Juni 17

10 Tipps: Vermeiden Sie Stolperfallen im Umgang mit dem RAV.

Author: PersonalRadar

Arbeitslosigkeit ist in vielerlei Hinsicht ein Ausnahmezustand, emotional, sozial und finanziell. Gerade in dieser herausfordernden Lebensphase ist man besonders verletzlich.

(Bildquelle: KIGA Baselland)

Umso wichtiger ist es, seine Rechte und Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung genau zu kennen. Denn im System des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) gelten klare Spielregeln. Wer sich nicht an diese hält, ob aus Nachlässigkeit, Unwissen oder Missverständnissen, riskiert empfindliche Leistungskürzungen.

Viele Menschen wissen beispielsweise nicht, dass man sich bereits während der Kündigungsfrist aktiv bewerben muss. Oder dass man einen Kursbesuch nicht einfach verweigern darf, nur weil man ihn für unnötig hält. In der Folge kommt es regelmässig zu Einstelltagen, also Tagen, an denen kein Arbeitslosentaggeld ausbezahlt wird.

Diese finanziellen Einbussen können sich schnell summieren und im schlimmsten Fall die gesamte Existenz gefährden. Damit es gar nicht erst so weit kommt, zeigen wir Ihnen die häufigsten Fehler – und wie Sie sie konsequent vermeiden.

1. Bewerbungsstart erst nach Arbeitsende – ein folgenschweres Missverständnis

Ein weitverbreiteter Irrtum besteht darin zu glauben, dass Bewerbungen erst nach Ablauf der Kündigungsfrist erwartet werden. Viele denken: ‘Ich bin ja noch angestellt, also kümmere ich mich später um die Jobsuche.’ Doch die Realität sieht anders aus: Die Arbeitslosenversicherung verlangt bereits während der laufenden Anstellung erste, ernsthafte Anstrengungen zur beruflichen Wiedereingliederung. Je nach RAV wird eine bestimmte Anzahl Bewerbungen pro Monat gefordert – meist zwischen sechs und zwölf. Diese Bemühungen müssen kontinuierlich über den Monat hinweg erfolgen und dokumentiert werden.

Das RAV prüft insbesondere die letzten drei Monate vor Arbeitsbeginn bei befristeten oder langen Kündigungsfristen. Wird festgestellt, dass Bewerbungen unterblieben oder nur halbherzig erfolgt sind, kann dies zu empfindlichen Sanktionen führen. Bei vollständiger Passivität drohen Einstelltage. Es lohnt sich daher nicht nur organisatorisch, sondern auch finanziell, die Stellensuche sofort ernst zu nehmen.

Praxis-Tipp: Nutzen Sie das offizielle Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» und füllen Sie es laufend aus. So vermeiden Sie spätere Nachweislücken.

2. Zu spät eingereichte Bewerbungsnachweise – eine unterschätzte Frist

Auch wer sich aktiv bewirbt, kann Fehler machen, nämlich dann, wenn er die Nachweise über diese Bewerbungen zu spät einreicht. Die Regel ist eindeutig: Bis spätestens am fünften Werktag des Folgemonats müssen alle Bemühungen schriftlich vorliegen. Verpasste Fristen werden nicht aus Kulanzgründen entschuldigt. Nur in sehr eng gefassten Ausnahmefällen, etwa bei einem belegbaren Spitalaufenthalt, zeigt sich das RAV kulant.

Die Konsequenzen sind gravierend: Der verspätete Nachweis wird wie eine nicht erbrachte Bewerbungsleistung gewertet. Bereits beim ersten Vorfall drohen 5 bis 9 Einstelltage, bei Wiederholung bis zu 19. Bei weiterer Missachtung kann das Dossier an die kantonale Amtsstelle überwiesen werden, dann sind auch 60 Einstelltage denkbar.

Empfehlung: Machen Sie sich eine feste Erinnerung im Kalender, idealerweise bereits ab dem 1. des Folgemonats, und reichen Sie alles frühzeitig ein.

3. Beratungstermine vergessen – mit Ansage ins Risiko

(Bildquelle: www.freepik.com)

Die Termine mit Ihrer RAV-Beratung sind nicht optional, sondern verbindlich. Wer einem Gespräch ohne triftigen Grund fernbleibt, signalisiert dem System mangelnde Kooperationsbereitschaft – mit klaren Konsequenzen. Auch wer sich verspätet oder das Gespräch verpasst, weil er den Termin vergessen hat, riskiert Sanktionen. Nur wenn Sie vorher glaubhaft und rechtzeitig mitteilen, dass Sie verhindert sind, etwa aus Krankheitsgründen oder wegen eines Bewerbungsgesprächs, wird der Termin verschoben.

Der Erstverstoss zieht bereits Einstelltage nach sich. Wiederholte Versäumnisse können weitere Einstelltage zur Folge haben oder im schlimmsten Fall sogar an die Amtsstelle übergeben werden. Hier ist also besondere Disziplin gefragt. Bedenken Sie: Diese Gespräche dienen nicht nur der Kontrolle, sondern auch Ihrer Unterstützung.

Tipp: Bestätigen Sie Termine schriftlich oder speichern Sie sie in einem digitalen Kalender mit Erinnerung.

4. Zuweisung ignorieren – keine Einladung, sondern Verpflichtung

Erhalten Sie vom RAV eine zugewiesene Arbeitsstelle, ist das keine freundliche Empfehlung, sondern eine ernstzunehmende Aufforderung. Das RAV prüft zuvor, ob die Stelle zu Ihrem Profil passt und zumutbar ist, insbesondere bezüglich Arbeitsweg, Lohn und Anforderungsniveau. Lehnen Sie eine solche Stelle ab oder bewerben Sie sich nicht rechtzeitig, kann das als Leistungsverweigerung gewertet werden.

Beim ersten Vergehen drohen 31 bis 45 Einstelltage, beim zweiten 46 bis 60. Bei weiterer Verweigerung prüft das RAV sogar, ob Sie grundsätzlich noch als ‘vermittelbar’ gelten. Dies kann im schlimmsten Fall zum kompletten Verlust Ihrer Anspruchsberechtigung führen.

Hinweis: Wenn Sie triftige Gründe haben, warum die Stelle unpassend ist (z.?B. gesundheitlich, familiär), bringen Sie diese rasch zur Sprache und lassen Sie sich Ihre Argumentation dokumentieren.

5. Ohne Job kündigen? Ohne Geld leben

Auch wenn Ihre derzeitige Stelle belastend ist, eine Kündigung ohne Anschlusslösung ist aus Sicht der Arbeitslosenversicherung keine Bagatelle. Wer von sich aus kündigt und keine neue Arbeitsstelle in Aussicht hat, gilt als ‘selbstverschuldet arbeitslos’. Das Gesetz sieht in solchen Fällen Einstelltage zwischen 31 und 60 vor mit allen finanziellen Konsequenzen vor.

Einzige Ausnahme: Die Kündigung erfolgte aufgrund unzumutbarer Arbeitsbedingungen, etwa bei gesundheitlicher Gefährdung. Doch die Beweislast liegt bei Ihnen und die Anforderungen an einen solchen Nachweis sind hoch. Häufig reicht ein einfacher Arztbericht nicht aus.

Empfehlung: Lassen Sie sich im Zweifelsfall vor der Kündigung arbeitsrechtlich beraten oder holen Sie frühzeitig eine Stellungnahme eines Vertrauensarztes der Arbeitslosenversicherung ein.

6. Rückwirkend anmelden – leider nicht möglich

Wer sich erst zwei Wochen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit beim RAV anmeldet, verliert automatisch Anspruch auf Taggelder für diese Zeitspanne. Die Arbeitslosenversicherung funktioniert nicht rückwirkend. Auch wenn Sie in dieser Zeit aktiv Bewerbungen verschickt haben. Ohne offizielle Anmeldung zählt das nicht.

Zwar gibt es keine Einstelltage für die verspätete Anmeldung, aber Sie verlieren bares Geld. Je nach Taggeldhöhe kann das mehrere tausend Franken kosten. Die Wartefrist beginnt erst ab dem Anmeldetag zu laufen.

Tipp: Melden Sie sich umgehend nach Erhalt der Kündigung beim RAV. Auch wenn Sie noch beschäftigt sind, darf und sollte die Anmeldung vorgezogen werden.

7. Kündigungsfrist verkürzen – ein Eigentor

(Bildquelle: www.freepik.com)

In der emotional aufgeladenen Phase nach einer Kündigung ist es verlockend, das Arbeitsverhältnis möglichst schnell zu beenden, etwa durch einen freiwilligen Verzicht auf die restliche Kündigungsfrist. Doch wer vorzeitig geht, verzichtet auf Lohnansprüche und bringt sich gleichzeitig um den Versicherungsschutz.

Das RAV wertet dies als selbstverschuldeten Einkommensverlust und verhängt im schlimmsten Fall bis zu 60 Einstelltage. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Initiative vom Arbeitgebenden oder von Ihnen ausging.

Besser: Versuchen Sie, eine Freistellung zu vereinbaren. Diese schützt Ihre Rechte, ohne dass Sie physisch anwesend sein müssen.

8. Ferien machen ohne Absprache – kein Kavaliersdelikt

Viele Arbeitslose unterschätzen, wie strikt das RAV beim Thema Ferien reagiert. Selbst bezahlte ‘Stempelferien’, also maximal fünf Werktage, stehen erst nach 60 kontrollierten Tagen zu und müssen frühzeitig bewilligt werden. Längere Reisen oder spontane Abwesenheiten gelten als Verletzung der Mitwirkungspflicht, wenn sie nicht gemeldet werden.

Die Konsequenz: Für die Dauer der Ferien erhalten Sie keine Taggelder, da Sie als ‘nicht vermittelbar’ gelten. Bei Verschweigen drohen zusätzlich Einstelltage und schlimmstenfalls eine Strafanzeige wegen Leistungsbetrugs.

Merken Sie sich: Auch während Arbeitslosigkeit haben Sie Pflichten. Ferien sind möglich, aber nur in Absprache mit dem RAV.

9. Massnahmen verweigern – gefährliches Signal

Arbeitsmarktliche Massnahmen wie Bewerbungskurse oder Integrationsprogramme dienen dem Ziel, Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Auch wenn Sie der Meinung sind, dass Ihnen ein Kurs nichts bringt oder Sie ihn bereits besucht haben: Die Anordnung durch das RAV ist verbindlich.

Wer sich weigert, riskiert herbe Sanktionen und je nach Kursdauer bis zu 60 Einstelltage. Zudem entsteht der Eindruck mangelnder Kooperationsbereitschaft, was sich langfristig negativ auf Ihre Vermittlungschancen auswirken kann.

Vorschlag: Sprechen Sie mit Ihrem Berater, wenn Sie sachliche Einwände haben. Eine Ablehnung sollte aber immer wohlüberlegt und begründet sein.

10. Nebenverdienste nicht melden – existenzgefährdende Entscheidung

Auch kleine Einsätze, zum Beispiel für Freunde oder Familienmitglieder, gelten als Zwischenverdienst und müssen gemeldet werden. Entscheidend ist nicht die Höhe der Entlohnung, sondern der Grundsatz der Transparenz. Jeder nicht gemeldete Arbeitseinsatz kann als Verstoss gegen die Meldepflicht gewertet werden.

8-tung: Die Folgen reichen von Einstelltagen bis hin zu strafrechtlichen Ermittlungen. Wer bewusst verschweigt, riskiert im schlimmsten Fall eine Rückforderung der Leistungen oder sogar eine Anzeige wegen Sozialversicherungsbetrugs.

Fazit: Ihre Verantwortung – Ihr Geld

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Arbeitslosigkeit bringt Unsicherheit mit sich, aber auch klare Rahmenbedingungen. Wer die Spielregeln kennt und beachtet, kann sich auf die finanzielle Unterstützung verlassen. Wer sie ignoriert oder missversteht, riskiert empfindliche Einbussen. Nutzen Sie Ihr Recht auf Beratung, informieren Sie sich umfassend und sichern Sie sich damit, was Ihnen zusteht.

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