Jun 21

Die Mutterschaftsentschädigung kostet in der Schweiz bald mehr.

Autor: PersonalRadar

Ab dem Jahr 2011 werden die Beitragsätze zugunsten der Erwerbsersatzordnung (EO) – wegen der Mutterschaftsentschädigung – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhöht werden.

Der Bundesrat hat nämlich entschieden, dass der Satz von heute 0,3 auf 0,5 Lohnprozente anzuheben ist. Was ist der Grund dafür? Mit den weiteren Mitteln sollen die zusätzlichen Ausgaben für die neue Mutterschaftsentschädigung gedeckt werden, die Mitte 2005, nach einem Volksentscheid, eingeführt wurde. Die zusätzlichen Ausgaben für dieses nach wie vor solide finanzierte Sozialversicherungswerk liessen die Reserven des EO-Fonds unter den gesetzlichen Mindeststand sinken, was nun zur Folge hat, dass die Erhöhung des Beitragssatzes unumgänglich wird.

Was ist eigentlich die EO (Erwerbsersatzordnung) und wer hat Anspruch darauf?

Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben Dienst leistende Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen

  • für jeden besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst
  • für jeden anrechenbaren Diensttag im Zivildienst
  • für jeden Kurstag bei eidgenössischen oder kantonalen Kaderbildungskursen von Jugend und Sport, für den sie ein Taggeld erhaltenfür jeden Kurstag in Jungschützenleiterkursen, für den sie den Funktionssold erhalten

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder:

  • Arbeitnehmerinnen oder
  • Selbständigerwerbende sind; oder
  • im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten; oder
  • arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen würden; oder
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist