Es lohnt sich den Lohn richtig anzusehen.
Der Lohn ist wichtig. Arbeitnehmende bestreiten schliesslich damit Ihren Lebensunterhalt und sichern damit ihre Existenz. Nachfolgend ein paar kurze Infos und Tipps in Sachen Lohn.
Sie erhalten Ihren Lohn zu spät? In der Regel ist dieser am Ende eines Monats zu bezahlen. Kürzere Fristen (z.Bsp. wöchentlich) können abgemacht werden, ortsüblich sein oder in einem Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen sein. Es ist immer von Vorteil, wenn dieser Punkt schriftlich festgehalten wird und beide Parteien davon wissen und damit einverstanden sind. Die Lohnabrechnung ist eine Selbstverständlichkeit. Sie haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung. Darin sind alle Einzelheiten wie auch Lohnbestandteile aufzuführen und alle vertraglichen und gesetzlichen Abzüge (AHV, IV, UVG, Krankenversicherung) festzuhalten.
Wenn Sie mal finanzielle Probleme haben und ein teurer Kleinkredit für sie nicht in Frage kommt, dann können sie einen Lohnvorschuss beantragen. Der Arbeitgeber hat ihn zu gewähren, sofern es ihm wirtschaftlich zugemutet werden kann. Am besten ist es das Gespräch mit dem Vorgesetzten und der Person ihres Vertrauens zu suchen.
Anrecht auf einen 13. Monatslohn oder Gratifikation haben sie nicht automatisch. Ist der 13. Monatslohn im Arbeitsvertrag festgehalten, handelt es sich um einen festen Lohnbestandteil, auf den sie dann auf jeden Fall Anspruch haben. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ausbezahlung des 13. Monatslohn, ist dieser pro rata temporis zu bezahlen, wenn das auch ausdrücklich im Arbeitsvertrag erwähnt ist. Die Gratifikation hingegen ist in der Regel eine freiwillige Leistung, die vom Arbeitgeber bei bestimmten Anlässen (Weihnachten, Abschluss des Geschäftsjahres) oder abhängig vom Geschäftsergebnis ausgerichtet werden kann.
Die Geschäfte laufen schlecht und eine Lohnkürzung steht ins Haus? Der Arbeitgeber kann das nicht einfach so vornehmen ohne das Einverständnis der Arbeitnehmenden. Das geht nur mit ausdrücklichem Einverständnis. Sind Arbeitnehmende damit nicht einverstanden, muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Er kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen und einen neuen, geänderten Vertrag anbieten. Falls die geänderten Bedingungen vom Arbeitnehmenden abgelehnt werden, endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist. Andernfalls werden die neuen Bestimmungen, z.Bsp. die Lohnkürzung, auf diesen Zeitpunkt wirksam.
Auch wenn es zu wenig Arbeit gibt, können Arbeitgebende nicht einfach den Lohn nach Auftragslage und Belieben kürzen. Sie haben trotzdem Anspruch auf volle Lohnzahlung, sofern Arbeitnehmende ihre Arbeitskraft weiter anbieten.
Aufgrund von Liquiditätsgründen oder anderen Ursachen, kommen Arbeitgebende in einen Zahlungsrückstand. Arbeitnehmende müssen dann sofort mit einem eingeschriebenen Brief mahnen und eine Nachfrist zur Zahlung ansetzen. Bleibt die Mahnung erfolglos, kann die Arbeitsleistung verweigert werden. Die Lohnforderung kann dann gerichtlich einklagt werden. Bei Vorliegen einer Schuldanerkennung kann sofort gegen den Arbeitgeber die Betreibung eingeleitet werden.
Gibt es Probleme mit der Lohnzahlung, dann lassen Sie sich richtig beraten!