Jan 19

Ferienansprüche haben ihre Tücken. Werden sie nicht beachtet ist man bald reif für die Insel.

Autor: PersonalRadar

Ferienansprüche sind im Gesetz klar geregelt. Manchmal ist es gut wieder einmal gewisse Regeln, Bestimmungen, Auflagen und sonstiges bestehendes Regelwerk in Erinnerung zu rufen.

Jugendliche bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr, das heisst präzise bis zum 20. Geburtstag, haben unbestritten einen jährlichen Ferienanspruch von 5 Wochen. Die restlichen Arbeitnehmenden haben einen grundsätzlichen Ferienanspruch von 4 Wochen. Wenn sie mehr erhalten ist das vertraglich mit dem Arbeitgeber geregelt. Meistens im Arbeitsvertrag. Es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung, dass der Arbeitgeber mehr als 4 Wochen gewähren muss. Auch wenn sie zum Beispiel älter als 50 oder 60 Jahre alt sind

 

Insbesondere Personaldienstleister, die Temporärarbeit vermitteln, müssen das sogenannte Ferienabgeltungsverbot und die dazu gehörenden Ausnahmen beachten.

Um sicherzustellen, dass das Feriengeld im Zeitpunkt des Ferienbezuges noch vorhanden ist, dürfen die Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Ein Arbeitgeber, der die Ferien trotz Abgeltungsverbot regelmässig ausbezahlt, riskiert, dafür ein zweites Mal bezahlen zu müssen. Mit anderen Worten muss das Ferienguthaben des Temporärmitarbeiters zurückbehalten werden bis er wirklich in die Ferien geht, der Einsatz beendet wird oder den Arbeitsvertrag mit dem Personaldienstleister kündigt. Eine Ausnahme vom Ferienabgeltungsverbot besteht jedoch bei unregelmässiger Arbeitszeit. In diesen Fällen muss der Betrag der Ferienentschädigung sowohl im Vertrag als auch in den Lohnabrechnungen als separate Position aufgeführt sein. Die Prozentsätze für die Abgeltung von Ferien betragen in diesen Fällen:

  • 10.64% bei 5 Wochen Ferien
  • 8.33% bei 4 Wochen Ferien

Ferien können übrigens auch gekürzt werden. Auch dazu gibt es rechtliche Vorschriften. Die Ferienkürzungen werden immer pro Dienstjahr berechnet, welches mit dem Stellenantritt beginnt und dann jeweils ein Jahr dauert. Hier ist unbedingt noch zu beachten, dass

  • Absenzen bis zu 2 vollen Monaten bei schwangeren Arbeitnehmerinnen keine Ferienkürzung zur Folge haben
  • Aber für alle restlichen Arbeitnehmenden gilt eine abzugsfreie Zeit von lediglich 1 vollen Monat
  • Jeder weitere volle Monat über die abzugsfreie Zeit hinaus führt dann in allen Fällen zu einer klar geregelten Reduktion des Ferienanspruchs um je 1/12
  • Bei Absenzen, welche in den Zeitraum von zwei Dienstjahren fallen, muss jedes Dienstjahr separat berechnet werden.

 

Ferien, welche bis zum Vertragsende nicht bezogen werden, müssen auf jeden ausbezahlt werden. Auch das gibt es klare Regelungen. Gemäss dem Gesetz muss der Arbeitgeber für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn bezahlen. Wenn ein zusätzlicher 13. Monatslohn vereinbart wurde, muss der Arbeitgeber im Falle einer Ferienauszahlung bei Vertragsende zwingend auch einen Anteil 13. Monatslohn auf die ausbezahlten Ferien vergüten. Dies ergibt sich auch daraus, dass im Falle eines Ferienbezuges vor Vertragsende ebenfalls ein 13. Monatslohn auf die bezogenen Ferien bezahlt wird.

 

Ein ganz wichtiger Punkt soll hier last but not least noch erwähnt werden, der immer wieder zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden zu Missverständnissen und Streit führt: Es empfiehlt sich grundsätzlich, den jährlichen Ferienanspruch unbedingt in Arbeitstagen zu berechnen. Für Ferientage, welche auf einen Feiertag fallen, der ein Arbeitstag wäre, wird kein Ferientag angerechnet.