Feb 26

10 Denkfehler, wenn es um die Kündigung geht.

Autor: PersonalRadar

Wenn es um Kündigungen in der Arbeitswelt geht, dann gibt es viele Mutmassungen, Vermutungen, Halbwissen oder gar kein Wissen. PersonalRadar möchte an dieser Stelle auf 10 Denkfehlern eingehen, die immer wieder beim Thema Kündigung auftauchen und zu Verwirrung führen. An dieser Stelle möchte PersonalRadar auch auf die guten Dienste der Kündigungsexpertin Claudia Scherrer hinweisen, die dazu beiträgt, dass viele ‚Mythen der Kündigungswelt‘ sich auflösen oder versachlichen.

Denkfehler 1: Die Kündigung mit Freistellung ist gleich wie eine fristlose Kündigung.

(Bildquelle: www.pixapay.com; Bildagentur: wikimediaimages)

Das ist selbstverständlich ein Unsinn. Die Kündigung mit Freistellung heisst, dass Arbeitnehmende sofort alles einpacken können und gehen dürfen, aber bis Ende Kündigungsfrist bezahlt sind. Das fühlt sich an ein wie lange Ferien auf Kosten des Arbeitgebers. Die fristlose Kündigung ist ein Rauswurf per sofort ohne Lohnfortzahlung. Das fühlt sich an wie eine Folterbank ohne Wasser und Brot. Die Kündigung mit Freistellung wird dann durchgeführt, wenn man Mitarbeitende nicht mehr in der Firma haben möchte, da sie zum Beispiel allenfalls Kunden abwerben können oder aufgrund ihrer Position ein Verbleiben in der Firma nur noch grossen Schaden anrichtet und deshalb eine sofortige Trennung mit Bezahlung besser ist. Die fristlose Kündigung ist ein starker, radikaler Rechtsakt und muss gut überlegt sein. Sie macht dann Sinn, wenn Arbeitnehmende einen schweren Vertrauensbruch begehen wie Betrug, Diebstahl oder Gewalt und daher ein Verbleiben in der Firma unzumutbar geworden ist. Übrigens: auch Arbeitnehmende können fristlos kündigen, wenn zum Beispiel der Lohn nicht bezahlt wird.

Denkfehler 2: Am Tag der Pensionierung endet das Arbeitsverhältnis einfach so und automatisch. Es braucht keine Kündigung.

Grundsätzlich ist es mal wichtig zu prüfen, ob das im Arbeitsvertrag oder im Personalreglement so steht. Wenn ja, dann ist es geregelt und die Anstellung endet wirklich automatisch. Andernfalls benötigt es auch bei Erreichen des AHV-Alters eine Kündigung, wenn man die Pensionierung arbeitsrechtlich sauber einleiten möchte. Die meisten einigen sich mit dem Arbeitgeber auf eine Vertrags­auflösung. Tut man das nicht, läuft das Arbeitsverhältnis einfach weiter. Das Arbeitsgesetz verbietet ein Arbeiten nach Erreichung des Pensionsalters keineswegs. Sie können immer arbeiten, wenn sie wollen oder einen Arbeitgeber finden, der das auch will. Das AHV-Geld kommt übrigens nur, wenn man sich bei der Ausgleichskasse meldet und klar bekennt, dass man nun das Rentenalter geniessen möchte.

Denkfehler 3: Wenn der Arbeitnehmer krank ist, kann man ihm nicht kündigen

Der sogenannte Kündigungsschutz ist bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit geregelt. Es ist jedoch keineswegs so, dass man prinzipiell Arbeitnehmende, die krankgeschrieben sind, nicht kündigen kann. Der Kündigungsschutz ist aber zeitlich begrenzt und abhängig von den Dienstjahren der Betriebszugehörigkeit.

  • Im ersten Dienstjahr darf ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit während 30 Tagen nicht gekündigt werden.
  • Vom zweiten bis fünften Dienstjahr beträgt die Sperrfrist 90 Tage,
  • ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage.

Ist diese abgelaufen oder wird die Arbeitnehmerin vorher wieder zu 100 Prozent arbeitsfähig, darf der Arbeitgeber kündigen. Angestellte selbst dürfen immer kündigen, auch während einer Krankheit (weitere Infos dazu hier).

Denkfehler 4: Selber kündigen ist besser als gekündigt zu werden

Gefeuert werden ist nie angenehm (Bildquelle: www.pixabay.com; Grafik: succo)

Die Kündigung erhalten oder sie aussprechen ist in der Arbeitswelt absolut normal. Die Kündigung kann Erleichterung, Enttäuschung, Ernüchterung, Angst oder Wut auslösen. Der Kündigungsakt lässt niemanden kalt. Er wühlt auf, erzeugt schlaflose Nächte, unruhige Zeiten, existenzielle Sorgen oder erleichtert das Gemüt ganz plötzlich, wenn die Anstellung eine Katastrophe war. Es gibt viele die eine Kündigung als Schande, Erniedrigung, Verlust, Rückweisung oder Schmach empfinden, die man so nicht auf sich sitzen lassen möchte. Wenn schon, dann verlässt man die Firma erhobenen Hauptes und mit ungebändigtem Stolz und lässt sich ins Arbeitszeugnis schreiben, dass man die Stelle auf eigenen Wunsch verlassen haben. Diese Unbeugsamkeit gegenüber Arbeitgebenden ist nachvollziehbar, aber nicht immer besonders klug. Man lässt sich nicht unterkriegen und möchte den Eindruck erwecken, dass man die Situation unter Kontrolle hat und selbstbestimmt den Kündigungsakt durchführt. Das ist jedoch ein Blödsinn. Wer kündigt und danach arbeitslos ist, der wird von der Arbeitslosenkasse nicht mit offenen Armen empfangen.

Die Arbeitslosenkasse kann finanziell einschneidende Sanktionen entscheiden und das Arbeitslosengeld per Verfügung als Strafmassnahme über Monate verweigern.

Arbeitsrechtlich hat die eigene Kündigung weitere klare Nachteile. Der Kündigungsschutz im Fall von Arbeitsunfähigkeit fällt weg und wenn man nachträglich die Kündigung aufgrund von nachweisbarer Missbräuchlichkeit anfechten möchte ist diese juristische Option ebenso futsch. Der Königsweg ist ganz einfach: Kündigen sie den Job erst, wenn sie einen neuen haben. Sie würden es mit der Wohnung genau gleich machen. Sie kündigen die Mietwohnung auch erst dann, wenn sie vorher eine andere gefunden haben. Wer will schon im Zelt oder in der Notschlafstelle enden? Lassen sie den altmodischen Stolz auf der Seite und lassen sie sich deshalb kündigen. Das vereinfacht vieles. Es gibt übrigens kein Gesetz, das vorschreibt, dass im Arbeitszeugnis erwähnt werden muss, wer die Reissleine zog.

Denkfehler 5: Muss eine Kündigung begründet werden?

Die Kündigungsfreiheit ist im Schweizer Arbeitsrecht ein hohes Gut. Kündigungen können, müssen aber nicht begründet werden. Die Kündigung wie ein Blitz aus heiterem Himmel ist zulässig. Sie ist nicht schön, sie ist psychologisch heikel, aber zulässig. Beide Seiten, also Arbeitgebende und Arbeitnehmende dürfen ohne Grund eine Kündigung aussprechen. Jederzeit. Es gibt Ausnahmen bei Sperrfristen (Militärdienst, Mutterschaft usw.). Die vorgängige Verwarnung oder Kündigungsandrohung braucht es ebenso nicht. Die Kündigungsfreiheit beider Seiten ist klar gegeben. Staatsangestellte geniessen hie und da einen besseren Kündigungsschutz je nach Anstellungsform und Reglement. Daher heisst es immer wieder, dass man beim Staat das Tafelsilber klauen muss, bevor man von ihm entlassen wird. Dem ist immer noch so. Die Hürden sind in der Tat höher. Aber auch an staatlichen Stellen kann man kündigen oder entlassen werden.

In der Regel ist es immer von Vorteil, wenn man bei Kündigungen hüben wie drüben anständig vorgeht und menschlich korrekt ist.

(Bildquelle: www.pixabay.com; Grafik: kropekk)

Denkfehler 6: Ist der Poststempel bei einer schriftlichen Kündigung die Messlatte?

Nein. Eine Kündigung ist dann nach Gesetz rechtswirksam, sobald die empfangende Partei davon Kenntnis nimmt. Der Poststempel ist nicht wichtig. Damit die Kündigungsfrist am Ersten eines Monats korrekt startet, muss die Kündigung unbedingt spätestens am letzten Tag des Vormonats beim Gekündigten, also Firma oder Angestellte(r), eintreffen. Kommt diese später an, ist sie zwar rechtskonform gültig, aber das Arbeitsverhältnis verlängert sich für einen weiteren Monat. Können per Einschreiben versendete Kündigungen nicht ordentlich zugestellt werden, gilt diese als beim Empfänger eingetroffen, wenn diese auf der Post abgeholt wird oder hätte abgeholt werden können. Eine Kündigung soll nie eine Affekthandlung sein. Sie muss gut überlegt werden.

Denkfehler 7: Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen

Nein muss sie nicht! Theoretisch kann eine Kündigung auch mündlich ausgesprochen werden. Das Gesetz schreibt nicht vor in welcher Form diese übermittelt werden muss. Selbst eine Brieftaube könnte die Kündigung übermitteln. Somit können Kündigungen per SMS, E-Mail oder andere elektronischen Kommunikationssysteme übermittelt werden und rechtsfähig sein. Wichtig ist beim Rechtsakt der Kündigung, dass der Wille der kündigenden Partei klar wie auch unmissverständlich ist und auch der Zeitpunkt des zu auflösenden Arbeitsvertrages glasklar ist.

In den meisten Arbeitsverträgen steht, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Viele tun das sehr korrekt und klassisch per Einschreiben oder übergeben die schriftlich abgefasste Kündigung persönlich und lassen sich den Empfang dieser per Unterschrift bestätigen. Es empfiehlt sich aus der Gerichtspraxis eine Kündigung immer schriftlich mit Empfangsbestätigung zu versenden. Beide Seiten ersparen sich danach in der Regel viel Streit, Kosten und eben das Arbeitsgericht!  

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Denkfehler 8: Kündige ich selber, dann erhalte ich kein Geld von der Arbeitslosenkasse

Das ist grundlegend mal falsch. Der rechtliche Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenkasse hängt davon ab, ob sie überhaupt gearbeitet und in das Sozialversicherungssystem einbezahlt haben. Notabene geht es um Arbeitnehmende, die nicht den Status der Selbständigkeit haben. Die Selbständigen dürfen wie immer überall einzahlen und wenn es geschäftlich ins Haus regnet, nimmt man ihnen den Regenschirm weg. Sie haben keinen Anspruch. Meistens bleiben dann nur noch die Sozialhilfe und das typisch helvetische Stigma des Scheiterns. Aber das ist wieder ein anderes Thema. Somit hängt der Anspruch für Arbeitnehmende auf Arbeitslosentaggelder von verschiedenen Voraussetzungen ab wie folgt:

  • Erwerbslose müssen in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate als Arbeitnehmende Beiträge in die Arbeitslosenversicherung (ALV) einbezahlt haben,
  • sie müssen ihre Vermittlungsfähigkeit offenbaren und
  • sich ohne Wenn und Aber proaktiv um eine neue Anstellung bemühen.

Werden die Bedingungen klaglos erfüllt, kann man Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, wenn man von sich aus gekündigt hat. Wichtig ist dabei, dass man sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vor Ort meldet und die Anspruchsberechtigung abklären lässt.

Ein Punkt der unbedingt zu beachten ist, schleckt jedoch keine Geiss weg: Wer ohne Not seine Arbeitslosigkeit aus eigenem Verschulden verursacht hat und zum Beispiel eine absolut zumutbare Stelle einfach verliess, kann mit drastischen Kürzungen der Taggelder massiv gebüsst werden.

Bei schwerem Verschulden sind die Sanktionen einschneidend und können maximal bis zu 60 solcher Einstelltage betragen. Das heisst im Klartext, dass die ersten drei Monate ohne Geld der Arbeitslosenkasse zu bestehen sind. Es sollte daher gut überlegt werden, ob sich so etwas wirklich lohnt.

Denkfehler 9: Bin ich schon lange in der Firma und mir wird gekündigt, dann habe ich Anspruch auf eine angemessene Abfindung

Schön wär’s. Das kann man sich in der Schweiz gleich abschminken. Die goldenen Fallschirme werden vertraglich festgehalten. Das sind meistens aber andere Gehaltsklassen. Otto Normalverbraucher kommt selten in den Genuss von solchen Begünstigungen. In der Regel ist der angenommene Fallschirm einfach ein Rucksack mit Steinen. Verlassen sie sich nicht darauf. Im Obligationenrecht (OR) gibt es jedoch eine Bestimmung, die wie folgt lautet:

Gemäss Art. 339b OR hat der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung nur dann auszurichten, wenn der ausscheidende Mitarbeiter mindestens 50 Jahre alt ist und während zwanzig oder mehr Dienstjahren beim Arbeitgeber tätig war.

(Bildquelle: www.pixabay.com; Grafik: OpenClipart-Vectors)

Sofern keine vertraglichen Abmachungen zwischen den beiden Vertragsparteien bestehen, schuldet der Arbeitgeber auf alle Fälle minimal zwei Monatsgehälter. Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und ebenso je nach Alter des Arbeitnehmers, unter Berücksichtigung seiner Leistungskraft, kann diese Abgangsentschädigung bis auf maximal 8 Monatslöhne festgesetzt werden. Der Anspruch ist jedoch verwirkt, wenn der Arbeitgeber Grund für eine fristlose Kündigung hatte.

Viele Entschädigungsansprüche der Arbeitnehmenden, die oben erwähnte Bedingungen erfüllen, scheitern in der Regel mit dem Art. 339d OR, wonach Leistungen der Personalvorsorgeeinrichtung, also die Pensionskasse, des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer von der Abgangsentschädigung in Abzug zu bringen sind. Die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers entfällt dann, wenn Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse die Abgangsentschädigung übersteigen. Da Art. 339b OR zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden kann, ist es möglich, mittels Arbeitsvertrag oder in einem Personalreglement eine Lösung zu begründen, wonach der Arbeitnehmer neben seinen Leistungen aus der Personalvorsorgeeinrichtung auch noch eine Abgangsentschädigung im Sinne von Art. 339b OR erhält.

Denkfehler 10: Am letzten Tag eines Arbeitsverhältnisses ist das Arbeitszeugnis fällig.

Im Arbeitsgesetz steht nicht ab wann sie Anrecht auf ein qualifiziertes Zwischen- oder Arbeitszeugnis haben. Rein theoretisch kann man jeden Tag eine solches Zeugnis einverlangen. Das macht selbstverständlich kein vernünftiger Mensch. Ein Zwischenzeugnis macht all 2-3 Jahre Sinn, wenn es zum Beispiel keine schriftlich fest gehaltenen Jahresendbeurteilungen gibt und man gerne mal wissen möchte, wie man beurteilt wird oder wenn sie innerhalb des Unternehmens die Position oder Aufgaben wechseln oder wenn der Chef oder die Chefin geht und sie von dieser Person beurteilt werden möchten, die sie auch wirklich kennt und ihre Leistungen richtig einzuschätzen mag.

Das Arbeitsgesetz liefert auch keine Informationen wie schnell ein Arbeitszeugnis ausgestellt werden muss.

In der Regel darf man davon ausgehen, dass eine Wartezeit von 1-3 Wochen angemessen ist. Es gibt Firmen, die erledigen das sofort und es gibt solche, die man zuerst dreimal mahnen muss, bis das Gewünschte geliefert wird. Gute Arbeitgeber erstellen Zwischenzeugnisse, Arbeitszeugnisse und Arbeitsbestätigungen in der Regel sobald als möglich und besprechen diese im besten Fall noch mit den Arbeitnehmenden, um Unklarheiten, Ungereimtheiten und inhaltliche wie auch formale Fehler gleich zu bereinigen.

Das Thema Kündigung ist emotional aufgeladen und lässt keine Partei kalt. Gerade in schwierigen Zeiten ist es wichtig, dass Kündigungen korrekt und anständig durchgeführt werden, damit es danach keine Probleme gibt, die noch zu mehr Emotionen führen und vor Gericht enden. Bei Unsicherheiten empfiehlt PersonalRadar die Dienste von Claudia Scherrer. Sie ist Kündigungsexpertin und weiss was zu beachten ist, damit Kündigungen keine Kollateralschäden anrichten, die richtig ins Geld gehen können. Auf ihrer Webseite www.claudiascherrer.com gibt es noch mehr.

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