Wer fristlos entlässt, hat ein Risiko.
Das Anstellen von Personal ist immer viel einfacher als es entlassen zu müssen. Der Rechtsakt der Entlassung ist Chefsache. Die fristlose Kündigung sowieso. Wer sich da handwerkliche Schnitzer leistet, holt sich beim Arbeitsgericht schnell ein paar Beulen und muss im schlimmsten Fall viel Geld zahlen.
Nachfolgend geht es um die fristlose Kündigung durch Arbeitgebende gegenüber Arbeitnehmenden. Der reziproke Fall gibt es ebenso. Das ist aber wieder ein anderes Thema.
Kündigungen von Arbeitgebenden gibt es jeden Tag. Das ist so normal wie der Rheinfall, der von oben nach unten fliesst. Gerade bei fristlosen Kündigungen ist jedoch auf einiges zu achten, damit diese nicht zum Reinfall und zum superteuren Fiasko wird.
Was ist eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers?:
Eine fristlose Kündigung ist nur mit einem sehr wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund ist dann ausschliesslich gegeben, wenn dem Arbeitgebenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben einfach nicht mehr zugemutet werden kann (siehe auch: Art. 337 OR).
Schwerwiegende Verfehlungen des Arbeitnehmers rechtfertigen eine fristlose Entlassung auch ohne vorgängige schriftliche Abmahnung oder Verwarnung. Dies können sein:
- Straftaten am Arbeitsplatz (Diebstahl, kriminelle Handlungen),
- wiederholte oder generelle Arbeitsverweigerung (Arbeitnehmende tauchen nicht mehr auf),
- konkurrenzierende Tätigkeit (der gleiche Kundenkreis wie beim Arbeitgeber wird bedient),
- Verrat von Geschäftsgeheimnissen,
- Annahme von Schmiergeldern,
- Tätlichkeiten und Beleidigungen von Vorgesetzen oder Arbeitskollegen/-innen (sofern es sich nicht lediglich um Bagatellfälle handelt)
Aber 8-tung:
Bei weniger schwerwiegenden Verfehlungen des Arbeitnehmers ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber erst nach vorangegangener Abmahnung (schriftliche Verwarnung) zulässig. Dazu können folgende Sachverhalte gehören:
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Immer wieder verspätetes Erscheinen am Arbeitsplatz,
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einmaliges Wegbleiben vom Arbeitsplatz ohne guten Grund und nachweisbarer Rechtfertigung,
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übermässiges privates Telefonieren oder nicht geschäftliche Internetbenutzung am Arbeitsplatz,
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Verstoss gegen klare, schriftliche festgehaltene Weisungen des Arbeitgebers usw.
Es kommt immer auf die Umstände des einzelnen Falls an. Schiessen sie nicht gleich ins Kraut und klären sie die Umstände sorgfältig ab. Dokumentieren sie alles schriftlich und nachvollziehbar. Je mehr Fakten sie schaffen und Beweise vorlegen können, desto mehr wird das Gericht diese gewichten und in die Entscheidungsfindung einbetten. Vermutungen, Gerüchte und haltlose Anschuldigungen sind nicht hilfreich.
Nur Tatsachen schaffen Fakten. Richter/-innen lieben Fakten.
Was sind die Konsequenzen bei einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung (siehe auch: Art. 337b OR) durch den Arbeitgeber:
Das Arbeitsverhältnis ist am Tag der fristlosen Kündigung per sofort beendet. Arbeitnehmende haben über die bereits geleistete Arbeit hinaus keine weiteren Lohnansprüche mehr. Erleiden Arbeitgebende durch das Verhalten der Arbeitnehmenden einen nachweisbaren Schaden, so werden diese unter Umständen sogar schadenersatzpflichtig. Es kann dann für ehemalige Arbeitnehmende richtig teuer werden.
Was sind die Konsequenzen bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung (siehe auch: Art. 337c OR) durch den Arbeitgeber:
Auch in diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis am Tag der fristlosen Kündigung sofort beendet. Eine Rechtspflicht zur Weiterbeschäftigung resp. Wiedereinstellung besteht nicht. Der Arbeitnehmer hat jedoch Anspruch auf Ersatz des Lohnes, den er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet worden wäre.
- Zu ersetzen ist der Nettolohn unter Berücksichtigung sämtlicher Lohnbestandteile (und zusätzlich der Arbeitgeberanteil der Pensionskassenprämie).
- Der Arbeitnehmer muss sich anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
- Angerechnet werden auch die von der Arbeitslosenversicherung geleisteten Taggelder (welche die Arbeitslosenkasse ihrerseits gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann).
Darüber hinaus schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen. Über diese Entschädigung hinaus entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen unter Würdigung aller konkreten Umstände (siehe auch: Art. 337c Abs. 3 OR). Besonders ins Gewicht fallen dabei
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die Schwere des Verschuldens des Arbeitgebers,
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die Dauer des Arbeitsverhältnisses und
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das Ausmass der Persönlichkeitsverletzung, welche die unberechtigte fristlose Entlassung beim Arbeitnehmer bewirkt. Liegt ein Mitverschulden des Arbeitnehmers vor, wird die Entschädigung reduziert.
Eine fristlose Entlassung von Arbeitnehmenden sollte man sich sehr gut überlegen. Selbstverständlich gibt es Momente und Situationen bei denen die Gefühle hochkochen und man liebend gerne den Zweihänder hervornimmt und Köpfe abschlägt. Das ist aber dumm und nicht empfehlenswert. Wenn man in diesen Situationen selber den Kopf verliert und dann kopflos reagiert, ufert die Sache aus und es wird teuer.
In solchen Fällen ist es sehr ratsam, wenn Arbeitgebende sich von einer Fachperson beraten lassen. Das ist gut investiertes Geld und verhindert, dass sie am Schluss als Verlierer aus dem Gerichtssaal gehen und dann noch den finanziellen Schaden haben. PersonalRadar empfiehlt an dieser Stelle die Kündigungsexpertin Claudia Scherrer.