Juli 3

Temporärpersonal ist kein Personal zweiter Klasse – das sagt das Bundesgericht

Author: PersonalRadar

Am 5. Februar 2025 hat das Bundesgericht ein wegweisendes Urteil gefällt (BGE 4A_332/2024; 4A_336/2024), das für Personalverleiher und HR-Verantwortliche in der Schweiz von grosser Bedeutung ist.

(Bildquelle: wikipedia)

Im Zentrum stand die Frage, ob und wie der Artikel 24 Absatz 2 des Gesamtarbeitsvertrags für Personalverleih (GAVP) anzuwenden ist – insbesondere in Bezug auf betriebsinterne Zuschläge bei Schicht- und Sonntagsarbeit.

Konkret stellte das Bundesgericht klar: In Betrieben mit Schichtarbeit oder dauernder Sonntagsarbeit müssen alle Lohnzuschläge, die für die Festangestellten gelten – wie etwa zusätzliche Ferientage, Ruhezeiten für Nachtarbeit oder Umweltzulagen – auch dem temporären Personal bezahlt werden.

Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Regelungen weniger vorteilhaft sind als die allgemeinen GAVP-Zuschläge. Entscheidend ist, was im Firmen-GAV oder im internen Personalreglement des Einsatzbetriebs steht. Personalverleiher sind deshalb gut beraten, die internen Zuschlagsregelungen ihrer Einsatzbetriebe aktiv einzufordern, genau zu prüfen und gegebenenfalls ihre Einsatzverträge entsprechend zu überarbeiten.