Mrz 8

Kurz vor der Pensionierung: plötzlich entlassen und arbeitslos. Wie ist das mit der Pensionskasse?

Autor: PersonalRadar

Für Arbeitslose, die nicht jünger als 58 Jahre sind, gibt es in Sachen Beruflicher Vorsorge (BVG) gute Nachrichten. Sie dürfen in der Vorsorgeeinrichtung bleiben und können nicht mehr einfach vor die Tür gesetzt werden.

Es geht konkret um Artikel 47a im Bundesgesetz über die berufliche Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Dieser ist seit 1. Januar 2021 in Kraft. Der Rechtstext ist wie folgt:

Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, weil das Ar­beitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, kann die Versicherung nach Ar­tikel 47 weiterführen oder die Weiterfüh­rung nach den Absätzen 2-7 im bisherigen Umfang bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung verlangen.

Altersarmut ist eine Tatsache und kann bei richtiger Vorsorge vermieden werden, wenn auch die Rahmenbedingungen dazu stimmen. Leider stimmen sie oft genug nicht mehr (Bildquelle: www.pixabay.com; Fotograf: Andrew Khoroshavin)

Er ermöglicht den BVG-Versicherten, sich bei Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach dem 58. Altersjahr freiwillig weiter versichern zu können. Voraussetzung ist allerdings, und das ist die Krux, dass der Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber gekündigt wurde. Endlich wurde auch in diesem Bereich gesetzlich vorgesorgt, damit ältere Jobsuchende nicht durch alle Maschen fallen und dadurch sehr oft Nachteile in Kauf nehmen müssen, die sie nicht selbst verschuldeten.

In der Vergangenheit, also seit Einführung der Pensionskassenpflicht am 1. Januar 1985, musste man bei einer Kündigung kurz vor der Pensionierung betreffend Vorsorge starke Einbussen akzeptieren, ob man wollte oder nicht.

Wenn man zum Beispiel partout keine neue Stelle fand, was in dieser Alterskategorie ohnehin keine Überraschung ist, und daraus folgend auch der Anschluss in eine neue Vorsorgeeinrichtung nicht möglich war, mussten die meisten das angesparte Vorsorgeguthaben auf ein mies verzinstes Freizügigkeitskonto überweisen lassen oder konnten die weitere Vorsorge nur mit Bedingungen weiterführen, die oft genug noch mieser waren.

Die meisten wissen auch nicht, dass man von einem Freizügigkeitskonto bei der Pensionierung keine monatliche Rente beziehen, sondern sich nur das Kapital auszahlen lassen kann.

Ohne Moos ist nichts los… (Bildquelle: wwwpixabay.com; Fotograf: Hebi B.)

Es gab schon vor dem 1.1.2021 fortschrittliche Pensionskassen, die eine freiwillige, aber zeitlich limitierte Aufrechterhaltung der Weiterversicherung ermöglichten. Das waren aber lobenswerte Ausnahmen. In der Regel sind die Eigeninteressen bei den Pensionskassenregelungen stärker entwickelt und mehr im Vordergrund als jene der Zwangsversicherten.

Seit der Einführung von Artikel 47a BVG sind nun ohne Ausnahme alle Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, die Weiterführung der Vorsorgeversicherung für ältere Arbeitssuchende zu ermöglichen. Übrigens auch für individuell vereinbarte weitergehende Vorsorge. Mit anderen Worten ebenso für höhere Leistungen als im BVG vorgeschrieben.

Im neuen Gesetzesartikel sind nota bene nur die Mindestbestimmungen festgehalten. Die Pensionskassen können, wenn sie es dann zulassen und möglich machen, auch weitere Optionen in ihren Regelwerken anbieten, die zum Beispiel freiwillige Weiterversicherungen schon ab 55. Lebensjahr möglich machen. Aber 8-tung: gesetzlich und somit bindend festgeschrieben ist der Anspruch auf eine freiwillige Weiterversicherung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nach Alter 58, vorausgesetzt zu kurzen Erinnerung, dass die Versicherten aufgrund der Auflösung des Arbeitsvertrages durch die Arbeitgebenden aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden mussten. Würde nun eine Person im Alter von 61 Jahren gekündigt werden und keine neue Anstellung  mehr finden, käme die arbeitssuchende Person somit in den Genuss des besseren Vorsorgeschutzes.

Warum macht man das? Damit soll nun endlich sichergestellt werden, dass ältere Arbeitnehmende nach einer Arbeitslosigkeit kurz vor der Pensionierung die Möglichkeit haben, eine reguläre Rente zu beziehen. Viele wären mit dem Totalbezug des Kapitals überfordert, geben ihr Geld zu schnell aus, rutschen in die Altersarmut und müssen unter Umständen von der Allgemeinheit durch Ergänzungsleistungen unterstützt werden.

Darüber hinaus ist man als Arbeitssuchender mit der neuen Regelung in der vorteilhaften Situation, die Vorsorge schützen zu können, um später drohende Einkommenskürzungen schon gar nicht entstehen zu lassen. Selbst als alter Arbeitsloser kann in Zukunft weiter für die Altersvorsorge Geld einbezahlt werden.

Im Alter nicht sorgenfrei leben zu können, weil die Mittel dazu fehlen, ist mühsam, unwürdig und nicht gerecht. Gerade dann, wenn Menschen Jahrzehnte gearbeitet haben und es trotzdem nicht reicht (Bildquelle: www.pixabay.com; Fotografin: Myriams-Fotos).

Eines ist jedoch unbedingt zu bedenken. Die freiwillige Weiterversicherung bringt auch Pflichten mit sich. Arbeitgebende sind nicht mehr beitragspflichtig. Dies bedeutet im Klartext, dass man als Versicherter nicht nur die Sparbeiträge, sondern auch die Beiträge für die Risikoversicherung gegen Tod und Invalidität allein stemmen muss, was wiederum nicht ganz günstig ist.

Nun ja, man kann sich ebenso gegen das sogenannte Todesfall- und Invaliditätsrisiko versichern lassen und das Zahlen von  Sparbeiträgen aussetzen. Damit ist die Weiterführung der Versicherung klar günstiger.

Der Sparanteil fällt aber weg und man spart nicht mehr für das Alter. Wer jedoch auf einen optimalen Vorsorgeschutz im Alter Wert legt, sollte nach Kräften und trotz Arbeitslosigkeit wenigstens so viel Sparbeiträge leisten wie immer nur möglich.

Nachfolgend noch weitere Informationen zu diesem Thema