewissen zeitlichen Einschr&auml;nkungen, sogenannten Sperrfristen, gibt es auch sachliche Einschr&auml;nkungen, sogenannte missbr&auml;uchliche K&uuml;ndigungsgr&uuml;nde. Diese sind in Artikel 336 OR geregelt, wobei die Aufz&auml;hlung nicht abschliessend ist. Einer dieser missbr&auml;uchlichen Gr&uuml;nde liegt vor, wenn einem Mitarbeiter gek&uuml;ndigt wird, weil er nach Treu und Glauben einen Anspruch geltend macht, welcher ihm aus dem Arbeitsverh&auml;ltnis zusteht. Man spricht dann von einer sogenannten Rachek&uuml;ndigung (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR). Im vorliegenden Fall hat Anna L. einen solchen Anspruch geltend gemacht, n&auml;mlich die Auszahlung von geleisteten &Uuml;berstunden, wie sie Art. 321c Abs. 3 OR vorsieht.</p><blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong>In der Praxis sind Rachek&uuml;ndigungen die h&auml;ufigsten missbr&auml;uchlichen K&uuml;ndigungen und besch&auml;ftigen die Gerichte immer wieder.</strong></p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Missbr&auml;uchlich sind zum Beispiel K&uuml;ndigungen, die ausgesprochen werden, weil der Arbeitnehmer sich weigert, vertraglich nicht geschuldete Aufgaben auszuf&uuml;hren, oder K&uuml;ndigungen, die ausgesprochen werden, nachdem der Arbeitnehmer berechtigte Kritik an einer Reorganisierung &uuml;bt. Auch sogenannte «Whistleblower» sollen durch das Verbot der Rachek&uuml;ndigung gesch&uuml;tzt werden. Ihr oftmals mutiges Vorgehen soll nicht mit einer K&uuml;ndigung bestraft werden k&ouml;nnen, sofern die von ihnen ergriffenen Mittel verh&auml;ltnism&auml;ssig waren.</p><p
style="text-align: justify;">Die Gr&uuml;nde, die einen Arbeitgeber zur Rachek&uuml;ndigung verleiten, sind mannigfaltig. Fakt ist aber, dass eine solche K&uuml;ndigung zwar eigentlich verboten ist, sie jedoch als Gestaltungsrecht einmal ausgesprochen trotzdem g&uuml;ltig bleibt. <strong>Das heisst, selbst wenn der Richter entscheidet, dass die K&uuml;ndigung aus Rache erfolgte und sie dadurch missbr&auml;uchlich war, bleibt sie dennoch bestehen und der Arbeitnehmer ist seine Stelle los.</strong> Er kann nur gest&uuml;tzt auf die Geltendmachung der Missbr&auml;uchlichkeit auf eine Entsch&auml;digung f&uuml;r den erlittenen &Auml;rger hoffen.</p><p><strong>Einsprache beim Arbeitgeber, Klage bei Gericht: Fristen beachten</strong></p><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/09/In-der-Praxis-sind-Rachek%C3%BCndigungen-die-h%C3%A4ufigsten-missbr%C3%A4uchlichen-K%C3%BCndigungen-und-besch%C3%A4ftigen-die-Gerichte-immer-wieder..jpg"><img
class="alignright size-full wp-image-6311" title="In der Praxis sind Rachek&uuml;ndigungen die h&auml;ufigsten missbr&auml;uchlichen K&uuml;ndigungen und besch&auml;ftigen die Gerichte immer wieder." src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/09/In-der-Praxis-sind-Rachek%C3%BCndigungen-die-h%C3%A4ufigsten-missbr%C3%A4uchlichen-K%C3%BCndigungen-und-besch%C3%A4ftigen-die-Gerichte-immer-wieder..jpg" alt="In der Praxis sind Rachek&uuml;ndigungen die h&auml;ufigsten missbr&auml;uchlichen K&uuml;ndigungen und besch&auml;ftigen die Gerichte immer wieder." width="160" height="149" /></a>Die K&uuml;ndigung ist also g&uuml;ltig, ob missbr&auml;uchlich erfolgt oder nicht, sofern sie nicht aus einem anderen gesetzlichen Grund (zum Beispiel bei Verletzung der Sperrfristen) nichtig ist. Die k&uuml;ndigende Partei kann aber bei Missbr&auml;uchlichkeit zu einer Entsch&auml;digung von bis zu sechs Monatsl&ouml;hnen verpflichtet werden (Art. 336a OR). Die Partei, welche sich auf die missbr&auml;uchliche K&uuml;ndigung beruft, muss sp&auml;testens bis zum Ende der K&uuml;ndigungsfrist schriftlich beim Arbeitgeber Einsprache erheben. Darin muss sie klar zum Ausdruck bringen, dass sie mit der K&uuml;ndigung nicht einverstanden ist. Schliesslich muss innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses die Klage bei Gericht eingereicht werden (Art. 336b OR). Werden diese Fristen nicht eingehalten, ist ein allenfalls bestehender Anspruch verwirkt. Die Fristen k&ouml;nnen nicht erstreckt werden.</p><p><strong>Beweislast – eine hohe Wahrscheinlichkeit gen&uuml;gt</strong></p><p
style="text-align: justify;">Derjenige, der gek&uuml;ndigt worden ist, muss grunds&auml;tzlich beweisen, dass die K&uuml;ndigung missbr&auml;uchlich erfolgte. Zu beweisen, dass der K&uuml;ndigung ein missbr&auml;uchliches Motiv zugrunde lag, ist in der Praxis oft sehr schwierig. Der Gek&uuml;ndigte hat zwar einen Anspruch darauf, dass die K&uuml;ndigung schriftlich begr&uuml;ndet wird, nennt der K&uuml;ndigende jedoch einen anderen als den vom Gek&uuml;ndigten behaupteten Grund, muss Letzterer beweisen, dass der genannte Grund nur vorgeschoben und unwahr ist und der eigentliche Grund der missbr&auml;uchliche ist. Da jedoch nur die k&uuml;ndigende Partei mit Sicherheit weiss, warum sie gek&uuml;ndigt hat, gelten in der Praxis gewisse Beweislasterleichterungen. So sind lediglich die Umst&auml;nde zu beweisen, die den Schluss zulassen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit das Arbeitsverh&auml;ltnis aus dem behaupteten missbr&auml;uchlichen Grund gek&uuml;ndigt worden ist. Es gelten also insbesondere bei der Rachek&uuml;ndigung gewisse nat&uuml;rliche Vermutungen, die sich aus der Erfahrung ableiten. Somit gen&uuml;gt es dem Richter, dass ein Grund sehr wahrscheinlich vorgeschoben ist, um den wahren Grund zu vertuschen. Bezogen auf das einleitende Beispiel w&uuml;rde es dem Arbeitgeber somit wenig nutzen, wenn er als K&uuml;ndigungsgrund «wirtschaftliche Gr&uuml;nde» angibt, die Stelle aber sofort wieder besetzt. Da liegt der Verdacht nahe, dass es sich hier um einen vorgeschobenen Grund handelt und in Tat und Wahrheit die k&uuml;rzlich geltend gemachte &Uuml;berstundenforderung die K&uuml;ndigung verursacht hat.</p><blockquote><p
style="text-align: justify;">Die vom Gesetz vorgesehene Entsch&auml;digung hat einen doppelten Zweck: Einerseits dient sie der «Bestrafung» des K&uuml;ndigenden und andererseits soll sie die erlittene Unbill beim Gek&uuml;ndigten wiedergutmachen. <strong>Sie ist kein eigentlicher Schadenersatz, denn sie kann auch dann zugesprochen werden, wenn dem «Opfer» kein eigentlicher Schaden entstanden ist.</strong></p></blockquote><p><strong>F&uuml;r H&ouml;he der Entsch&auml;digung werden alle Umst&auml;nde miteinbezogen</strong></p><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/09/F%C3%BCr-H%C3%B6he-der-Entsch%C3%A4digung-werden-alle-Umst%C3%A4nde-miteinbezogen.jpg"><img
class="alignleft size-full wp-image-6312" title="F&uuml;r H&ouml;he der Entsch&auml;digung werden alle Umst&auml;nde miteinbezogen" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/09/F%C3%BCr-H%C3%B6he-der-Entsch%C3%A4digung-werden-alle-Umst%C3%A4nde-miteinbezogen.jpg" alt="F&uuml;r H&ouml;he der Entsch&auml;digung werden alle Umst&auml;nde miteinbezogen" width="240" height="160" /></a>Der Richter entscheidet &uuml;ber die H&ouml;he nach eigenem Ermessen und unter W&uuml;rdigung aller Umst&auml;nde, wobei er die vom Gesetz festgelegte H&ouml;he nicht &uuml;berschreiten darf. Namentlich ber&uuml;cksichtigt er bei seiner Entscheidungsfindung die Schwere des Verschuldens des K&uuml;ndigenden und ein allf&auml;lliges Mitverschulden beim Gek&uuml;ndigten. Auch die Art, wie die K&uuml;ndigung ausgesprochen wurde, die Dauer des Arbeitsverh&auml;ltnisses, die wirtschaftlichen Folgen f&uuml;r den Entlassenen, das Alter, die Situation auf dem Arbeitsmarkt, die wirtschaftliche Lage beider Parteien und nicht zuletzt die Schwere des Eingriffs in die Pers&ouml;nlichkeit des Gek&uuml;ndigten wird er in die Waagschale werfen, um am Ende die H&ouml;he der Entsch&auml;digung festzulegen.</p><p><strong>Image- und Motivationseinbussen f&uuml;rs Unternehmen</strong></p><p
style="text-align: justify;">Der K&uuml;ndigungsschutz in der Schweiz geht weit weniger weit als in unseren Nachbarl&auml;ndern. Insbesondere was die K&uuml;ndigungsgr&uuml;nde betrifft, ist der Arbeitgeber recht flexibel, sich einer nicht mehr so gesch&auml;tzten Person zu entledigen. Umso wichtiger erscheint es, wenigstens die wenigen Normen, die den Arbeitnehmer vor der Willk&uuml;r des Arbeitgebers sch&uuml;tzen, auch zu beachten. Missbr&auml;uchliche K&uuml;ndigungen schaden nicht nur dem einzelnen Mitarbeiter, sondern dem Image des Unternehmens und der Motivation aller Angestellten.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/eine-rachekundigung-kann-sich-teuer-rachen/6307/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Das Pers&#246;nlichkeitsrecht setzt der Pr&#228;vention enge Grenzen.</title><link>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/das-personlichkeitsrecht-setzt-der-pravention-enge-grenzen/4810</link> <comments>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/das-personlichkeitsrecht-setzt-der-pravention-enge-grenzen/4810#comments</comments> <pubDate>Wed, 14 Sep 2011 15:20:19 +0000</pubDate> <dc:creator>HRToday</dc:creator> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[.Drogentest]]></category> <category><![CDATA[Alkohol- oder Drogentest]]></category> <category><![CDATA[Alkohol- oder Drogentests]]></category> <category><![CDATA[Alkoholkonsum in der Freizeit darf verboten werden]]></category> <category><![CDATA[Animierdamen in Nachtclubs]]></category> <category><![CDATA[arbeitsplatzbezogenem Sicherheitsinteresse]]></category> <category><![CDATA[Arbeitsrechtler]]></category> <category><![CDATA[Arbeitssucht]]></category> <category><![CDATA[Art. 11 Abs.3 Verordnung über die Unfallverhütung]]></category> <category><![CDATA[Art. 112 f. UVG]]></category> <category><![CDATA[Art. 324a OR]]></category> <category><![CDATA[Art. 336c OR]]></category> <category><![CDATA[Art. 6 Abs. 2bis Arbeitsgesetz]]></category> <category><![CDATA[Art. 82 UVG]]></category> <category><![CDATA[Art.1 der Verordnung über die ärztliche Verschreibung von Heroin]]></category> <category><![CDATA[Art.1 und 19a Betäubungsmittelgesetz]]></category> <category><![CDATA[Art.328b OR]]></category> <category><![CDATA[Art.35 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz]]></category> <category><![CDATA[Arztbeizug]]></category> <category><![CDATA[Atemluftkontrolle]]></category> <category><![CDATA[Auffangmassnahmen]]></category> <category><![CDATA[berauschende Mittel]]></category> <category><![CDATA[Bewährungsfrist]]></category> <category><![CDATA[BGE 116 II 189]]></category> <category><![CDATA[Bundesgericht]]></category> <category><![CDATA[Cannabiskonsum]]></category> <category><![CDATA[das datenschutzrechtliche Korsett]]></category> <category><![CDATA[Das Persönlichkeitsrecht setzt der Prävention enge Grenzen]]></category> <category><![CDATA[Datenfluss vom Arzt zum Arbeitgeber]]></category> <category><![CDATA[Datenschutz]]></category> <category><![CDATA[Drogeneinfluss]]></category> <category><![CDATA[drogenfreie Lehre]]></category> <category><![CDATA[eidgenössische Datenschutzbeauftragte]]></category> <category><![CDATA[Eidgenössische Datenschutzkommission]]></category> <category><![CDATA[Einwilligung des Betroffenen]]></category> <category><![CDATA[Entbindung vom Arztgeheimnis]]></category> <category><![CDATA[Entscheidungsfähigkeit]]></category> <category><![CDATA[Erhebung von Gesundheitsdaten durch den Arbeitgeber]]></category> <category><![CDATA[Fernsehsucht]]></category> <category><![CDATA[Fingerspitzengefühl]]></category> <category><![CDATA[Fresssucht]]></category> <category><![CDATA[Gerichte]]></category> <category><![CDATA[Gesetzesrevisionen]]></category> <category><![CDATA[Grenzwerte]]></category> <category><![CDATA[Heinz Heller]]></category> <category><![CDATA[Heroin]]></category> <category><![CDATA[Integration von Suchtkranken]]></category> <category><![CDATA[Internetsucht]]></category> <category><![CDATA[Kaufsucht]]></category> <category><![CDATA[ken. Dabei ist der Arbeitgeber gut beraten]]></category> <category><![CDATA[Kokain]]></category> <category><![CDATA[Konsum harter Drogen nachweisen]]></category> <category><![CDATA[Konsum von pornographischen Angeboten]]></category> <category><![CDATA[Konsumverbot]]></category> <category><![CDATA[Krankschreibung]]></category> <category><![CDATA[Kündigung]]></category> <category><![CDATA[Lehrstellenbewerber]]></category> <category><![CDATA[Lohnfortzahlungspflicht]]></category> <category><![CDATA[Massnahmenplan]]></category> <category><![CDATA[medikamentenabhängig]]></category> <category><![CDATA[Methadon]]></category> <category><![CDATA[Nachweis der Sicherheitsrelevanz im Einzelfal]]></category> <category><![CDATA[Nüchternheit]]></category> <category><![CDATA[Obligationenrecht]]></category> <category><![CDATA[Persönlichkeitsschutz von Mitarbeitenden]]></category> <category><![CDATA[Qualifikationsgespräche]]></category> <category><![CDATA[Rechtslage bei Suchtmittelabhängigkeit]]></category> <category><![CDATA[Restalkohol im Blut]]></category> <category><![CDATA[Risikopotenzial]]></category> <category><![CDATA[SBB]]></category> <category><![CDATA[Schadensbegrenzung]]></category> <category><![CDATA[Sexsucht]]></category> <category><![CDATA[Sicherheit am Arbeitsplatz]]></category> <category><![CDATA[Spielsucht]]></category> <category><![CDATA[Strafdrohung]]></category> <category><![CDATA[Sucht am Arbeitsplatz ist keine Privatsache]]></category> <category><![CDATA[suchtbedingter Leistungsabfall]]></category> <category><![CDATA[Suchtmittelkonsum]]></category> <category><![CDATA[Suchtmitteln]]></category> <category><![CDATA[SUVA]]></category> <category><![CDATA[Tabakkonsum]]></category> <category><![CDATA[Taggelder]]></category> <category><![CDATA[Taggeldversicherung]]></category> <category><![CDATA[therapeutische Massnahmen]]></category> <category><![CDATA[Unfallversicherungsgesetz]]></category> <category><![CDATA[unverschuldete Arbeitsunfähigkeit]]></category> <category><![CDATA[Urintest]]></category> <category><![CDATA[Vertrauensarzt]]></category> <category><![CDATA[weiche Drogen]]></category> <category><![CDATA[Wiederholungsfall]]></category> <category><![CDATA[wirtschaftliche Schädigungspotenzial]]></category> <category><![CDATA[www.edoeb.admin.ch]]></category> <category><![CDATA[Überwachungsmassnahmen im Detail]]></category> <category><![CDATA[Überwachungsreglement]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.personalradar.ch/?p=4810</guid> <description><![CDATA[Sucht am Arbeitsplatz ist keine Privatsache. Auch wenn sich Betroffene gegen Einmischung abgrenzen, ist der Betrieb gesetzlich verpflichtet, die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gew&#228;hrleisten. Jedes Eingreifen wird zur Gratwanderung. Es braucht Grundkenntnisse des Datenschutzes, Fingerspitzengef&#252;hl und Entscheidungsf&#228;higkeit (ein Beitrag von: Heinz Heller, HR Today). Mit dem Konzept der drogenfreien Lehre sorgte ein grosser Basler Pharmakonzern [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong><a
href="http://www.hrtoday.ch"><img
class="alignleft size-full wp-image-6267" title="HR Today" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/09/HR-Today1.jpeg" alt="HR Today" width="129" height="23" /></a>Sucht am Arbeitsplatz ist keine Privatsache. </strong>Auch wenn sich Betroffene gegen Einmischung abgrenzen, ist der Betrieb gesetzlich verpflichtet, die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gew&auml;hrleisten. Jedes Eingreifen wird zur Gratwanderung. Es braucht Grundkenntnisse des Datenschutzes, Fingerspitzengef&uuml;hl und Entscheidungsf&auml;higkeit (ein Beitrag von: <a
title="HR Today" href="http://www.hrtoday.ch" target="_blank">Heinz Heller, HR Today</a>).</p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Mit dem Konzept der drogenfreien Lehre sorgte ein grosser Basler Pharmakonzern 1997 f&uuml;r Aufsehen. Lehrstellen sollten nur unter Vorbehalt eines Drogentests angeboten werden. W&uuml;rde der Test den Konsum harter Drogen nachweisen, w&uuml;rde eine Lehre verweigert. Beim nachgewiesenen Konsum weicher Drogen k&ouml;nnte – bei fachlicher Qualifikation – die Lehre dennoch angetreten werden. Allerdings waren zwei Mal pro Jahr stichprobenweise weitere Drogentests geplant. Betroffen waren pro Jahr rund 100 Auszubildende. Mit diesem Vorgehen war aber der <a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/04/Das-Pers&ouml;nlichkeitsrecht-setzt-der-Pr&auml;vention-enge-Grenzen..jpg"><img
class="size-full wp-image-4811 alignright" title="Das Pers&ouml;nlichkeitsrecht setzt der Pr&auml;vention enge Grenzen." src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/04/Das-Pers&ouml;nlichkeitsrecht-setzt-der-Pr&auml;vention-enge-Grenzen..jpg" alt="" width="276" height="138" /></a>Eidgen&ouml;ssische Datenschutzbeauftragte nicht einverstanden. <strong>Er empfahl, auf die Drogentests und die entsprechende Datenbearbeitung zu verzichten.</strong> Die Massnahmen seien unverh&auml;ltnism&auml;ssig und nicht zweckorientiert. Die pr&auml;ventive und systematische Erhebung von Gesundheitsdaten durch den Arbeitgeber seien nicht gerechtfertigt und w&uuml;rden insbesondere nicht durch ein konkretes Sicherheitsinteresse &uuml;berwogen. Es liege ein Verstoss gegen das Datenschutzgesetz vor. Das Pharmaunternehmen gab nicht nach und weigerte sich, die pr&auml;ventiven Drogentests einzustellen. Der Eidgen&ouml;ssische Datensch&uuml;tzer zog die Angelegenheit an die Eidgen&ouml;ssische Datenschutzkommission weiter. <strong>Diese entschied mit Urteil vom 29. August 2003 und verbot die Drogentests.</strong></p><p
style="text-align: justify;"> Alle Eingriffe in die Pers&ouml;nlichkeit des Arbeitnehmers, soweit sie nicht durch den Arbeitsvertrag gerechtfertigt seien, habe der Arbeitgeber zu unterlassen, f&uuml;hrte die Kommission sinngem&auml;ss dazu aus. Namentlich gestatte Art.328b OR (Obligationenrecht) die Bearbeitung von Daten &uuml;ber Mitarbeitende nur insoweit, als die Daten einen direkten und konkreten Arbeitsplatzbezug aufwiesen. Falls diese Voraussetzungen nicht gegeben seien, verm&ouml;chte selbst die Einwilligung der Lehrlinge oder von deren Eltern Drogentests nicht zu rechtfertigen. Einwilligung des Betroffenen vorausgesetzt, d&uuml;rften solche Tests nur bei konkretem, arbeitsplatzbezogenem Sicherheitsinteresse vorgenommen werden. Auch ein Fragebogen, bei dem Lehrstellenbewerber Angaben zu ihrem Drogenkonsum machen sollen, sei nicht statthaft ohne konkreten, sicherheitsrelevanten Bezug zum vorgesehenen Arbeitsplatz.</p><blockquote><p
style="text-align: justify;">Nicht in Frage gestellt w&uuml;rde dagegen das Recht eines Arbeitgebers, von seinen Mitarbeitenden zu verlangen, dass sie ihre Arbeit frei von Einfluss und Nachwirkungen von Drogen und Suchtmitteln zu erledigen h&auml;tten.</p></blockquote><p><strong>Selbst suchtbedingter Leistungsabfall bildet demnach keinen Grund f&uuml;r Alkohol- oder Drogentests.</strong></p><p
style="text-align: justify;">Nach Ansicht des Eidgen&ouml;ssischen Datenschutzbeauftragten verm&ouml;gen einzig Sicherheitsinteressen den Pers&ouml;nlichkeitsschutz von Mitarbeitenden zu &uuml;berwiegen. Ansonsten habe der unbedingte Schutz der Pers&ouml;nlichkeit des Mitarbeitenden Vorrang vor allen anderen Interessen des Arbeitgebers. Arbeitgeber m&uuml;ssen den Leistungsabfall allerdings nicht einfach hinnehmen. Sie k&ouml;nnen ihn &uuml;ber Qualifikationsgespr&auml;che, die Ansetzung einer Bew&auml;hrungsfrist und erforderlichenfalls &uuml;ber eine ordentliche K&uuml;ndigung steuern. Diese Rechtslage ist schwer zu verstehen. Zusammenfassend sind Alkohol- oder Drogentests demnach grunds&auml;tzlich unzul&auml;ssig, auch wenn ein konkreter Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum besteht, selbst wenn ein Leistungsabfall zu bemerken ist und sogar wenn die Betroffenen den Tests ausdr&uuml;cklich zustimmen. <strong>Einzig wenn zudem Sicherheitsaspekte betroffen sind, sind Tests zul&auml;ssig.</strong></p><p
style="text-align: justify;"><strong>Die Zahl der Betroffenen ist gross:</strong></p><ul><li
style="text-align: justify;">In der Schweiz mit ihren insgesamt rund 7,5 Millionen Einwohnern sollen rund 1,4 Millionen nikotin- und 300000 alkoholabh&auml;ngige Menschen leben.</li><li>600000 Personen sollen regelm&auml;ssig Cannabis und rund</li><li>30000 regelm&auml;ssig harte illegale Drogen konsumieren.</li><li>Weitere 100000 Menschen sollen medikamentenabh&auml;ngig sein.</li></ul><p>Arbeitgeber k&ouml;nnen sich aber auch mit S&uuml;chten von Mitarbeitenden konfrontiert sehen, die nicht an Stoffe gebunden sind. Man denke beispielsweise an Verhaltenss&uuml;chte wie</p><ul><li>Spielsucht</li><li>Arbeitssucht</li><li>Fernsehsucht oder</li><li>Kaufsucht</li></ul><p>Insgesamt ist das wirtschaftliche Sch&auml;digungspotenzial enorm.</p><p><strong>Arbeitgeber m&uuml;ssen Unf&auml;lle verh&uuml;ten – der Grundsatz gilt zun&auml;chst bei den stoffgebundenen S&uuml;chten.</strong></p><p
style="text-align: justify;">Der Gesetzgeber verlangt, dass dementsprechend alle «den gegebenen Verh&auml;ltnissen angemessenen» Pr&auml;ventivmassnahmen getroffen werden (Art. 82 UVG, Unfallversicherungsgesetz). Die Einsch&auml;tzung, wann jemand «sicherheitsrelevant beeintr&auml;chtigt» ist oder nicht, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Der Spielraum bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Risikopotenzial der betroffenen T&auml;tigkeit. Was zun&auml;chst als einfache Regel erscheint, entpuppt sich bei n&auml;herem Hinsehen als Wissenschaft f&uuml;r sich. <strong>Nat&uuml;rlich kann f&uuml;r Piloten und Baukranf&uuml;hrer nicht dasselbe gelten wie f&uuml;r das Verkaufspersonal einer B&auml;ckerei.</strong> Dagegen gibt es keine Grenzwerte, an denen sich Arbeitgeber orientieren k&ouml;nnten, auch nicht an dem vom Strassenverkehr bekannten Grenzwert von 0,5Promille bei Alkohol. Selbst das Arbeiten unter Drogeneinfluss gilt f&uuml;r sich genommen nicht als Argument f&uuml;r mangelnde Arbeitsplatzsicherheit. So h&auml;lt Art.1 der Verordnung &uuml;ber die &auml;rztliche Verschreibung von Heroin explizit fest, die heroingest&uuml;tzte Behandlung von schwer abh&auml;ngigen Personen bezwecke die Erhaltung der Arbeitsf&auml;higkeit und damit die F&ouml;rderung der sozialen Integration. Und die Suva gibt in einer Brosch&uuml;re Tipps, wie Mitarbeitende zu f&uuml;hren sind, die Methadon oder Heroin konsumieren. Damit ist auch gesagt, dass von der Kurzformel, Drogenkonsum rechtfertige ohne Weiteres eine fristlose K&uuml;ndigung, grunds&auml;tzlich abzuraten ist.</p><p><strong>Arbeitgebern, die beim Eingreifen z&ouml;gern, droht aber das Unfallversicherungsgesetz mit Sanktionen.</strong></p><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/09/Arbeitgebern-die-beim-Eingreifen-z%C3%B6gern-droht-aber-das-Unfallversicherungsgesetz-mit-Sanktionen..jpeg"><img
class="alignleft size-full wp-image-6268" title="Arbeitgebern, die beim Eingreifen z&ouml;gern, droht aber das Unfallversicherungsgesetz mit Sanktionen." src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/09/Arbeitgebern-die-beim-Eingreifen-z%C3%B6gern-droht-aber-das-Unfallversicherungsgesetz-mit-Sanktionen..jpeg" alt="Arbeitgebern, die beim Eingreifen z&ouml;gern, droht aber das Unfallversicherungsgesetz mit Sanktionen." width="259" height="194" /></a>Denn wer wissentlich angetrunkene oder sonst sicherheitsrelevant beeintr&auml;chtigte Mitarbeitende arbeiten l&auml;sst, macht sich strafbar (Art. 112 f. UVG). So finden sich Arbeitgeber letztendlich zwischen Hammer und Amboss. Es entsteht ein Bild, bei dem die Gesellschaft auf dem R&uuml;cken der Arbeitgeber einen Zielkonflikt zwischen Arbeitsplatzsicherheit, Integration von Suchtkranken und Datenschutz austr&auml;gt. Wie also schafft der Arbeitgeber den Spagat zwischen diesen widerstrebenden Interessen? Als Hilfestellung sei im Einzelfall folgendes Vorgehen empfohlen:</p><ol><li
style="text-align: justify;"><strong>Sofortmassnahmen:</strong> Dr&auml;ngt sich aufgrund &auml;usserer Anzeichen der Verdacht auf, ein Mitarbeitender gef&auml;hrde die Arbeitsplatzsicherheit, muss der Arbeitgeber reagieren. Als Sofortmassnahme trifft er den Entscheid, den Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz zu belassen, ihm eine andere Arbeit zuzuweisen oder ihn nach Hause zu schicken. Dabei ist der Arbeitgeber gut beraten, nach seinem Ermessen lediglich die Arbeitsf&auml;higkeit des betroffenen Mitarbeitenden in Frage zu stellen, sich aber nicht zu einer «Diagnose» hinreissen zu lassen. Schnell steht sonst der Vorwurf der Pers&ouml;nlichkeitsverletzung im Raum.</li><li
style="text-align: justify;"><strong>Gespr&auml;ch:</strong> Als N&auml;chstes empfiehlt sich ein Gespr&auml;ch. Eventuell kann dabei eine freiwillige Vereinbarung getroffen werden, in der weitere Massnahmen geplant werden. Gestaltet sich das Gespr&auml;ch schwierig, w&auml;re auch ein Hinweis auf die Rechtslage denkbar, wonach sich Arbeitnehmer unter Strafdrohung nicht durch Alkohol oder andere berauschende Mittel in einen Zustand versetzen d&uuml;rfen, in dem sie sich selbst oder andere Arbeitnehmer gef&auml;hrden (Art.11 Abs.3 Verordnung &uuml;ber die Unfallverh&uuml;tung). Weiter kann eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen und f&uuml;r den Wiederholungsfall die K&uuml;ndigung angedroht werden.</li><li
style="text-align: justify;"><strong>Arztbeizug:</strong> Bestreitet der Betroffene den Suchtmittelkonsum oder eine sicherheitsrelevante Beeintr&auml;chtigung seiner Arbeitsf&auml;higkeit, k&ouml;nnen eine freiwillige Atemluftkontrolle (Alkohol) oder bei Verdacht auf Drogen andere Tests vorgeschlagen werden. Auf keinen Fall darf aber einseitig eine entsprechende Weisung erteilt werden, denn das w&auml;re als Pers&ouml;nlichkeitsverletzung zu qualifizieren. Empfohlen wird der einvernehmliche Beizug eines Vertrauensarztes. Der betroffene Mitarbeitende kann den Datenfluss vom Arzt zum Arbeitgeber grunds&auml;tzlich &uuml;ber die Erkl&auml;rung der Entbindung vom Arztgeheimnis dosieren. Dennoch darf sich der Arbeitgeber aus Datenschutzgr&uuml;nden vom Arzt nur solche Informationen geben lassen, die einen direkten Arbeitsplatzbezug aufweisen. M&ouml;glicherweise kann auf dieser Basis im Dreiecksverh&auml;ltnis (Arzt, Arbeitnehmer, Arbeitgeber) ein gemeinsamer Massnahmenplan entwickelt werden, der dem Betroffenen den Arbeitsplatz erh&auml;lt, beispielsweise, indem der Massnahmenplan in einer Vereinbarung verbindlich festgehalten wird.</li></ol><p><strong>Muss der Lohn fortgezahlt werden, wenn Mitarbeitende suchtbedingt krank werden?</strong></p><p
style="text-align: justify;">Kommt es trotz Auffangmassnahmen zum Konflikt, sind l&auml;ngere Krankschreibung und K&uuml;ndigung erfahrungsgem&auml;ss ein realistisches Szenario. Dabei ist zu beachten, dass die Krankschreibung der betroffenen Person einerseits K&uuml;ndigungssperrfristen (Art. 336c OR) und andererseits eine Lohnfortzahlungspflicht ausl&ouml;st (Art. 324a OR). Das Bundesgericht hatte einmal einen Fall zu beurteilen, bei dem eine Taggeldversicherung keine Taggelder f&uuml;r einen Arbeitnehmer ausrichten wollte, der infolge &uuml;berm&auml;ssigen Tabakkonsums arbeitsunf&auml;hig geworden war. Gem&auml;ss den allgemeinen Versicherungsbedingungen seien Krankheiten, die auf offensichtlich missbr&auml;uchliche Verwendung von Medikamenten und Drogen zur&uuml;ckzuf&uuml;hren seien, von der Versicherung ausgeschlossen, argumentierte das Versicherungsunternehmen. Das Bundesgericht entschied aber, auch wenn Tabak s&uuml;chtig machen k&ouml;nne, gelte er «im t&auml;glichen Sprachgebrauch» nicht als Droge. Die Taggeldversicherung musste zahlen (BGE 116 II 189). Grunds&auml;tzlich ist der Lohn nur bei unverschuldeter Arbeitsunf&auml;higkeit fortzuzahlen (Art. 324a OR). Hier scheint die Rechtslage bei Suchtmittelabh&auml;ngigkeit umstritten. Massgebende Arbeitsrechtler und manche Gerichte halten suchtbedingte Arbeitsunf&auml;higkeit aber f&uuml;r unverschuldet, da Sucht rechtlich als Krankheit zu qualifizieren sei. Einzig die Verweigerung von &auml;rztlichen oder therapeutischen Massnahmen k&ouml;nne ein Verschulden darstellen.</p><p><strong>Auch Alkoholkonsum in der Freizeit darf verboten werden.</strong></p><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/09/Auch-Alkoholkonsum-in-der-Freizeit-darf-verboten-werden..jpg"><img
class="alignright size-full wp-image-6269" title="Auch Alkoholkonsum in der Freizeit darf verboten werden." src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/09/Auch-Alkoholkonsum-in-der-Freizeit-darf-verboten-werden..jpg" alt="Auch Alkoholkonsum in der Freizeit darf verboten werden." width="231" height="157" /></a>Gem&auml;ss Art.35 der Verordnung3 zum Arbeitsgesetz kann der Arbeitgeber den Genuss alkoholischer Getr&auml;nke einschr&auml;nken oder verbieten. Bei T&auml;tigkeiten, die g&auml;nzliche N&uuml;chternheit erfordern, d&uuml;rfen Arbeitgeber zur Vermeidung von Restalkohol im Blut verlangen, dass w&auml;hrend der Stunden vor Arbeitsbeginn und in den Arbeitspausen auf Alkoholkonsum zu verzichten ist. Es empfiehlt sich allerdings, solche Anordnungen nicht einfach als einseitige Weisungen zu erlassen, sondern sie im Arbeitsvertrag mit dem Mitarbeitenden zu vereinbaren. G&auml;nzliche Abstinenz in der Freizeit kann dagegen nicht verlangt werden. Andererseits d&uuml;rfen Arbeitgeber Mitarbeitende selbstverst&auml;ndlich nicht verpflichten, Alkohol zu konsumieren (Art. 6 Abs. 2bis Arbeitsgesetz) – zu denken w&auml;re beispielsweise an Animierdamen in Nachtclubs.</p><p
style="text-align: justify;">Die SBB startete im April 2007 nach dem Basler Pharmakonzern einen neuen Versuch. Sie k&uuml;ndigte an, unter-40-j&auml;hrige Zugbegleiter und Zugf&uuml;hrer auf Schnellz&uuml;gen m&uuml;ssten in Zukunft verdachtsunabh&auml;ngig zum Urintest. Im Visier stand der Cannabiskonsum. Der Pressesprecher der SBB erkl&auml;rte, das Personal m&uuml;sse mit klarem Kopf zur Arbeit kommen. Die SBB akzeptiere den Konsum illegaler Drogen deshalb weder w&auml;hrend noch ausserhalb der Arbeitszeit. Der Eidgen&ouml;ssische Datensch&uuml;tzer protestierte. Er empfahl, Grenzwerte einzuf&uuml;hren. Nur Daten von Mitarbeitenden, die diese Grenzwerte &uuml;berschritten, d&uuml;rften bearbeitet werden. Die SBB konterte, bei Drogentests seien Grenzwerte wenig praktikabel, weil die Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit im Einzelfall nicht nachzuweisen seien. Der Eidgen&ouml;ssische Datenschutzbeauftragte gestand zwar zu, dass aus Gr&uuml;nden der Verkehrssicherheit sowohl Alkoholtests als auch die Kontrolle von anderen Drogen dringend geboten seien. Aber die gesetzlichen Grundlagen w&uuml;rden derzeit nicht ausreichen. Der Fall ist noch h&auml;ngig. Anzumerken bleibt, dass die weit verbreitete Meinung, der Cannabiskonsum werde in der Schweiz toleriert, nicht zutrifft. Vielmehr bleibt der Konsum ebenso wie Handel und Besitz von Cannabis strafbar (Art.1 und 19a Bet&auml;ubungsmittelgesetz).</p><p><strong>Verhaltenss&uuml;chte wie etwa Spielsucht oder der Konsum von pornographischen Angeboten werden teilweise im Internet am Arbeitsplatz ausgelebt.</strong></p><p
style="text-align: justify;">Internetseiten k&ouml;nnen zwar durch Softwarel&ouml;sungen gezielt herausgefiltert und unzug&auml;nglich gemacht werden, doch Arbeitgeber sehen sich zusehends motiviert, die Verwendung des Internets zudem &uuml;berwachen zu wollen. Der Eidgen&ouml;ssische Datenschutzbeauftragte f&uuml;hrt unter <a
title="Datenschutzbeauftragter" href="http://www.edoeb.admin.ch" target="_blank">www.edoeb.admin.ch</a> verschiedene Publikationen auf, die entsprechende &Uuml;berwachungsmassnahmen im Detail regeln. Im Zentrum der &Uuml;berlegungen stehen dabei auch eine konkrete Verdachtslage sowie die Vorinformation der Arbeitnehmer durch ein &Uuml;berwachungsreglement.</p><blockquote><p><strong>Insgesamt ist die Bilanz zu ziehen, dass eine griffige Suchtpr&auml;vention und damit die Sicherheit am Arbeitsplatz durch den Datenschutz nicht gef&ouml;rdert wird.</strong></p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Der datenschutzrechtliche Ansatz erscheint Nichtjuristen akademisch und schwer nachvollziehbar. Arbeitgeber sehen sich deshalb in vielen F&auml;llen faktisch gezwungen, zun&auml;chst den einzelnen, konkreten Verdachtsfall abzuwarten, um dann Schadensbegrenzung zu betreiben. Selbst an diesem Punkt laufen sie Gefahr, in der Zusammenarbeit mit beigezogenen &Auml;rzten durch ein &Uuml;bermass an wechselseitigem Informationsfluss wiederum Datenschutzrecht zu verletzen. Dieser Befund ist aus arbeitsrechtlicher Sicht umso unbefriedigender, als nicht einmal das explizite Einverst&auml;ndnis des Arbeitnehmers den Arbeitgeber zu entschuldigen verm&ouml;chte (Art. 328b OR). Es bleibt f&uuml;r die Zukunft auf eine Praxis der Gerichte oder auf Gesetzesrevisionen zu hoffen, die das datenschutzrechtliche Korsett etwas zu lockern verm&ouml;gen. Als Ziel w&auml;re anzustreben, dass wenigstens die Einhaltung des Konsumverbots f&uuml;r ohnehin verbotene illegale Drogen auch am Arbeitsplatz durch vertraglich vereinbarte Tests durchgesetzt werden k&ouml;nnte – unabh&auml;ngig vom Nachweis der Sicherheitsrelevanz im Einzelfall.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/das-personlichkeitsrecht-setzt-der-pravention-enge-grenzen/4810/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>1</slash:comments> </item> <item><title>Vom Schummeln, Schwindeln und Sch&#246;nreden.</title><link>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/vom-schummeln-schwindeln-und-schonreden/6185</link> <comments>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/vom-schummeln-schwindeln-und-schonreden/6185#comments</comments> <pubDate>Sun, 11 Sep 2011 20:29:14 +0000</pubDate> <dc:creator>HRToday</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemein]]></category> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[Entlassung]]></category> <category><![CDATA[Abschlussprüfung nicht bestanden]]></category> <category><![CDATA[Armeechef Roland Nef]]></category> <category><![CDATA[Armin Haas Berater für People Management]]></category> <category><![CDATA[Assessment]]></category> <category><![CDATA[Background Screening]]></category> <category><![CDATA[Banken]]></category> <category><![CDATA[Barbara Moser Partnerin beim Executive Search Unternehmen momaSwiss-Team GmbH]]></category> <category><![CDATA[Betrug]]></category> <category><![CDATA[bewerbung]]></category> <category><![CDATA[Bewerbungsprozess]]></category> <category><![CDATA[Bruno Pfenninger Personalleiter bei Georg Fischer Piping Systems]]></category> <category><![CDATA[das Fälschen von Dokumenten]]></category> <category><![CDATA[der Mensch ist von Natur aus gut]]></category> <category><![CDATA[die Angabe falscher Arbeitgeber]]></category> <category><![CDATA[die Angabe falscher Funktionsbezeichnungen]]></category> <category><![CDATA[die Angabe von nicht vorhandener Ausbildungsabschlüsse]]></category> <category><![CDATA[die Lücke im Lebenslauf aufgrund von Arbeitslosigkeit wird mit Inhalt gefüllt]]></category> <category><![CDATA[Dreck am Stecken]]></category> <category><![CDATA[Eigenmarketing]]></category> <category><![CDATA[ein Alptraum für Firmen und fürs HR]]></category> <category><![CDATA[frisierte oder geschönte CVs]]></category> <category><![CDATA[Fälschungen sind mit digitalen Unterlagen leichter]]></category> <category><![CDATA[Fälschungen von CVs]]></category> <category><![CDATA[gefälschtes Zeugnis im PDF-Format]]></category> <category><![CDATA[Graphologie]]></category> <category><![CDATA[graphologische Auswertung]]></category> <category><![CDATA[Integrität]]></category> <category><![CDATA[Intuition]]></category> <category><![CDATA[Je härter der Arbeitsmarkt desto grösser die Versuchung zu schummeln]]></category> <category><![CDATA[Jean-Jacques Rousseau]]></category> <category><![CDATA[Karl-Theodor zu Guttenberg hatte einen Doktortitel]]></category> <category><![CDATA[Leumundszeugnis]]></category> <category><![CDATA[Loyalität]]></category> <category><![CDATA[Marlène Honegger Leiterin Direktion Personelles beim Migros-Genossenschafts-Bund]]></category> <category><![CDATA[Menschenkenntnis]]></category> <category><![CDATA[Parlamentsdienste des Bundes]]></category> <category><![CDATA[Personensicherheitsprüfung]]></category> <category><![CDATA[Polizei]]></category> <category><![CDATA[Probezeit]]></category> <category><![CDATA[Referenzen gehören zum Tagesgeschäft]]></category> <category><![CDATA[Richard Meyer Head Human Resources der V-Zug AG]]></category> <category><![CDATA[Saubermann]]></category> <category><![CDATA[schmaler Grat zwischen Schummelei und Eigenmarketing]]></category> <category><![CDATA[Schummeln und Schönfärben sind nach wie vor regelmässig anzutreffen]]></category> <category><![CDATA[Securitas]]></category> <category><![CDATA[seltsames Bauchgefühl]]></category> <category><![CDATA[seriöse Abklärung]]></category> <category><![CDATA[Strafregisterauszug]]></category> <category><![CDATA[strukturierter Test]]></category> <category><![CDATA[Therese Sägesser-Meyer Leiterin Personaldienst der Parlamentsdienste]]></category> <category><![CDATA[Trennungsgründen]]></category> <category><![CDATA[unvollständige Bewerbungsunterlagen gar nicht in Betracht ziehen]]></category> <category><![CDATA[Verhör nein]]></category> <category><![CDATA[vom Schummeln Schwindeln und Schönreden]]></category> <category><![CDATA[Wirtschaftsprüfungsunternehmen]]></category> <category><![CDATA[Zeugnis]]></category> <category><![CDATA[Zürcher Gesellschaft für Personal-Management ZGP]]></category> <category><![CDATA[ältere Bewerbende lassen ihr Alter oftmals ganz am Schluss ihres CV aufführen]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.personalradar.ch/?p=6185</guid> <description><![CDATA[Der ehemalige Armeechef Roland Nef gab sich als Saubermann aus, Karl-Theodor zu Guttenberg hatte einen Doktortitel – dann kam heraus, dass Dreck am Stecken klebte, und es war Schluss mit dem Job. Ein Alptraum auch f&#252;r Firmen und f&#252;rs HR. Zum Gl&#252;ck einer, der f&#252;r die wenigsten Unternehmen in dieser Dimension Realit&#228;t wird. Im Bewerbungsprozess [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong><a
href="http://www.hrtoday.ch"><img
class="alignleft size-full wp-image-6194" title="HR Today" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/09/HR-Today1.jpg" alt="HR Today" width="103" height="18" /></a>Der ehemalige Armeechef Roland Nef gab sich als Saubermann aus, Karl-Theodor zu Guttenberg hatte einen Doktortitel – dann kam heraus, dass Dreck am Stecken klebte, und es war Schluss mit dem Job.</strong> Ein Alptraum auch f&uuml;r Firmen und f&uuml;rs HR. Zum Gl&uuml;ck einer, der f&uuml;r die wenigsten Unternehmen in dieser Dimension Realit&auml;t wird. Im Bewerbungsprozess geht es meist «nur» um kleine Vergehen (ein Beitrag von: <a
title="Hr Today" href="http://www.hrtoday.ch" target="_blank">HR Today, Franziska Meier</a>).</p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Nicht schlecht gestaunt hat Richard Meyer, Head Human Resources der V-Zug AG, als sich ein ehemaliger Mitarbeiter wieder bei ihm bewarb. Diesem Mann war einige Jahre zuvor gek&uuml;ndigt worden, und Richard Meyer hatte damals das Zeugnis unterschrieben. Die Bewerbung, die nun auf seinem Pult lag, enthielt ebendieses Zeugnis, allerdings mit ver&auml;ndertem – verbessertem – Inhalt.</p><p
style="text-align: justify;">Eine derart dreiste Vorgehensweise ist selten. Eine Umfrage der Z&uuml;rcher Gesellschaft f&uuml;r Personal-Management ZGP im Jahr 2006 hat ergeben, dass F&auml;lschungen von CVs (wie etwa die Angabe falscher Arbeitgeber, falscher Funktionsbezeichnungen oder nicht vorhandener Ausbildungsabschl&uuml;sse) f&uuml;r die meisten der Befragten «selten» (57,7 Prozent) und «nie» (31,6 Prozent) Thema waren. Dies im Gegensatz zum Schummeln: 47,2 Prozent der Befragten hielten «gelegentlich» frisierte oder gesch&ouml;nte CVs in den H&auml;nden, bei 7 Prozent war dies «h&auml;ufig» der Fall.</p><p><strong>Schmaler Grat zwischen Schummelei und Eigenmarketing</strong></p><p
style="text-align: justify;">Das hat sich nicht ge&auml;ndert. Schummeln und Sch&ouml;nf&auml;rben sind nach wie vor regelm&auml;ssig anzutreffen. Die Klassiker:</p><ul><li
style="text-align: justify;">die dreimonatige S&uuml;damerikareise verwandelt sich in einen Sprachkurs;</li><li
style="text-align: justify;">die L&uuml;cke im Lebenslauf aufgrund von Arbeitslosigkeit wird mit Inhalt gef&uuml;llt und als Selbst&auml;ndigkeit, Hausbauzeit, als Time-out zwischen zwei anspruchsvollen Stellen oder als Pfleget&auml;tigkeit innerhalb der Familie deklariert;</li><li
style="text-align: justify;">Sprach- und IT-Kenntnisse sehen besser aus als in Realit&auml;t;</li><li
style="text-align: justify;">der eigene Anteil an einem Projekt oder an einer Umsatzsteigerung w&auml;chst &uuml;ber den effektiven Anteil hinaus;</li><li
style="text-align: justify;">und der Lohn beim bisherigen Arbeitgeber ist eine Fantasiezahl.</li></ul><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/09/Schmaler-Grat-zwischen-Schummelei-und-Eigenmarketing.jpeg"><img
class="alignright size-full wp-image-6196" title="Schmaler Grat zwischen Schummelei und Eigenmarketing" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/09/Schmaler-Grat-zwischen-Schummelei-und-Eigenmarketing.jpeg" alt="Schmaler Grat zwischen Schummelei und Eigenmarketing" width="259" height="194" /></a>Manchmal ist es nicht einmal Schummelei, sondern «Eigenmarketing»: Bruno Pfenninger, Personalleiter bei Georg Fischer Piping Systems, ist zum Beispiel aufgefallen, <em>«dass &auml;ltere Bewerbende ihr Alter oftmals ganz am Schluss ihres CV auff&uuml;hren – wenn &uuml;berhaupt.» Oder – ebenfalls ein Klassiker – dass Ausbildungen angegeben, aber keine entsprechenden Zeugnisse beigelegt werden. Fragt man nach, so stellt sich laut Pfenninger oft heraus, «dass die Abschlusspr&uuml;fung nicht bestanden wurde».</em></p><p
style="text-align: justify;">Nachfragen ist in solchen F&auml;llen die eine M&ouml;glichkeit. Die andere ist, solche unvollst&auml;ndigen Bewerbungsunterlagen gar nicht erst in Betracht zu ziehen, wie dies etwa bei den Parlamentsdiensten des Bundes praktiziert wird: <em><strong>«Solche Bewerbungen haben von Beginn weg keine Chancen, in die engere Wahl zu kommen»</strong></em>, sagt Therese S&auml;gesser-Meyer, Leiterin Personaldienst der Parlamentsdienste.</p><blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong>Regelrechter Betrug beziehungsweise das F&auml;lschen von Dokumenten kommt selten vor.</strong></p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Vier der sechs von HR Today befragten Personen aus dem HR-Bereich haben diesen Fall noch nie (bewusst) erlebt. Nur Richard Meyer – die eingangs erw&auml;hnte Geschichte – und Marlène Honegger, Leiterin Direktion Personelles beim Migros-Genossenschafts-Bund, kennen einzelne F&auml;lle aus eigener Erfahrung. <em>«Ein Bewerber hatte im CV eine f&uuml;r die fragliche Stelle notwendige Ausbildung angegeben»</em>, sagt Marlène Honegger. <em>«W&auml;hrend der Probezeit zeigte sich dann aber, dass er diese nicht hatte, seine Funktion nicht aus&uuml;ben konnte. Wir mussten dem Mitarbeiter leider k&uuml;ndigen.»</em></p><p><strong>Schmaler Grat zwischen Schummelei und Eigenmarketing</strong></p><p
style="text-align: justify;">Um sich gegen Schummelei und Betrug zu sch&uuml;tzen, kann man, neben den &uuml;blichen Methoden und Vorgehensweisen, folgende Punkte ber&uuml;cksichtigen:</p><ul><li
style="text-align: justify;"><em>«Bereits bei der Ausschreibung sollten ganz klare Anforderungskriterien aufgestellt werden»</em>, sagt Barbara Moser, Partnerin beim Executive Search Unternehmen momaSwiss-Team GmbH. <em>«Je unklarer diese Anforderungen formuliert sind, desto schwieriger ist die &Uuml;berpr&uuml;fung.»</em></li></ul><ul><li
style="text-align: justify;">Referenzen geh&ouml;ren zum Tagesgesch&auml;ft. Doch Achtung: <em>«Referenzen werden oft erst eingeholt, wenn man von einer Person das Gef&uuml;hl hat, sie sei die richtige f&uuml;r diese Stelle»</em>, sagt Armin Haas, Berater f&uuml;r People Management, Strategie und Leadership sowie ZGP-Vorstand. Man wolle zu diesem Zeitpunkt nichts Schlechtes mehr &uuml;ber diese Person h&ouml;ren. <strong><em>«Und stellt entsprechend nur noch unkritische Fragen.»</em></strong></li></ul><ul><li
style="text-align: justify;">Standards, die fr&uuml;her nur bei Polizei und Securitas eine Rolle spielten, b&uuml;rgern sich je l&auml;nger, je mehr auch in anderen Branchen ein: <em>«Das Leumundszeugnis und der Strafregisterauszug sind heute auch bei Firmen im regulatorischen Umfeld Standard»</em>, so Armin Haas, <em>«zum Beispiel bei Banken und Wirtschaftspr&uuml;fungsunternehmen.</em>» Auch ein Background Screening k&ouml;nne ein Thema sein. &Auml;hnlich t&ouml;nt es beim Bund: <em>«F&uuml;r die Besetzung gewisser Funktionen lassen wir durch die Fachstelle eine offizielle Personensicherheitspr&uuml;fung durchf&uuml;hren»</em>, so Therese S&auml;gesser-Meyer.</li></ul><ul><li
style="text-align: justify;">Sollen einzelne Eigenschaften wie Integrit&auml;t oder Loyalit&auml;t vertieft gepr&uuml;ft werden, so kann dies ganz gezielt in einem Assessment geschehen oder auch w&auml;hrend eines dritten Vorstellungsgespr&auml;chs: <em>«Wenn eine Unsicherheit besteht, lade ich den Kandidaten lieber nochmals ein und formuliere meine Fragen der ersten und zweiten Runde nochmals anders»</em>, sagt Marlène Honegger.</li></ul><ul><li
style="text-align: justify;">Bei der V-Zug kann zum Bewerbungsprozess auch ein Mittag- oder Nachtessen geh&ouml;ren. Oder das Team wird zu einem Interview beigezogen. Und schliesslich macht Richard Meyer auch gute Erfahrungen mit einer Graphologin: <em>«Eine interne Untersuchung mit sieben eigenen Talenten hat ergeben, dass sich sechs in der graphologischen Auswertung besser getroffen sahen als durch strukturierte Tests.»</em></li></ul><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/09/Schummelei-gibt-es-%C3%BCberall.jpeg"><img
class="alignleft size-full wp-image-6197" title="Schummelei gibt es &uuml;berall" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/09/Schummelei-gibt-es-%C3%BCberall.jpeg" alt="Schummelei gibt es &uuml;berall" width="233" height="77" /></a>Dass daneben Menschenkenntnis und die Intuition eine immens wichtige Rolle spielen, wird immer wieder betont. Richard Meyer:</p><blockquote><p
style="text-align: justify;"><em>«Wenn man ein seltsames Bauchgef&uuml;hl hat und nicht darauf h&ouml;rt, dann l&auml;uft es in neun von zehn F&auml;llen nicht gut. – Wobei es sich nat&uuml;rlich nicht nur um Schummelei handeln muss.»</em></p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Hellh&ouml;rig kann ein Detail machen: <em>«die nonverbale Kommunikation oder die Art, wie einem jemand bei der Begr&uuml;ssung gegen&uuml;bertritt»</em>, so Barbara Moser. <em>«Oder auch ein Stocken oder zu viele ‹&Auml;hs› bei einer heiklen Frage, etwa bez&uuml;glich Trennungsgr&uuml;nden bei der letzten Stelle.»</em></p><p><strong>Seri&ouml;se Abkl&auml;rung ja, Verh&ouml;r nein</strong></p><p
style="text-align: justify;">Beg&uuml;nstigt die M&ouml;glichkeit der digitalen Bewerbung Betrug? Theoretisch ja, F&auml;lschungen sind mit digitalen Unterlagen leichter. Marlène Honegger etwa erhielt vor Jahren ein gef&auml;lschtes Zeugnis im PDF-Format. Auf die Schliche kam sie der Kandidatin wegen stilistischer Unterschiede innerhalb des Zeugnistextes.</p><blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong>Dennoch, praktisch l&auml;sst es sich schwierig absch&auml;tzen, ob F&auml;lschungen aufgrund der neuen elektronischen M&ouml;glichkeiten zugenommen haben.</strong></p></blockquote><p
style="text-align: justify;"><em>«Die Frage ist, ob die Schwelle zum F&auml;lschen tiefer liegt, wenn man ein Dokument elektronisch verschickt»</em>, sagt Armin Haas und verweist auf eine Untersuchung, bei der sich zeigte, dass Menschen eher bereit waren, ein Badge-Zeiterfassungssystem zu t&auml;uschen (zum Beispiel in der Pause «vergessen» auszustempeln), als Zahlen zu f&auml;lschen, wenn sie ihre Arbeitszeiten manuell erfassen mussten.</p><p
style="text-align: justify;"><em>«Je h&auml;rter der Arbeitsmarkt, desto gr&ouml;sser die Versuchung zu schummeln»</em>, ist die Vermutung von Marlène Honegger. Zurzeit d&uuml;rfte es also an der Mogelfront wieder etwas entspannter als auch schon zu- und hergehen.</p><p
style="text-align: justify;">Was schliesslich auch nicht vergessen gehen sollte: <strong><em>«In der Schweiz sind viele Leute grausam ehrlich, manchmal fast zu ehrlich, und stellen ihren Beitrag als zu bescheiden dar»</em></strong>, sagt Armin Haas. Auch Bruno Pfenninger sieht lieber das Positive und h&auml;lt es mit Jean-Jacques Rousseaus <em>«Der Mensch ist von Natur aus gut»</em>. Was das f&uuml;r den Bewerbungsprozess heisst? Man solle den Hintergrund eines potenziellen Kandidaten seri&ouml;s abkl&auml;ren, diesen aber nicht einem Verh&ouml;r unterziehen, so Barbara Moser: <em>«Wichtig ist die Begegnung auf Augenh&ouml;he – denn alle guten Leute auf der Suche haben bereits ein oder zwei Angebote.»</em></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/vom-schummeln-schwindeln-und-schonreden/6185/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Tempor&#228;r arbeiten und Feriengeld. Was hat es auf sich?</title><link>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/temporar-arbeiten-und-feriengeld-was-hat-es-auf-sich/6073</link> <comments>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/temporar-arbeiten-und-feriengeld-was-hat-es-auf-sich/6073#comments</comments> <pubDate>Tue, 30 Aug 2011 11:31:46 +0000</pubDate> <dc:creator>Markus S</dc:creator> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[temporaer]]></category> <category><![CDATA[Temporärarbeit]]></category> <category><![CDATA[zeitarbeit]]></category> <category><![CDATA[10.63% = 5 Wochen Ferien]]></category> <category><![CDATA[13.04% = 6 Wochen Ferien]]></category> <category><![CDATA[174 Arbeitsstunden pro Monat = entspricht einer 40-Stunden Woche]]></category> <category><![CDATA[178 Arbeitsstunden pro Monat = entspricht einer 41-Stunden Woche]]></category> <category><![CDATA[182 Arbeitsstunden pro Monat = entspricht einer 42-Stunden Woche]]></category> <category><![CDATA[186 Arbeitsstunden pro Monat = entspricht einer 43-Stunden Woche]]></category> <category><![CDATA[190 Arbeitsstunden pro Monat = entspricht einer 44-Stunden Woche]]></category> <category><![CDATA[8.33% = 4 Wochen Ferien]]></category> <category><![CDATA[Arbeitsstunden pro Woche]]></category> <category><![CDATA[auf der Lohnabrechnung klar betragsmässig ausweisen]]></category> <category><![CDATA[branche]]></category> <category><![CDATA[branchenübliche Abrechnungssoftware]]></category> <category><![CDATA[das Feriengeld wird ausbezahlt wenn der Temporärmitarbeitendein die Ferien geht]]></category> <category><![CDATA[das Jahr zu Ende geht]]></category> <category><![CDATA[das Restguthaben fällig wird]]></category> <category><![CDATA[der Einsatz fertig ist]]></category> <category><![CDATA[Einsatzbetriebe]]></category> <category><![CDATA[Feriengeld]]></category> <category><![CDATA[Gesamtarbeitsvertrag]]></category> <category><![CDATA[Lohnabrechnung regelkonform erstellen]]></category> <category><![CDATA[nach Arbeitsrecht sind mindestens 4 Ferien Wochen gesetzlich vorgeschrieben]]></category> <category><![CDATA[PC-Job]]></category> <category><![CDATA[personaldienstleister]]></category> <category><![CDATA[Personaldienstleister sind aus gesetzlichen Gründen dazu verpflichtet das Feriengeld nicht monatlich auszahlen zu dürfen. Personaldiesntleister müssen das Fereingeld als Guthaben zurückbehalten]]></category> <category><![CDATA[personalradar]]></category> <category><![CDATA[Realisator]]></category> <category><![CDATA[SOPROP]]></category> <category><![CDATA[Sputnik]]></category> <category><![CDATA[Temporär arbeiten und Feriengeld was hat es auf sich]]></category> <category><![CDATA[temporärer Einsatzvertrag sind die Ferien im Stundenlohn einberechnet]]></category> <category><![CDATA[Temporärmitarbeitende]]></category> <category><![CDATA[www.personalradar.ch]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.personalradar.ch/?p=6073</guid> <description><![CDATA[Das sogenannte Feriengeld l&#246;st zwischen Personaldienstleistern und Tempor&#228;rmitarbeitenden immer wieder Dispute aus. Dabei ist es so einfach diese zu vermeiden. Tempor&#228;rmitarbeitende werden an Einsatzbetriebe vermittelt. Der Personaldienstleister schliesst somit mit dem tempor&#228;ren Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag ab. Daher ist der Personaldienstleister auch der Arbeitgeber des Tempor&#228;rmitarbeiters und nicht der Einsatzbetrieb. Deshalb muss auch der Personaldienstleister s&#228;mtlichen [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong>Das sogenannte Feriengeld l&ouml;st zwischen Personaldienstleistern und <a
title="Jobs f&uuml;r Handwerker" href="http://www.jobs-fuer-handwerker.ch" target="_blank">Tempor&auml;rmitarbeitenden</a> immer wieder Dispute aus.</strong> Dabei ist es so einfach diese zu vermeiden.</p></blockquote><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://pks-personal.ch/temporaer_try_hire.htm"><img
class="size-full wp-image-6074 alignleft" title="Tempor&auml;r arbeiten und Feriengeld. Was hat es auf sich?" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/08/Tempor%C3%A4r-arbeiten-und-Feriengeld.-Was-hat-es-auf-sich.jpg" alt="Tempor&auml;r arbeiten und Feriengeld. Was hat es auf sich?" width="259" height="72" /></a>Tempor&auml;rmitarbeitende werden an Einsatzbetriebe vermittelt. Der Personaldienstleister schliesst somit mit dem <a
title="Tempor&auml;rjobs f&uuml;r Handwerker" href="http://www.jobbzz.ch" target="_blank">tempor&auml;ren Mitarbeiter</a> einen Arbeitsvertrag ab. Daher ist der Personaldienstleister auch der Arbeitgeber des Tempor&auml;rmitarbeiters und nicht der Einsatzbetrieb. Deshalb muss auch der Personaldienstleister s&auml;mtlichen Verpflichtungen gegen&uuml;ber seinem Arbeitnehmer nachkommen.</p><p><strong>Bei einem tempor&auml;ren Einsatzvertrag sind die Ferien im Stundenlohn wie folgt einberechnet:</strong></p><ul><li>8.33% = 4 Wochen Ferien</li><li>10.63% = 5 Wochen Ferien</li><li>13.04% = 6 Wochen Ferien</li></ul><p
style="text-align: justify;"><strong>Nach Arbeitsrecht sind mindestens 4 Ferien Wochen gesetzlich vorgeschrieben.</strong> Je nach Branche und Gesamtarbeitsvertrag kann das auch mehr sein. Auch in Sachen Arbeitsstunden pro Woche gibt es immer wieder ein Durcheinander. Nachfolgend noch eine Aufstellung:</p><ul><li>174 Arbeitsstunden pro Monat = entspricht einer 40-Stunden Woche</li><li>178 Arbeitsstunden pro Monat = entspricht einer 41-Stunden Woche</li><li>182 Arbeitsstunden pro Monat = entspricht einer 42-Stunden Woche</li><li>186 Arbeitsstunden pro Monat = entspricht einer 43-Stunden Woche</li><li>190 Arbeitsstunden pro Monat = entspricht einer 44-Stunden Woche</li></ul><p><strong>Nun wie geht das mit dem Feriengeld?</strong></p><ul><li><a
title="Jobs f&uuml;r Handwerker" href="http://www.jobs-fuer-handwerker.ch" target="_blank">Personaldienstleister</a> sind aus gesetzlichen Gr&uuml;nden dazu verpflichtet das Feriengeld nicht monatlich auszahlen zu d&uuml;rfen. Sie m&uuml;ssen das Guthaben zur&uuml;ckbehalten, verwalten und auf der Lohnabrechnung klar betragsm&auml;ssig ausweisen</li><li>Das Feriengeld wird dann ausbezahlt, wenn der Tempor&auml;rmitarbeitende wirklich a)  in die Ferien geht, b) der Einsatz fertig ist &#8211; ohne dass ein weiterer folgt- oder c) das Jahr zu Ende geht und Restguthaben f&auml;llig werden</li></ul><p
style="text-align: justify;">Wichtig ist, dass der Personaldienstleister &uuml;ber eine branchen&uuml;bliche Abrechnungssoftware verf&uuml;gt (PC-Job, Soprop, Realisator usw.), um die Lohnabrechnungen auch regelkonform zu erstellen. <strong>Gute Personaldienstleister verf&uuml;gen &uuml;ber solche Hilfsmittel und sind auch in Sachen Feriengeld transparent und offen.</strong> Sollte das nicht der Fall sein, dann ist es Zeit, den Personaldienstleister nach Auszahlung des Guthabens zu wechseln. <strong>Ein gute Partnerschaft besteht immer aus zwei Parteien.</strong></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/temporar-arbeiten-und-feriengeld-was-hat-es-auf-sich/6073/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>3</slash:comments> </item> <item><title>Die neue Zivilprozessordnung – Auswirkungen auf das Arbeitsrecht.</title><link>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/die-neue-zivilprozessordnung-auswirkungen-auf-das-arbeitsrecht/6039</link> <comments>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/die-neue-zivilprozessordnung-auswirkungen-auf-das-arbeitsrecht/6039#comments</comments> <pubDate>Fri, 26 Aug 2011 07:01:19 +0000</pubDate> <dc:creator>HRToday</dc:creator> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[Anwalt]]></category> <category><![CDATA[Anwaltskosten]]></category> <category><![CDATA[Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter als Beisitzer]]></category> <category><![CDATA[arbeitsrechtliche Klagen]]></category> <category><![CDATA[arbeitsrechtliche Streitigkeiten]]></category> <category><![CDATA[Art. 247 ZPO]]></category> <category><![CDATA[Beweismittel]]></category> <category><![CDATA[Beweispflicht]]></category> <category><![CDATA[beweisrelevante Aussagen]]></category> <category><![CDATA[Bonität]]></category> <category><![CDATA[das Gesetz sieht keine Protokollierung der Parteiaussagen im Schlichtungsverfahren vor]]></category> <category><![CDATA[die neue Zivilprozessordnung – Auswirkungen auf das Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[Friedensrichter]]></category> <category><![CDATA[gegnerische Prozessposition]]></category> <category><![CDATA[Gerichtskosten]]></category> <category><![CDATA[Gerichtspraxis]]></category> <category><![CDATA[Hauptprozess]]></category> <category><![CDATA[Heinz Heller]]></category> <category><![CDATA[hohen Fachkompetenz der Richter]]></category> <category><![CDATA[in der Fachwelt hohe Ausstrahlungskraft genossen]]></category> <category><![CDATA[juristische Personen]]></category> <category><![CDATA[Kanton Zürich]]></category> <category><![CDATA[Klagebewilligung]]></category> <category><![CDATA[Klageeinreichung]]></category> <category><![CDATA[Klagen an den Arbeitsgerichten]]></category> <category><![CDATA[Klägerschaft]]></category> <category><![CDATA[kostenlose Verfahren]]></category> <category><![CDATA[Kostenrisiko]]></category> <category><![CDATA[Kostenvorschuss]]></category> <category><![CDATA[Mitwirkungspflicht]]></category> <category><![CDATA[Noven]]></category> <category><![CDATA[Prozessführung für höhere Streitwerte]]></category> <category><![CDATA[Prozessieren]]></category> <category><![CDATA[Pro­tokoll]]></category> <category><![CDATA[Rechtsumgehung.]]></category> <category><![CDATA[Richter]]></category> <category><![CDATA[Rücksprache]]></category> <category><![CDATA[sachliche Zuständigkeit]]></category> <category><![CDATA[Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen]]></category> <category><![CDATA[Schlichtungsbehörden]]></category> <category><![CDATA[Schlichtungsverfahren]]></category> <category><![CDATA[spezialisierte Arbeitsgerichte]]></category> <category><![CDATA[Streitsache]]></category> <category><![CDATA[Streitwerten]]></category> <category><![CDATA[Streitwertgrenze]]></category> <category><![CDATA[Sühnverhandlung]]></category> <category><![CDATA[Tatsachenbehauptungen der Parteien]]></category> <category><![CDATA[Verfahrenserleichterungen]]></category> <category><![CDATA[Vergleichsverhandlungen]]></category> <category><![CDATA[Vorschusspflicht]]></category> <category><![CDATA[Wes Brot ich ess des Lied ich sing]]></category> <category><![CDATA[Widerrufsfristen]]></category> <category><![CDATA[Zeugen]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.personalradar.ch/?p=6039</guid> <description><![CDATA[Per 1. Januar 2011 ersetzte eine neue, gesamt-schweizerisch geltende Zivilprozessordnung die alten kantonalen Verfahrensvorschriften. Die neuen Regeln weichen teilweise einschneidend vom bisher gewohnten Prozessieren ab (ein Beitrag von Heinz Heller, HR Today). Schlichtungsverfahren: Im Kanton Z&#252;rich wurden Klagen an den Arbeitsgerichten bislang ohne vorg&#228;ngige «S&#252;hnverhandlung» eingeleitet. Neu ist auch bei arbeitsrechtlichen Klagen zun&#228;chst ein Schlichtungsverfahren [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong><a
href="http://www.hrtoday.ch"><img
class="alignleft size-full wp-image-6040" title="HR Today" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/08/HR-Today11.jpeg" alt="HR Today" width="129" height="23" /></a>Per 1. Januar 2011 ersetzte eine neue, gesamt-schweizerisch geltende Zivilprozessordnung die alten kantonalen Verfahrensvorschriften.</strong> Die neuen Regeln weichen teilweise einschneidend vom bisher gewohnten Prozessieren ab (ein Beitrag von Heinz Heller, <a
title="HR Today" href="http://www.hrtoday.ch" target="_blank">HR Today</a>).</p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Schlichtungsverfahren: Im Kanton Z&uuml;rich wurden Klagen an den Arbeitsgerichten bislang ohne vorg&auml;ngige «S&uuml;hnverhandlung» eingeleitet. Neu ist auch bei arbeitsrechtlichen Klagen zun&auml;chst ein Schlichtungsverfahren durchzuf&uuml;hren – im Kanton Z&uuml;rich beim Friedensrichter:</p><ul><li><strong>Pers&ouml;nliches Erscheinen:</strong></li></ul><p
style="text-align: justify;">Dabei m&uuml;ssen die Parteien pers&ouml;nlich erscheinen. Sie k&ouml;nnen sich aber durch einen Anwalt begleiten lassen. Juristische Personen sollten eine leitende Person entsenden, welche &uuml;ber die Streitsache orientiert und schriftlich erm&auml;chtigt ist, einen Vergleich abzuschliessen. So k&ouml;nnen Streitf&auml;lle vor Ort abschliessend gel&ouml;st werden. M&uuml;ssen dagegen Widerrufsfristen zwecks R&uuml;cksprache mit der Arbeitgeberin vorgesehen werden, gef&auml;hrdet dies den Vergleich. Bei Vergleichsverhandlungen sollte man zudem darauf achten, &ouml;konomische &Uuml;berlegungen im Zweifelsfall &uuml;ber Emotionen zu stellen.</p><ul><li><strong>Protokollierung:</strong></li></ul><p
style="text-align: justify;">Das Gesetz sieht keine Protokollierung der Parteiaussagen im Schlichtungsverfahren vor. Im Kanton Z&uuml;rich sind die Friedensrichter ausdr&uuml;cklich angewiesen, Notizen von Aussagen der Parteien nur als Gedankenst&uuml;tzen niederzuschreiben und sp&auml;ter zu vernichten. Werden in der Schlichtungsverhandlung also beweisrelevante Aussagen getroffen, k&ouml;nnen sich die Parteien sp&auml;ter nicht auf ein Pro­tokoll berufen. Dies scheint ein gewichtiger Nachteil. Die Gerichtspraxis wird zeigen, wie weit Mitglieder der Schlichtungsbeh&ouml;rden sp&auml;ter im Hauptprozess als Zeugen angerufen werden k&ouml;nnen – und wie weit sie sich dann noch zu erinnern verm&ouml;gen. Fraglich auch, ob es helfen k&ouml;nnte, eigene Aktennotizen &uuml;ber das Schlichtungsverfahren zu ver­fassen.</p><ul><li><strong>Klagebewilligung:</strong></li></ul><p
style="text-align: justify;">Kommt im Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande, wird der Kl&auml;gerschaft die Klagebewilligung ausgestellt. Jetzt kann die Klage beim sachlich zust&auml;ndigen Gericht eingereicht werden.</p><ul><li><strong>Sachliche Zust&auml;ndigkeit:</strong></li></ul><div
id="attachment_6042" class="wp-caption alignright" style="width: 100px"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/08/Dr.-iur.-Heinz-Heller.jpg"><img
class="size-full wp-image-6042" title="Dr. iur. Heinz Heller" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/08/Dr.-iur.-Heinz-Heller.jpg" alt="Dr. iur. Heinz Heller" width="90" height="135" /></a><p
class="wp-caption-text">Dr. iur. Heinz Heller</p></div><p
style="text-align: justify;">Die sachliche Zust&auml;ndigkeit bleibt nach wie vor Sache der Kantone. In Kantonen, in denen spezialisierte Arbeitsgerichte vorgesehen sind, profitieren die Parteien von der hohen Fachkompetenz der Richter. Im Kanton Z&uuml;rich standen bisher nur in den St&auml;dten Z&uuml;rich und Winterthur Arbeitsgerichte zur Verf&uuml;gung, deren Urteile allerdings in der Fachwelt hohe Ausstrahlungskraft genossen. Neu sind im Kanton Z&uuml;rich f&uuml;r den ganzen Kanton Arbeitsgerichte vorgesehen, denen (bei Streitwerten &uuml;ber 30&#8217;000 Franken) Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter als Beisitzer angeh&ouml;ren. Sobald die Klage eingereicht ist, bleibt das Prozessieren f&uuml;r Streitwerte bis 30&#8217;000 Franken (wie bisher) einfacher, w&auml;hrend die Prozessf&uuml;hrung f&uuml;r h&ouml;here Streitwerte hohe Anforderungen stellt.</p><ul><li><strong>Streitwert bis 30&#8217;000 Franken:</strong></li></ul><p
style="text-align: justify;">Nach Klageeinreichung gelten im Arbeitsrecht f&uuml;r Streitwerte bis 30&#8217;000 Franken besondere Verfahrenserleichterungen, die das Prozessieren vereinfachen.</p><ul><li><strong>Vereinfachtes Verfahren:</strong></li></ul><p
style="text-align: justify;">Der Gesetzgeber beabsichtigte, mit einem vereinfachten Verfahren Regeln aufzustellen, die die Prozessf&uuml;hrung «laientauglich» gestalten, also Anwaltskosten ersparen. So ist das Verfahren beispielsweise vorherrschend m&uuml;ndlich. Weiter soll das Gericht den Parteien aktiv helfen und «durch entsprechende Fragen darauf hin[wirken], dass die Parteien ungen&uuml;gende Angaben zum Sachverhalt erg&auml;nzen und die Beweismittel bezeichnen» (Art. 247 ZPO).</p><ul><li><strong>Sachverhaltsabkl&auml;rung von Amtes wegen:</strong></li></ul><p
style="text-align: justify;">Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und erhebt auch die Beweise von Amtes wegen. Die Richter sind also weder an die Tatsachenbehauptungen der Parteien noch an deren Beweisantr&auml;ge gebunden. Die Parteien d&uuml;rfen sich aber nicht darauf verlassen, sie k&ouml;nnten sich zur&uuml;cklehnen und alle Arbeit dem Gericht &uuml;berlassen. Denn die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht und die Richter sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus auszuforschen.</p><ul><li><strong>Noven:</strong></li></ul><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/08/Die-neue-Zivilprozessordnung-%E2%80%93-Auswirkungen-auf-das-Arbeitsrecht..jpeg"><img
class="alignleft size-full wp-image-6043" title="Die neue Zivilprozessordnung – Auswirkungen auf das Arbeitsrecht." src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/08/Die-neue-Zivilprozessordnung-%E2%80%93-Auswirkungen-auf-das-Arbeitsrecht..jpeg" alt="Die neue Zivilprozessordnung – Auswirkungen auf das Arbeitsrecht." width="182" height="277" /></a>Im Zivilprozess stehen jeder Partei grunds&auml;tzlich zwei (m&uuml;ndliche oder schriftliche) Vortr&auml;ge zu, um ihren Standpunkt darzulegen. Danach wird das Gericht sogenannte «Noven» – also neue Tatsachen und Beweismittel – nur noch ber&uuml;cksichtigen, sofern diese erst nach Abschluss der Parteivortr&auml;ge entstanden sind. Weil aber das Gericht den Sachverhalt im Arbeitsprozess bis 30?000 Franken von Amtes wegen abkl&auml;rt, sind hier Noven auch noch nach Abschluss der Parteivortr&auml;ge zul&auml;ssig – Vergessenes kann also grunds&auml;tzlich nachgetragen werden. Besser scheint allerdings, sorgf&auml;ltig zu prozessieren und alle Argumente fr&uuml;hzeitig aufzuarbeiten und darzulegen.</p><ul><li><strong>Kostenloses Verfahren:</strong></li></ul><p
style="text-align: justify;">F&uuml;r arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis 30&#8217;000 Franken werden keine Gerichtskosten in Rechnung gestellt und es sollte entsprechend auch kein Kostenvorschuss erhoben werden.<strong></strong></p><ul><li><strong>Streitwerte &uuml;ber 30&#8217;000 Franken:</strong></li></ul><p><strong></strong>Streitwerte &uuml;ber 30&#8217;000 Franken werden im ordentlichen Verfahren gef&uuml;hrt.</p><ul><li><strong>Bezeichnung der Beweismittel:</strong></li></ul><p
style="text-align: justify;">Dabei steht der Kl&auml;gerin mit der Klagebegr&uuml;ndung der erste, dem Beklagten der letzte (vierte) Parteivortrag zu. Nach Abschluss der Partei­vortr&auml;ge konnten die Parteien im Kanton Z&uuml;rich bislang in Ruhe ihre Beweispflicht pr&uuml;fen. Erst sp&auml;ter, in einem separaten Beweisverfahren, mussten sie sich aus dem Arsenal ihrer Beweismittel auf die gew&uuml;nschte Auswahl festlegen. Mit der neuen Zivilprozessordnung m&uuml;ssen die Beweismittel bereits mit dem zweiten Parteivortrag abschliessend bezeichnet werden. Den Parteien steht also keine Zeit zur Verf&uuml;gung, die gegenseitigen Vortr&auml;ge in Ruhe zu verarbeiten und erst dann das Beweisverfahren und die Bezeichnung der Beweismittel vorzubereiten. Diese Regelung stellt erh&ouml;hte Anforderungen an das taktische Verhalten der Parteien. Sie sollten sich bereits fr&uuml;h in die gegnerische Prozessposition eindenken. So muss etwa die Kl&auml;gerin ihre Beweismittel sp&auml;testens in ihrem zweiten Vortrag anf&uuml;hren, noch bevor sie den zweiten Vortrag des Beklagten kennt – der ja den letzten Vortrag h&auml;lt. Die Kl&auml;gerin sollte also m&ouml;gliche Standpunkte des Beklagten in seinem zweiten Vortrag gedanklich vorwegnehmen. Ruft die Kl&auml;gerin beispielsweise einen Zeugen an, den dann auch der Beklagte in seinem zweiten Vortrag anruft, fragt sich, ob die Kl&auml;gerin m&ouml;glicherweise den falschen Zeugen angerufen und damit ungewollt Schwachpunkte ihrer eigenen Position offengelegt hat. Gerade in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten stellt sich diese Problematik nicht selten, da naheliegenderweise h&auml;ufig auf Zeugenaussagen von Mitarbeitenden der Arbeitgeberin abzustellen ist. Schon im Mittel­alter scherzte man &uuml;ber solche Zeugen: «Wes Brot ich ess, des Lied ich sing.»</p><ul><li><strong>Kostenvorschuss:</strong></li></ul><p
style="text-align: justify;">Im Kanton Z&uuml;rich wurden die Kosten des Verfahrens bislang erst nach Abschluss des Prozesses von der unterliegenden Partei bezogen. Nach neuer Zivilprozessordnung kann das Gericht nach Klageeinreichung von der Kl&auml;gerin einen Vorschuss bis zur H&ouml;he der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Gewinnt die Kl&auml;gerin den Prozess, muss ihr der Beklagte zwar diesen Vorschuss r&uuml;ckerstatten. Aber wenn der Beklagte nicht zahlen kann, bleibt die Kl&auml;gerin auf ihren Kosten sitzen. Manche bef&uuml;rchten, diese Bestimmung sehe ein Prozessieren nur noch f&uuml;r Reiche vor. Arbeitsrechtlich d&uuml;rfte sich die Vorschusspflicht eher selten zu Lasten klagender Arbeitnehmender richten, da durchschnittliche Arbeitgebende &uuml;ber mehr finanzielle Mittel verf&uuml;gen d&uuml;rften als durchschnittliche Arbeitnehmende. Die Frage nach der Bonit&auml;t kann sich aber stellen, wenn Arbeitgebende gegen Arbeitnehmende klagen, was bekanntlich seltener vorkommt.<strong></strong></p><ul><li><strong>Praxistipp:</strong></li></ul><p
style="text-align: justify;">Die Streitwertgrenze von 30&#8217;000 Franken erweist sich demnach als entscheidende Weiche f&uuml;r leichteres oder erschwerteres Prozessieren. Da ist es gut zu wissen: Man kann die H&ouml;he des Streitwerts und damit die Verfahrensart und das Kostenrisiko beeinflussen, indem eine Forderung vorerst nur teilweise und unter 30&#8217;000 Franken eingeklagt wird. Dies ist zul&auml;ssig und gilt nicht als Rechtsumgehung.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/die-neue-zivilprozessordnung-auswirkungen-auf-das-arbeitsrecht/6039/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Androgyn &#8211; Wo stehen wir bei der Lohngleichheit?</title><link>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/androgyn-wo-stehen-wir-bei-der-lohngleichheit/5915</link> <comments>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/androgyn-wo-stehen-wir-bei-der-lohngleichheit/5915#comments</comments> <pubDate>Mon, 15 Aug 2011 09:16:52 +0000</pubDate> <dc:creator>Markus S</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemein]]></category> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[Gehalt]]></category> <category><![CDATA[Lohn]]></category> <category><![CDATA[Salär]]></category> <category><![CDATA[Androgyn - Wo stehen wir bei der Lohngleichheit?]]></category> <category><![CDATA[BGB Basel - Erfahrung]]></category> <category><![CDATA[die Basler Gesellschaft für Personal-Management]]></category> <category><![CDATA[die bewegt]]></category> <category><![CDATA[gemäss der neusten Lohnstrukturerhebung]]></category> <category><![CDATA[Gleichstellung von Frau und Mann seit 1981 verankert]]></category> <category><![CDATA[Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit]]></category> <category><![CDATA[Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre Gleichstellung vor allem in Familie Ausbildung und Arbeit]]></category> <category><![CDATA[noch immer rund 19 Prozent weniger als Männer]]></category> <category><![CDATA[Schweizerische Bundesverfassung]]></category> <category><![CDATA[sie verdienen in der Privatwirtschaft]]></category> <category><![CDATA[Teufelhof]]></category> <category><![CDATA[ungerechtfertigte Lohndifferenzen. nationalen Frauenstreik]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.personalradar.ch/?p=5915</guid> <description><![CDATA[In der Schweizerischen Bundesverfassung ist das Prinzip der Gleichstellung von Frau und Mann seit 1981 verankert: „Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt f&#252;r ihre Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn f&#252;r gleichwertige Arbeit.“ Eine klare Ansage, die aber anscheinend in zahlreichen Unternehmungen nicht [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<blockquote><p
style="text-align: justify;">In der Schweizerischen Bundesverfassung ist das Prinzip der Gleichstellung von Frau und Mann seit 1981 verankert: <em><strong>„Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt f&uuml;r ihre Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn f&uuml;r gleichwertige Arbeit.“</strong></em></p></blockquote><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.bgp-basel.ch/"><img
class="alignleft size-full wp-image-5916" title="BGB Basel - Erfahrung, die bewegt" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/08/BGB-Basel-Erfahrung-die-bewegt.gif" alt="BGB Basel - Erfahrung, die bewegt" width="305" height="51" /></a>Eine klare Ansage, die aber anscheinend in zahlreichen Unternehmungen nicht verstanden worden ist, denn vor 19 Jahren kam es, weiterhin ungerechtfertigten Lohndifferenzen wegen, zum nationalen Frauenstreik. Und wo stehen viele Frauen heute, 2011? Sie verdienen in der Privatwirtschaft, gem&auml;ss der neusten Lohnstrukturerhebung, noch immer rund 19 Prozent weniger als M&auml;nner.</p><p
style="text-align: justify;">Die Basler Gesellschaft f&uuml;r Personal-Management bietet am 18. August 2011 im <a
title="Teufelhof Basel" href="http://www.teufelhof.com/de/teufelhof.html" target="_blank">Teufelhof</a> einen interessanten Vortrag betreffend der Lohngleichheit, die zwar in der Bundesverfassung verankert ist, aber in der Praxis nach wie vor nicht respektiert wird.  Die Anmeldefrist l&auml;uft am 16. August 2011 ab. Falls Sie interessiert sind, dann geht es mit diesem <a
title="Androgyn - Wo stehen wir bei der Lohngleichheit" href="http://www.bgp-basel.ch/" target="_blank"><span
style="text-decoration: underline;"><strong>LINK</strong></span></a> gleich zur Anmeldung.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/androgyn-wo-stehen-wir-bei-der-lohngleichheit/5915/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Und sie ward nie mehr gesehen – fristloses Verlassen der Arbeitsstelle.</title><link>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/und-sie-ward-nie-mehr-gesehen-fristloses-verlassen-der-arbeitsstelle/5846</link> <comments>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/und-sie-ward-nie-mehr-gesehen-fristloses-verlassen-der-arbeitsstelle/5846#comments</comments> <pubDate>Thu, 11 Aug 2011 12:13:17 +0000</pubDate> <dc:creator>HRToday</dc:creator> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[Arbeitsfähigkeit]]></category> <category><![CDATA[Arbeitsplatz unentschuldigt fern]]></category> <category><![CDATA[Arbeitsunfähigkeit]]></category> <category><![CDATA[Art. 337d OR]]></category> <category><![CDATA[Arztzeugnis]]></category> <category><![CDATA[das Fernbleiben von der Arbeit]]></category> <category><![CDATA[der Arbeit fernbleiben]]></category> <category><![CDATA[ein Viertel des Monatslohnes]]></category> <category><![CDATA[Entscheid des Bundesgerichts]]></category> <category><![CDATA[Erbringung von Arbeitsleistung bewusst absichtlich endgültig verweigert]]></category> <category><![CDATA[Ersatz weiteren Schadens verlangen]]></category> <category><![CDATA[falsches Arztzeugnis]]></category> <category><![CDATA[fristlos verlassen]]></category> <category><![CDATA[fristlose Vertragsauflösung]]></category> <category><![CDATA[fristloses Verlassen der Arbeitsstelle]]></category> <category><![CDATA[hausärztlichen Attest eine Arbeitsfähigkeit]]></category> <category><![CDATA[Informationsproblem]]></category> <category><![CDATA[JAR 2010]]></category> <category><![CDATA[Kontrollmassnahme]]></category> <category><![CDATA[Krankheit]]></category> <category><![CDATA[Kündigung aussprechen]]></category> <category><![CDATA[ohne vorgängige Verwarnung und Arbeitsaufforderung nicht als fristlose Vertragsauflösung durch den Arbeitnehmer betrachtet werden kann]]></category> <category><![CDATA[OR 337d Abs. 1]]></category> <category><![CDATA[Rechtsverletzungsbusse]]></category> <category><![CDATA[renitent]]></category> <category><![CDATA[S. 301]]></category> <category><![CDATA[Treu und Glauben]]></category> <category><![CDATA[Und sie ward nie mehr gesehen – fristloses Verlassen der Arbeitsstelle]]></category> <category><![CDATA[unentschuldigte Absenz]]></category> <category><![CDATA[Unfall]]></category> <category><![CDATA[Vertragsbruch]]></category> <category><![CDATA[Vertrauensarzt]]></category> <category><![CDATA[Verweigerung der Arbeitsleistung]]></category> <category><![CDATA[ärztliches Attest]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.personalradar.ch/?p=5846</guid> <description><![CDATA[Bleibt ein Angestellter seinem Arbeitsplatz unentschuldigt fern, kann die Arbeitgeberin nicht von einer fristlosen Vertragsaufl&#246;sung ausgehen. Hier erfahren Sie, was in einem solchen Fall zu tun ist (ein Beitrag von: Gregor Ruh, HR Today) Fristloses Verlassen der Arbeitsstelle im Sinne von Art. 337d OR setzt voraus, dass der Arbeitnehmer trotz laufenden Arbeitsverh&#228;ltnisses die weitere Erbringung [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/08/HR-Today2.jpeg"><img
class="alignleft size-full wp-image-5849" title="HR Today" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/08/HR-Today2.jpeg" alt="HR Today" width="129" height="23" /></a>Bleibt ein Angestellter seinem Arbeitsplatz unentschuldigt fern, kann die Arbeitgeberin nicht von einer fristlosen Vertragsaufl&ouml;sung ausgehen.</strong> Hier erfahren Sie, was in einem solchen Fall zu tun ist (ein Beitrag von: <a
title="HR Today" href="http://www.hrtoday.ch" target="_blank">Gregor Ruh, HR Today</a>)</p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Fristloses Verlassen der Arbeitsstelle im Sinne von Art. 337d OR setzt voraus, dass der Arbeitnehmer trotz laufenden Arbeitsverh&auml;ltnisses die weitere Erbringung seiner Arbeitsleistung bewusst, absichtlich und endg&uuml;ltig verweigert. Der Arbeitgeber ist dabei h&auml;ufig vor ein Informationsproblem gestellt: Teilt der Mitarbeiter nicht ausdr&uuml;cklich mit, dass er die Stelle endg&uuml;ltig und dauerhaft verl&auml;sst, muss der Arbeitgeber davon ausgehen, er sei unverschuldet wegen Krankheit oder Unfall der Arbeit ferngeblieben.</p><blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong>Verl&auml;sst der Arbeitnehmer die Arbeitsstelle und begr&uuml;ndet dies mit einer Krankheit, kann der Arbeitgeber nicht einfach die K&uuml;ndigung aussprechen.</strong> Auch dann nicht, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Arbeitnehmer tats&auml;chlich krank ist, und auch dann nicht, wenn dieser seine Behauptung nicht mit einem Arztzeugnis belegt.</p></blockquote><p>Vielmehr hat der Arbeitgeber den Mitarbeiter zur Wiederaufnahme der Arbeit anzuhalten oder muss von ihm ein Arztzeugnis verlangen, es sei denn, aufgrund der gesamten Umst&auml;nde erscheine dies von vornherein als sinnlos</p><ul><li>etwa wenn der Mitarbeiter verreist,</li><li>eine andere T&auml;tigkeit aufnimmt oder</li><li>sich schon vermehrt als renitent gezeigt hat</li></ul><p
style="text-align: justify;">Reicht der Arbeitnehmer ein Arztzeugnis ein, ist nach Treu und Glauben grunds&auml;tzlich nicht davon auszugehen, er wolle die Arbeitsstelle fristlos verlassen. Hegt der Arbeitgeber Zweifel an der Richtigkeit des Arztzeugnisses, kann er verlangen, dass dessen Richtigkeit von einem Vertrauensarzt &uuml;berpr&uuml;ft wird.</p><p><strong>Falsches Arztzeugnis beweist noch keine Absicht des Arbeitnehmers</strong></p><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/08/Und-sie-ward-nie-mehr-gesehen-%E2%80%93-fristloses-Verlassen-der-Arbeitsstelle..jpeg"><img
class="alignright size-full wp-image-5850" title="Und sie ward nie mehr gesehen – fristloses Verlassen der Arbeitsstelle." src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/08/Und-sie-ward-nie-mehr-gesehen-%E2%80%93-fristloses-Verlassen-der-Arbeitsstelle..jpeg" alt="Und sie ward nie mehr gesehen – fristloses Verlassen der Arbeitsstelle." width="260" height="194" /></a>elbst wenn mittels vertrauens&auml;rztlicher Untersuchung der Nachweis gelingt, dass der Arbeitnehmer entgegen den Angaben im Arztzeugnis tats&auml;chlich seiner Arbeit ganz oder teilweise h&auml;tte nachkommen k&ouml;nnen, so m&uuml;sste der Arbeitgeber zus&auml;tzlich den Nachweis erbringen, dass sich der Arbeitnehmer dessen bewusst war. Nur wenn der Arbeitnehmer bewusst ein unzutreffendes Arztzeugnis als Vorwand benutzt h&auml;tte, stellt sich die Frage, ob das Verhalten allenfalls als fristloses Verlassen der Arbeitsstelle zu qualifizieren w&auml;re. Soweit dieser Nachweis nicht gelingt, kann der Arbeitgeber das Fernbleiben von der Arbeit nicht als Verlassen der Arbeitsstelle qualifizieren. Glaubt der Arbeitnehmer, sein eingereichtes Arztzeugnis treffe zu, so l&auml;ge ein allf&auml;lliger Fehler beim Hausarzt. Selbst wenn sich das Zeugnis des Hausarztes als objektiv falsch erwiese, w&auml;re damit der Nachweis, dass dies dem Arbeitnehmer bewusst oder gar von ihm beabsichtigt war, nicht erbracht.</p><p><strong>F&uuml;r die eine Arbeitsstelle arbeitsunf&auml;hig, f&uuml;r die andere nicht</strong></p><p
style="text-align: justify;">Zudem ist Folgendes zu beachten: Wenn ein Arzt einem Patienten zuhanden des Arbeitgebers eine volle Arbeitsunf&auml;higkeit bescheinigt, bezieht sich dies auf die vom Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstelle zu verrichtende T&auml;tigkeit. Geht der Arbeitnehmer mehreren Besch&auml;ftigungen nach, ist sehr wohl denkbar, dass er f&uuml;r die an der einen Arbeitsstelle zu verrichtenden T&auml;tigkeiten 100 Prozent arbeitsunf&auml;hig ist, w&auml;hrend seine T&auml;tigkeit an der anderen Arbeitsstelle nicht in gleichem Masse beeintr&auml;chtigt wird. Zwar kann bisweilen aus dem Verhalten des Arbeitnehmers auf sein Wissen geschlossen werden, dass er arbeitsf&auml;hig ist (zum Beispiel wenn jemand wegen Knieschmerzen arbeitsunf&auml;hig geschrieben ist und trotzdem ein Dach repariert). Dies setzt aber voraus, dass sich die F&auml;higkeit, die an der Arbeitsstelle zu verrichtende Arbeit auszuf&uuml;hren, aus der tats&auml;chlich ausge&uuml;bten T&auml;tigkeit ableiten l&auml;sst. (Bundesgericht vom 12. Mai 2009, in JAR 2010, S. 301)</p><p><strong>Fazit – und was beim fristlosen Verlassen der Arbeitsstelle zu tun ist</strong></p><p
style="text-align: justify;">Dieser Entscheid des Bundesgerichts verdeutlicht, dass eine unentschuldigte Absenz ohne vorg&auml;ngige Verwarnung und Arbeitsaufforderung nicht als fristlose Vertragsaufl&ouml;sung durch den Arbeitnehmer betrachtet werden kann.</p><blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong>Der Arbeitgeber darf grunds&auml;tzlich erst bei einer trotz Verwarnung andauernden Verweigerung der Arbeitsleistung von einem bewussten, absichtlichen und endg&uuml;ltigen Vertragsbruch ausgehen.</strong></p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Der Arbeitgeber hat aber das Recht, ein &auml;rztliches Attest durch eine vertrauens&auml;rztliche Untersuchung &uuml;berpr&uuml;fen zu lassen, und der Arbeitnehmer hat eine solche Kontrollmassnahme zu befolgen. Es liegt jedoch beim Arbeitgeber zu beweisen, dass sich der Arbeitnehmer seiner Arbeitsf&auml;higkeit bewusst war, wenn die vertrauens&auml;rztlichen Feststellungen entgegen dem haus&auml;rztlichen Attest eine Arbeitsf&auml;higkeit ergeben. Zudem betrifft eine attestierte Arbeitsunf&auml;higkeit die beim Arbeitgeber zu leistende Arbeit und schliesst nicht zwangsl&auml;ufig andere Erwerbst&auml;tigkeiten aus.</p><p
style="text-align: justify;">Verl&auml;sst der Arbeitnehmer die Stelle aber tats&auml;chlich ohne wichtigen Grund fristlos, kann der Arbeitgeber eine Rechtsverletzungsbusse in H&ouml;he von einem Viertel des Monatslohnes sowie Ersatz weiteren Schadens verlangen (OR 337d Abs. 1). <strong>Das Unternehmen kann den Viertel mit dem Lohn verrechnen.</strong> F&auml;llt diese M&ouml;glichkeit weg, muss es innerhalb von 30 Tagen seit dem unberechtigten Verlassen der Stelle durch Klage oder Betreibung seine Anspr&uuml;che gegen den Arbeitnehmer geltend machen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens w&auml;re einzuklagen, zu beziffern und zu beweisen.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/und-sie-ward-nie-mehr-gesehen-fristloses-verlassen-der-arbeitsstelle/5846/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Kunden abwerben – Was d&#252;rfen die ehemaligen Mitarbeitenden?</title><link>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/kunden-abwerben-was-durfen-die-ehemaligen-mitarbeitenden/5801</link> <comments>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/kunden-abwerben-was-durfen-die-ehemaligen-mitarbeitenden/5801#comments</comments> <pubDate>Mon, 08 Aug 2011 13:55:53 +0000</pubDate> <dc:creator>HRToday</dc:creator> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[Abwerbungshandlung. unlauter im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sein]]></category> <category><![CDATA[Abwerbungshandlungen]]></category> <category><![CDATA[arbeitsvertragliche Treuepflicht]]></category> <category><![CDATA[bisher betreute Kunden mitnehmen]]></category> <category><![CDATA[die blosse Vorbereitung einer konkurrenzierenden Tätigkeit]]></category> <category><![CDATA[ein Abwerbeverbot]]></category> <category><![CDATA[eine vertragliche Erweiterung der nachvertraglichen Geheimhaltungspflicht vereinbaren]]></category> <category><![CDATA[Geheimhaltungspflicht]]></category> <category><![CDATA[geheimnisgeschützte Kundendaten]]></category> <category><![CDATA[gesetzliche Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers]]></category> <category><![CDATA[Grauzone]]></category> <category><![CDATA[Konkurrenzverbot]]></category> <category><![CDATA[Kunden abwerben – Was dürfen die ehemaligen Mitarbeitenden?]]></category> <category><![CDATA[Kunden aktiv abwerben – erlaubt]]></category> <category><![CDATA[Kunden neutral über den Austritt informieren]]></category> <category><![CDATA[Kundendaten selbst rekonstruieren]]></category> <category><![CDATA[Kundenkontakt]]></category> <category><![CDATA[Kundenkreis]]></category> <category><![CDATA[Kundenlisten mitnehmen – verboten]]></category> <category><![CDATA[Mitteilungsverbot]]></category> <category><![CDATA[nachvertragliche Geheimhaltungspflicht]]></category> <category><![CDATA[Nennung des neuen Arbeitgebers ist zulässig]]></category> <category><![CDATA[Rechtsauffassung]]></category> <category><![CDATA[Schutzbestimmungen]]></category> <category><![CDATA[Straftatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses]]></category> <category><![CDATA[Treuebruch]]></category> <category><![CDATA[Treuepflicht]]></category> <category><![CDATA[Verletzung der Treuepflicht]]></category> <category><![CDATA[Vertragsbeendigung]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.personalradar.ch/?p=5801</guid> <description><![CDATA[Verl&#228;sst ein Mitarbeiter mit Kundenkontakt seinen Arbeitgeber, will er meist seine bisher betreuten Kunden mitnehmen. Laut Treuepflicht darf er keine Abwerbungshandlungen vornehmen. Wann aber gilt eine Handlung als abwerbend? Seine Kunden neutral &#252;ber den Austritt informieren darf er. Hier aber beginnt die Grauzone bereits, denn was ist schon neutral? (Ein Beitrag von: Karin B&#252;rgi, HR [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong><a
href="http://www.hrtoday.ch"><img
class="alignleft size-full wp-image-5802" title="HR Today" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/08/HR-Today.jpeg" alt="HR Today" width="129" height="23" /></a>Verl&auml;sst ein Mitarbeiter mit Kundenkontakt seinen Arbeitgeber, will er meist seine bisher betreuten Kunden mitnehmen.</strong> Laut Treuepflicht darf er keine Abwerbungshandlungen vornehmen. Wann aber gilt eine Handlung als abwerbend? Seine Kunden neutral &uuml;ber den Austritt informieren darf er. Hier aber beginnt die Grauzone bereits, denn was ist schon neutral? (Ein Beitrag von: <a
title="HR Today" href="http://www.hrtoday.ch" target="_blank">Karin B&uuml;rgi, HR Today</a>)</p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht folgt, dass Abwerbungshandlungen w&auml;hrend des noch laufenden Arbeitsverh&auml;ltnisses einen unzul&auml;ssigen Treuebruch darstellen. Schwierigkeiten bereitet in der Praxis aber oft die Frage, wann denn &uuml;berhaupt eine rechtlich relevante Abwerbungshandlung vorliegt. Dies gilt umso mehr, als nach heutiger Rechtsauffassung die blosse Vorbereitung einer konkurrenzierenden T&auml;tigkeit f&uuml;r die Zeit nach Aufl&ouml;sung des Arbeitsverh&auml;ltnisses als zul&auml;ssig erachtet wird.</p><p
style="text-align: justify;">Treuwidrig ist sicher ein Kundenkontakt des Arbeitnehmers, der direkt darauf abzielt, den Kunden f&uuml;r sich selber oder zugunsten des neuen Arbeitgebers abzuwerben. Dies kann dadurch geschehen, dass der Arbeitnehmer die Dienstleistungen oder Produkte seines zuk&uuml;nftigen Arbeitgebers anpreist. Eine so direkte Vorgehensweise wird jedoch, zumindest solange das Arbeitsverh&auml;ltnis noch andauert, eher die Ausnahme sein. Oft ist dies auch gar nicht erforderlich, da es h&auml;ufig bereits gen&uuml;gt, wenn der Arbeitnehmer seinen Kunden den bevorstehenden Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber mitteilt.</p><p
style="text-align: justify;">Auch wenn die Kontaktaufnahme mit dem Kunden als solche noch keine Verletzung der Treuepflicht darstellt, hat sich der Arbeitnehmer dabei aber zur&uuml;ckzuhalten. Er hat sich auf die m&ouml;glichst neutrale Mitteilung seines Austritts zu beschr&auml;nken. <strong>Bereits die Nennung des neuen Arbeitgebers kann heikel sein.</strong> Dies jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer von sich aus den Kontakt sucht, er den Kunden also aktiv kontaktiert. Hakt der Kunde dagegen aus eigener Initiative nach, nachdem ihm der Arbeitnehmer seinen Weggang mitgeteilt hat, ist davon auszugehen, dass die Nennung des neuen Arbeitgebers zul&auml;ssig ist. Auf jeden Fall hat sich der Arbeitnehmer auf den von ihm selber pers&ouml;nlich betreuten Kundenkreis zu beschr&auml;nken. Eine systematische Information s&auml;mtlicher Kunden des bisherigen Arbeitgebers, also auch solcher, mit denen der Arbeitnehmer pers&ouml;nlich nichts zu tun hat, m&uuml;sste als Verletzung der Treuepflicht gewertet werden.</p><p><strong>Kunden aktiv abwerben – erlaubt. Kundenlisten mitnehmen – verboten.</strong></p><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/08/Kunden-abwerben-%E2%80%93-Was-d%C3%BCrfen-die-ehemaligen-Mitarbeitenden1.jpg"><img
class="alignright size-full wp-image-5805" title="Kunden abwerben – Was d&uuml;rfen die ehemaligen Mitarbeitenden?" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/08/Kunden-abwerben-%E2%80%93-Was-d%C3%BCrfen-die-ehemaligen-Mitarbeitenden1.jpg" alt="Kunden abwerben – Was d&uuml;rfen die ehemaligen Mitarbeitenden?" width="175" height="132" /></a>Grunds&auml;tzlich endet die Treuepflicht mit Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses. Eine Ausnahme besteht in der &uuml;ber die Vertragsbeendigung hinaus geltenden gesetzlichen Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers. Danach unterstehen geheim zu haltende Tatsachen, zu denen in der Regel Kundenkenntnisse des Arbeitnehmers geh&ouml;ren, auch nach Vertragsbeendigung noch so weit einer Geheimhaltungspflicht, als dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.</p><p
style="text-align: justify;">Strittig ist, ob die nachvertragliche Geheimhaltungspflicht dem Arbeitnehmer nicht nur die Mitteilung geheimnisgesch&uuml;tzter Kundendaten an Dritte, insbesondere den neuen Arbeitgeber, sondern auch deren eigene Verwertung (zum Beispiel im Rahmen einer selbst&auml;ndigen T&auml;tigkeit) verbietet. In neuerer Zeit wird die Meinung vertreten, dass nachvertraglich nur noch ein sogenanntes Mitteilungsverbot gelten soll, w&auml;hrend dem Arbeitnehmer die eigene Verwertung der geheimen Kenntnisse gestattet sei.</p><blockquote><p
style="text-align: justify;">Dem ausgeschiedenen Mitarbeiter soll somit generell erlaubt sein, seine Kundenkenntnisse nach einem Stellenwechsel f&uuml;r sich selbst zu verwerten, das heisst die bisherigen Kunden anzugehen und aktiv abzuwerben. Dabei ist es dem Arbeitnehmer aber nicht erlaubt, Kundenlisten oder sonstige Unterlagen mit entsprechenden Angaben mitzunehmen. <strong>Er muss die ihm noch im Ged&auml;chtnis pr&auml;senten Kundendaten selbst rekonstruieren.</strong></p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Steht die Offenbarung von Kenntnissen des Arbeitsnehmers &uuml;ber Kunden des fr&uuml;heren Arbeitgebers an Dritte in Frage, wird jeweils im Einzelfall anhand der konkreten Umst&auml;nde zu pr&uuml;fen sein, inwieweit die Abw&auml;gung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Mitteilungsverbot rechtfertigt. In vielen F&auml;llen wird der Fortbestand des Mitteilungsverbots zumindest f&uuml;r eine begrenzte Zeit nach Vertragsbeendigung zu bejahen sein. Offenbart der Arbeitnehmer seine Kundenkenntnisse dem neuen Arbeitgeber, kann zudem auch der Straftatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Gesch&auml;ftsgeheimnisses erf&uuml;llt sein. Treten besondere Umst&auml;nde hinzu, kann eine Abwerbungshandlung weiter auch unlauter im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sein, so beispielsweise bei der Verwendung von dem alten Arbeitgeber geh&ouml;renden Kundenlisten oder der Verleitung der Kunden zum Vertragsbruch gegen&uuml;ber dem fr&uuml;heren Arbeitgeber.</p><p><strong>Firma kann sich durch vertragliche Abwerbeverbote sch&uuml;tzen</strong></p><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/08/Firma-kann-sich-durch-vertragliche-Abwerbeverbote-sch%C3%BCtzen.jpeg"><img
class="alignleft size-full wp-image-5806" title="Firma kann sich durch vertragliche Abwerbeverbote sch&uuml;tzen" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/08/Firma-kann-sich-durch-vertragliche-Abwerbeverbote-sch%C3%BCtzen.jpeg" alt="Firma kann sich durch vertragliche Abwerbeverbote sch&uuml;tzen" width="317" height="102" /></a>Will der Arbeitgeber Abwerbungen durch ausgeschiedene Mitarbeiter verhindern, muss er besondere, &uuml;ber das Vertragsende hinaus geltende vertragliche Vereinbarungen treffen. So kann er schriftlich ein (nachvertragliches) Konkurrenzverbot, ein Abwerbeverbot oder eine vertragliche Erweiterung der nachvertraglichen Geheimhaltungspflicht vereinbaren. F&uuml;r die beiden letztgenannten Vereinbarungen wird jeweils zu pr&uuml;fen sein, ob sie in ihrer Wirkung nicht einem Konkurrenzverbot gleichkommen und deshalb die entsprechenden gesetzlichen Schutzbestimmungen greifen.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/kunden-abwerben-was-durfen-die-ehemaligen-mitarbeitenden/5801/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>&#220;ber den sachlichen Umgang mit einer emotionalen Bindung.</title><link>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/uber-den-sachlichen-umgang-mit-einer-emotionalen-bindung/5587</link> <comments>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/uber-den-sachlichen-umgang-mit-einer-emotionalen-bindung/5587#comments</comments> <pubDate>Mon, 04 Jul 2011 06:58:47 +0000</pubDate> <dc:creator>HRToday</dc:creator> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[Anwesenheit von Tieren am Arbeitsplatz]]></category> <category><![CDATA[Arbeitsgesetz]]></category> <category><![CDATA[ArG]]></category> <category><![CDATA[Art. 276 Abs. 2 und Art. 301 Abs. 1 ZGB]]></category> <category><![CDATA[Art. 319 ff. OR]]></category> <category><![CDATA[Art. 323 Abs. 4 OR]]></category> <category><![CDATA[Art. 324a OR]]></category> <category><![CDATA[Art. 328 Abs. 1 OR]]></category> <category><![CDATA[Art. 329 Abs. 4 OR]]></category> <category><![CDATA[Art. 36 Abs. 3 ArG]]></category> <category><![CDATA[Art. 36 ArG]]></category> <category><![CDATA[Art. 641a ZGB]]></category> <category><![CDATA[ausgleichend]]></category> <category><![CDATA[berufstätige Tierhalter]]></category> <category><![CDATA[Blindenführhund]]></category> <category><![CDATA[Blutdruck senkend]]></category> <category><![CDATA[das Halten von Haustieren wird vom Bundesgericht bis heute nicht zum Schutzbereich der persönlichen Freiheit gezählt]]></category> <category><![CDATA[das Mitbringen von Tieren an den Arbeitsplatz nicht prinzipiell zu verbieten]]></category> <category><![CDATA[das Schweizerische Zivilgesetzbuch]]></category> <category><![CDATA[der positive Einfluss von Tieren kann aber nicht verleugnet werden]]></category> <category><![CDATA[die Gesundheit des Tieres gefährdet ist]]></category> <category><![CDATA[die Pflicht der Eltern]]></category> <category><![CDATA[die Tiere nehmen für ihre Halter einen mit Kindern vergleichbaren Status ein]]></category> <category><![CDATA[die Vorschriften des Sachenrechts weiterhin auch für Tiere anwendbar sind]]></category> <category><![CDATA[die Waagschale zugunsten des Mitarbeiters und seines Haustiers kippen]]></category> <category><![CDATA[eine Schranke findet dieses Weisungsrecht des Arbeitgebers in Art. 328 OR]]></category> <category><![CDATA[Einzelarbeitsvertrag]]></category> <category><![CDATA[Erbrecht]]></category> <category><![CDATA[erkrankt ein Tier ist der Halter gemäss Art. 3 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) und Art. 3 Abs. 3 Tierschutzverordnung dazu verpflichtet es unverzüglich seinem Zustand entsprechend unterzubringen zu pf]]></category> <category><![CDATA[exotische Hausgenossen]]></category> <category><![CDATA[Fische]]></category> <category><![CDATA[Frauchen]]></category> <category><![CDATA[Futter]]></category> <category><![CDATA[Gewährung eines Vorschusses]]></category> <category><![CDATA[Güterabwägung]]></category> <category><![CDATA[Haftpflichtrecht]]></category> <category><![CDATA[Herrchen]]></category> <category><![CDATA[Hunde]]></category> <category><![CDATA[im Familienrecht verankerte Kindeswohl]]></category> <category><![CDATA[ist ein Kind erkrankt sieht das Arbeitsgesetz vor dass zur Betreuung ein Elternteil für begrenzte Zeit zu Hause bleiben kann]]></category> <category><![CDATA[Katzen]]></category> <category><![CDATA[keinen Rechtsanspruch das Haustier mit an den Arbeitsplatz nehmen zu dürfen]]></category> <category><![CDATA[klare rechtliche Regelung]]></category> <category><![CDATA[Kompetenz des Arbeitgebers]]></category> <category><![CDATA[Lohnfortzahlungspflicht]]></category> <category><![CDATA[Lohnvorschuss in Höhe der bereits geleisteten Arbeit (inklusive Pro-rata-Anspruch auf den 13. Monatslohn]]></category> <category><![CDATA[motivierend und sogar gegen Depressionen wirken]]></category> <category><![CDATA[Nager]]></category> <category><![CDATA[Notfall]]></category> <category><![CDATA[Obligationenrecht]]></category> <category><![CDATA[OR]]></category> <category><![CDATA[Pflicht zur Fürsorge für die Gesundheit eines Arbeitnehmers bewusst ist]]></category> <category><![CDATA[Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Bezug auf Haustiere]]></category> <category><![CDATA[Rechtslage durchaus mit den Bestimmungen zur Pflege eines kranken Kindes vergleichbar]]></category> <category><![CDATA[Schuldbetreibungs- und Konkursrecht]]></category> <category><![CDATA[Stiftung für das Tier im Recht]]></category> <category><![CDATA[Stress abbauend]]></category> <category><![CDATA[Tierarzt]]></category> <category><![CDATA[Tierarzt- oder Tierspitalkosten]]></category> <category><![CDATA[Tierarztkosten]]></category> <category><![CDATA[Tiere nun nicht mehr als Sachen gelten]]></category> <category><![CDATA[Tiere werden im Schweizer Recht seit April 2003 nicht mehr als Sachen qualifiziert]]></category> <category><![CDATA[Tierschutzgesetzes]]></category> <category><![CDATA[Umgebung zu einer allgemein besseren Atmosphäre beitragen]]></category> <category><![CDATA[vermittelnd wirken können]]></category> <category><![CDATA[Verpflichtung zur Leistung von Überstunden oder Überzeit]]></category> <category><![CDATA[veränderten Status der Tiere Rechnung tragen]]></category> <category><![CDATA[veterinärmedizinische Behandlung]]></category> <category><![CDATA[veterinärmedizinisches Attest]]></category> <category><![CDATA[viele Studien belegen die gesundheitsfördernde Wirkung von Haustieren auf den Menschen]]></category> <category><![CDATA[Vorschuss auf Lohn verlangen]]></category> <category><![CDATA[Vögel]]></category> <category><![CDATA[was aber gilt wenn das geliebte Haustier eines Arbeitnehmers dringend zum Tierarzt muss]]></category> <category><![CDATA[wird oder kann sich das Tier am Arbeitsplatz überhaupt wohl fühlen]]></category> <category><![CDATA[Über den sachlichen Umgang mit einer emotionalen Bindung]]></category> <category><![CDATA[ZGB]]></category> <category><![CDATA[zumutbare Lösung für die Pflege und Unterbringung]]></category> <category><![CDATA[Zumutbarkeit]]></category><guid
isPermaLink="false">http://www.personalradar.ch/?p=5587</guid> <description><![CDATA[Cli.gs Ist ein Kind erkrankt, sieht das Arbeitsgesetz vor, dass zur Betreuung ein Elternteil f&#252;r begrenzte Zeit zu Hause bleiben kann. Was aber gilt, wenn das geliebte Haustier eines Arbeitnehmers dringend zum Tierarzt muss? Hat dann der Arbeitgeber die daf&#252;r ben&#246;tigte Freizeit ebenfalls zu gew&#228;hren? (Ein Beitrag von: Esther Geisser, HR Today) Tiere werden im [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<div
class="cltw_container"><a
class="cltw_toggle" href="#"><img
src="http://www.personalradar.ch/wp-content/plugins/cligs-and-tweet/cligs-icon.png" />Cli.gs</a><form
class="cltw_link" action="#" style="display: none;"><input
type="text" value="http://cli.gs/xpdaN" /></form></div><blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong><a
href="http://www.hrtoday.ch"><img
class="alignleft size-full wp-image-5588" title="HR Today" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/07/HR-Today.jpeg" alt="HR Today" width="215" height="38" /></a>Ist ein Kind erkrankt, sieht das Arbeitsgesetz vor, dass zur Betreuung ein Elternteil f&uuml;r begrenzte Zeit zu Hause bleiben kann. </strong>Was aber gilt, wenn das geliebte Haustier eines Arbeitnehmers dringend zum Tierarzt muss? Hat dann der Arbeitgeber die daf&uuml;r ben&ouml;tigte Freizeit ebenfalls zu gew&auml;hren? (Ein Beitrag von: Esther Geisser, <a
title="HR Today" href="http://www.hrtoday.ch" target="_blank">HR Today</a>)</p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Tiere werden im Schweizer Recht seit April 2003 nicht mehr als Sachen qualifiziert. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) wurde hierzu um einen entsprechenden Artikel erg&auml;nzt: Der neue Art. 641a ZGB bestimmt, dass Tiere nun nicht mehr als Sachen gelten, dass jedoch die Vorschriften des Sachenrechts weiterhin auch f&uuml;r Tiere anwendbar sind, soweit keine besonderen Regelungen bestehen. Verschiedene neue Bestimmungen haben in der Folge Einzug in die Schweizer Gesetzgebung gefunden. So wurde beispielsweise nicht nur im Sachenrecht, sondern auch im Erbrecht, im Haftpflichtrecht sowie im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht dem ver&auml;nderten Status der Tiere Rechnung getragen.</p><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/07/&Uuml;ber-den-sachlichen-Umgang-mit-einer-emotionalen-Bindung.jpg"><img
class="alignleft size-full wp-image-5589" title="&Uuml;ber den sachlichen Umgang mit einer emotionalen Bindung" src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/07/&Uuml;ber-den-sachlichen-Umgang-mit-einer-emotionalen-Bindung.jpg" alt="&Uuml;ber den sachlichen Umgang mit einer emotionalen Bindung" width="230" height="154" /></a><strong>Explizite Bestimmungen in Bezug auf Tiere finden sich bislang jedoch nicht im Arbeitsrecht. </strong>Weder Arbeitsgesetz (ArG) noch Obligationenrecht (OR) geben Auskunft &uuml;ber die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Bezug auf Haustiere. Andererseits sehen sich Vorgesetzte und Personalfachleute vermehrt mit der Frage konfrontiert, welchen Einfluss denn die Tiere ihrer Mitarbeitenden auf das Arbeitsverh&auml;ltnis haben k&ouml;nnten.</p><p
style="text-align: justify;">Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht in der Regel ein Einzelarbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR. Der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitskraft auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt dem Arbeitgeber zur Verf&uuml;gung. Er ordnet sich dabei dem Betrieb des Arbeitgebers unter, muss die Arbeit sorgf&auml;ltig verrichten und Weisungen des Arbeitgebers nach Treu und Glauben Folge leisten, sofern diese mit der Arbeit in Zusammenhang stehen und zumutbar sind. <strong>Eine Schranke findet dieses Weisungsrecht des Arbeitgebers in Art. 328 OR, welcher besagt, dass der Arbeitgeber die Pers&ouml;nlichkeit und Gesundheit des Arbeitnehmers zu sch&uuml;tzen und die Sittlichkeit zu wahren hat</strong>. Der Schutz der Pers&ouml;nlichkeit beinhaltet die Achtung vor der Individualit&auml;t des Mitarbeitenden in k&ouml;rperlicher, geistiger und seelischer Hinsicht. Der so umrissene Schutzbereich besteht jedoch nicht absolut, sondern kann in Konkurrenz zu den Interessen des Arbeitgebers stehen; dabei muss aber jede Einschr&auml;nkung der Pers&ouml;nlichkeitsrechte des Mitarbeiters durch den Zweck des Arbeitsverh&auml;ltnisses begr&uuml;ndet sein. Ob eine Einschr&auml;nkung zumutbar ist, setzt also jeweils eine G&uuml;terabw&auml;gung voraus.</p><p><strong> Das Halten von Haustieren wird vom Bundesgericht bis heute nicht zum Schutzbereich der pers&ouml;nlichen Freiheit gez&auml;hlt. </strong></p><p
style="text-align: justify;">Ein Mitarbeiter, der sein Haustier zur Arbeit mitnehmen will, kann sich somit nicht darauf berufen. Es ist zu Recht zu bezweifeln, dass jemand in seiner psychischen oder physischen Integrit&auml;t alleine dadurch verletzt wird, dass er sein Haustier zu Hause lassen muss. Ausnahmen gibt es nat&uuml;rlich auch hier, wenn es sich beispielsweise um einen blinden Mitarbeiter mit seinem Blindenf&uuml;hrhund handelt.</p><blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong>Es gibt also keinen Rechtsanspruch darauf, das Haustier mit an den Arbeitsplatz nehmen zu d&uuml;rfen.</strong> Grunds&auml;tzlich liegt es demnach in der Kompetenz des Arbeitgebers zu entscheiden, ob er die Anwesenheit von Tieren am Arbeitsplatz zulassen will oder nicht.</p></blockquote><p
style="text-align: justify;"><strong>Der positive Einfluss von Tieren kann aber nicht verleugnet werden.</strong> Viele Studien belegen die gesundheitsf&ouml;rdernde Wirkung von Haustieren auf den Menschen: Sie sollen Stress abbauend, Blutdruck senkend, ausgleichend, motivierend und sogar gegen Depressionen wirken. Weiter wird ihnen zugeschrieben, dass sie vermittelnd wirken k&ouml;nnen und in ihrer Umgebung zu einer allgemein besseren Atmosph&auml;re beitragen. Eigentlich sollten damit genug Argumente gegeben sein, um das Mitbringen von Tieren an den Arbeitsplatz nicht prinzipiell zu verbieten. Die Kehrseite darf man allerdings nicht verschweigen: Phobien oder Allergien anderer Mitarbeiter, organisatorischer Aufwand und Gleichbehandlung – auch diese Faktoren m&uuml;ssen ber&uuml;cksichtigt und beurteilt werden, bevor ein Entscheid gef&auml;llt wird. Nicht zuletzt sollte – in Analogie zu dem im Familienrecht verankerten Kindeswohl – das auch in einem solchen Fall Wichtigste nicht vergessen werden: Wird oder kann sich das Tier am Arbeitsplatz &uuml;berhaupt wohl f&uuml;hlen?</p><p
style="text-align: justify;"><strong><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/07/Da-die-meisten-Haustiere-zu-Hause-bleiben-w&auml;hrend-ihr-Herrchen-oder-Frauchen-das-Futter-verdienen-geht-ergibt-sich-ein-anderes-Problem..jpeg"><img
class="alignright size-full wp-image-5590" title="Da die meisten Haustiere zu Hause bleiben, w&auml;hrend ihr Herrchen oder Frauchen das Futter verdienen geht, ergibt sich ein anderes Problem." src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/07/Da-die-meisten-Haustiere-zu-Hause-bleiben-w&auml;hrend-ihr-Herrchen-oder-Frauchen-das-Futter-verdienen-geht-ergibt-sich-ein-anderes-Problem..jpeg" alt="Da die meisten Haustiere zu Hause bleiben, w&auml;hrend ihr Herrchen oder Frauchen das Futter verdienen geht, ergibt sich ein anderes Problem." width="160" height="160" /></a>Da die meisten Haustiere zu Hause bleiben, w&auml;hrend ihr Herrchen oder Frauchen das Futter verdienen geht, ergibt sich ein anderes Problem.</strong> In Schweizer Haushalten leben sch&auml;tzungsweise eine halbe Million Hunde sowie weit &uuml;ber eine Million Katzen. Hinzu kommen Nager, Fische, V&ouml;gel und andere mehr oder weniger exotische Hausgenossen. Erkrankt ein Tier, ist der Halter gem&auml;ss Art. 3 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) und Art. 3 Abs. 3 Tierschutzverordnung dazu verpflichtet, es unverz&uuml;glich seinem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen und zu behandeln. F&uuml;r berufst&auml;tige Tierhalter kann dies schwierig werden.</p><p
style="text-align: justify;">Im Privatrecht besteht die Pflicht der Eltern, mit Blick auf das Wohl des Kindes f&uuml;r die geh&ouml;rige Pflege des Kindes zu sorgen (Art. 276 Abs. 2 und Art. 301 Abs. 1 ZGB). Ferner bestimmt das &ouml;ffentliche Recht, dass dem Mitarbeiter f&uuml;r die Betreuung kranker Kinder bis zu drei Tagen freizugeben ist (Art. 36 Abs. 3 ArG).</p><p
style="text-align: justify;"><strong>Obwohl sich diese Bestimmungen auf Kinder beziehen, ist die analoge Anwendung f&uuml;r Haustiere mit Blick auf die klaren Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zumindest zu diskutieren:</strong> Ein Halter k&ouml;nnte sonst riskieren, das Tierschutzgesetz zu verletzen. Nach Ansicht der «Stiftung f&uuml;r das Tier im Recht» ist die Rechtslage durchaus mit den Bestimmungen zur Pflege eines kranken Kindes vergleichbar. Entsprechend bejaht die Stiftung auch das Recht des Mitarbeiters, der Arbeit fernzubleiben, falls er sich um sein krankes oder verletztes Tier k&uuml;mmern, dieses zum Tierarzt bringen oder eine andere zumutbare L&ouml;sung f&uuml;r die Pflege und Unterbringung finden muss. Dies gilt selbstverst&auml;ndlich nur in unaufschiebbaren F&auml;llen, wenn die Gesundheit des Tieres gef&auml;hrdet ist. Und der Arbeitgeber kann nat&uuml;rlich die Vorlage eines veterin&auml;rmedizinischen Attests verlangen.</p><p><strong>Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob die so gew&auml;hrte zus&auml;tzliche Freizeit bezahlt wird oder nicht. </strong></p><p
style="text-align: justify;">Da schon eine explizite gesetzliche Grundlage zur Bezahlung dieser zus&auml;tzlich gew&auml;hrten Freizeit in Art. 36 ArG fehlt, kann wohl kaum eine Bezahlung des Arbeitszeitausfalls im Fall eines erkrankten Haustiers angenommen werden. Die zus&auml;tzlich gew&auml;hrte Freizeit f&uuml;r die Betreuung eines erkrankten Kindes wird in der Praxis &uuml;ber die in Art. 324a OR geregelte Lohnfortzahlungspflicht abgewickelt. Auch hier w&auml;re eine analoge Anwendung f&uuml;r den Fall eines erkrankten Tieres zu diskutieren. <strong>Darf ein Mitarbeiter sein Haustier nicht zur Arbeit mitnehmen, muss er seine Arbeitszeit aus Sicht des Tierschutzes so einteilen k&ouml;nnen, dass das Tier jederzeit artgerecht gehalten, gepflegt und versorgt ist</strong>. So kann bei der G&uuml;terabw&auml;gung in Bezug auf die Zumutbarkeit der Verpflichtung zur Leistung von &Uuml;berstunden oder &Uuml;berzeit die Waagschale zugunsten des Mitarbeiters und seines Haustiers kippen. Zudem regelt Art. 329 Abs. 4 OR, dass bei der Bestimmung der freien Zeit auch auf die Bed&uuml;rfnisse des Mitarbeiters angemessen R&uuml;cksicht zu nehmen ist.</p><p
style="text-align: justify;"><strong>Offen ist auch die Frage, wie die finanziellen Risiken gedeckt sind. </strong></p><p
style="text-align: justify;"><a
href="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/07/Offen-ist-auch-die-Frage-wie-die-finanziellen-Risiken-gedeckt-sind..jpeg"><img
class="alignleft size-full wp-image-5592" title="Offen ist auch die Frage, wie die finanziellen Risiken gedeckt sind." src="http://www.personalradar.ch/wp-content/uploads/2011/07/Offen-ist-auch-die-Frage-wie-die-finanziellen-Risiken-gedeckt-sind..jpeg" alt="Offen ist auch die Frage, wie die finanziellen Risiken gedeckt sind. " width="201" height="217" /></a>Da Haustiere in der Regel nicht wie die «anderen Familienmitglieder» des Arbeitnehmers &uuml;ber eine Krankenversicherung verf&uuml;gen, kann es vorkommen, dass der Mitarbeiter zur Begleichung allf&auml;lliger Tierarzt- oder Tierspitalkosten einen Vorschuss auf seinen Lohn verlangen muss. Art. 323 Abs. 4 OR berechtigt den Mitarbeiter zu einem Lohnvorschuss in H&ouml;he der bereits geleisteten Arbeit (inklusive Pro-rata-Anspruch auf den 13. Monatslohn), sofern es sich um einen eigentlichen Notfall handelt und die Gew&auml;hrung eines Vorschusses dem Arbeitgeber zugemutet werden kann. <strong>Es ist nicht einzusehen, weshalb dabei zwischen Mensch und Tier zu unterscheiden w&auml;re. </strong>Auch eine angezeigte veterin&auml;rmedizinische Behandlung sollte grunds&auml;tzlich als Notfall einzustufen sein. Soweit die Gew&auml;hrung eines Vorschusses dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, ist er auch zur Deckung von Tierarztkosten zu gew&auml;hren.</p><p
style="text-align: justify;"><strong> Viele Menschen stehen in enger Beziehung zu ihren Haustieren. In manchen F&auml;llen nehmen die Tiere f&uuml;r ihre Halter einen mit Kindern vergleichbaren Status ein. </strong>Von solchen Tierhaltern als Arbeitnehmer ist nicht zu erwarten, dass sie, obwohl im Betrieb physisch anwesend, effizient und motiviert ihrer Arbeit nachgehen k&ouml;nnen, wenn sich ihr Tier in einer Notlage befindet. Ein verantwortungsvoller Arbeitgeber, der sich seiner Pflicht zur F&uuml;rsorge f&uuml;r die Gesundheit eines Arbeitnehmers bewusst ist (Art. 328 Abs. 1 OR), wird auch ohne klare rechtliche Regelung grossz&uuml;gig sein und dem betroffenen Arbeitnehmer den entsprechenden Freiraum gew&auml;hren.</p><blockquote><p
style="text-align: justify;">Aber auch unter Ber&uuml;cksichtigung der Grunds&auml;tze einer effizienten und situativen Mitarbeiterf&uuml;hrung kann sich aus richtig eingesetzter R&uuml;cksichtnahme auf die Bed&uuml;rfnisse des Arbeitnehmers eine nicht zu untersch&auml;tzende motivierende Wirkung ergeben. <strong>Dies bedingt selbstverst&auml;ndlich, dass der Arbeitnehmer die Grossz&uuml;gigkeit seines Arbeitgebers nicht ausnutzt.</strong></p></blockquote><p
style="text-align: justify;">Soweit beide Parteien nicht nur auf ihren Rechten und Pflichten beharren, sondern sich auf die wechselseitige (ungeschriebene) Verantwortung und R&uuml;cksichtnahme besinnen, sollte es eigentlich nur Gewinner geben – auch wenn die Rechtslage zur Problematik der Tiere im Arbeitsrecht keine abschliessende L&ouml;sung bereith&auml;lt.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.personalradar.ch/arbeitsrecht-kategorien/uber-den-sachlichen-umgang-mit-einer-emotionalen-bindung/5587/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>1</slash:comments> </item> </channel> </rss>
<!-- Performance optimized by W3 Total Cache. Learn more: http://www.w3-edge.com/wordpress-plugins/

Minified using disk: basic
Page Caching using disk: enhanced

Served from: www.personalradar.ch @ 2012-02-05 06:47:59 -->
