Apr 16

Die AHV greift gerne zu.

Autor: PersonalRadar

Selbständig Erwerbende, die zum Beispiel eine Teilzeitanstellung haben, geraten leicht in den Schraubstock der AHV.

Gerade Kulturschaffende haben immer wieder das Problem. Viele gehen einem Broterwerb nach als Fotografen, Museumsmitarbeitende oder als Sachverständige einer Kunstgalerie. Den Rest ihrer Erwerbszeit widmen sie zum Beispiel der Malerei oder Musik und verkaufen später ihre Werke. Eigentlich ist das eine ganz normale Sache. Auf das Einkommen als Angestellter werden die AHV-Beiträge abgezogen und dem Sozialversicherungswerk überwiesen. Für das Einkommen aus der Selbstständigkeit müsste die AHV eine Extrarechnung stellen.

  • Das heisst ein Teil der Beiträge werden direkt vom Arbeitgeber, der den Teilzeitjob bietet abgezogen. Der angestellte Kulturschaffende hat nichts damit zu tun.
  • Für seinen Verdienst als Selbständigerwerbender muss er eine getrennte Deklaration seiner Einkünfte machen. Aufgrund dieser muss er dann die Beiträge abliefern.

Sehr oft passieren hier zum Teil fatale Fehler mit noch grösseren Folgen. Viele dieser doppelt und dreifach Engagierten kommen in die Bredouille, weil die Einkommen von der AHV zusammen gefasst werden und dann eine dicke Rechnung an den Kulturschaffenden versendet wird. Hier sei noch zu Erinnerung erwähnt, dass bei einer Anstellung die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber bezahlt wird. Selbständigerwerbende bezahlen beide Beiträge. Somit kann ein solcher Fehler ins Geld gehen. Eigentlich ist es so, dass Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von der Ausgleichskasse vom Gesamteinkommen ausgesondert werden muss. Für die Steuerbehörde ist das einfacher. Die Steuern werden auf das Gesamteinkommen erhoben. Sozialversicherungsrechtlich ist es jedoch ein Unterschied, ob ein Einkommen als Angestellter oder als Selbständiger erzielt wird.

Für die Betroffenen ist das natürlich ein Ärgernis. Es ist mit viel Arbeit verbunden. Ein Blick auf die Lohnausweise würde genügen, um die Sache sofort zu erkennen. Der Datenaustausch zwischen Steuerbehörden und Sozialversicherungseinrichtungen ist noch nicht zum Besten bestellt.