Nov 22

Wer in einem Betrieb probeweise arbeitet, kann das auch ohne Arbeitsbewilligung tun.

Autor: PersonalRadar

Am 3. November 2011 hat das Schweizerische Bundesgericht, also die höchste juristische Instanz mit einem Urteil (Urteil 6B_277/2011 vom 3.11.2011 BGE-Publikation) für Furore gesorgt.

Um was ging es? Der Geschäftsführer eines Restaurant in Zürich beschäftigte einen Asylbewerber probeweise während 3 Stunden, um seine Eignung als Küchenhilfe zu testen. Die schnuppernde Person verfügte über keine Arbeitsbewilligung. Der Betreiber des Restaurants wurde ‚erwischt’ und eingeklagt, da er illegal einen Ausländer ohne Bewilligung beschäftigte. Er wehrte sich und gewann. Die Staatsanwaltschaft zog das Urteil weiter an das Obergericht. Auch dieses gab dem Beklagten recht.

Die Oberstaatsanwaltschaft gab sich mit dem Verdikt nicht zufrieden und zog den Fall bis vor das Bundesgericht. Der Restaurantbetreiber siegte ein weiteres Mal und die Bundesrichter in Lausanne erinnerten die Kläger daran, dass ein Arbeitgeber erst zum Zeitpunkt des Stellenantritts und nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages abklären muss, ob die zukünftige Arbeit nehmende Person über eine gültige Arbeitsbewilligung verfügt.

Quintessenz der Geschichte ist, dass die blosse Bewerbung um eine Stelle oder eben die Teilnahme an einem Rekrutierungsprozess mit einem kurzen probeweisen Einsatz (‚schnuppern’) nicht von einer erteilten Arbeitsbewilligung abhängig gemacht werden muss. Alles andere wäre laut Urteil des Gerichts wenig plausibel oder praktikabel. Zum Glück hat die Vernunft einmal mehr über die sklavische Buchstabentreue gesiegt.